JudikaturJustiz7Ob2185/96s

7Ob2185/96s – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Juli 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Franziska W*****, gestorben am 26.April 1996, ***** vertreten durch Dr.Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wider die beklagte Partei Rudolf W*****, vertreten durch Dr.Josef Klaunzer und Dr.Alfons Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Wiederherstellung, Unterlassung und Duldung (Streitwert S 60.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10.April 1996, GZ 4 R 67/96y-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Reutte vom 9.Oktober 1995, GZ 3 C 135/95w-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das der Klägerin anläßlich des Erwerbs von Liegenschaftsanteilen durch den Beklagten als persönliche Dienstbarkeit eingeräumte Recht der Wohnung ist nach den insoweit zutreffenden Behauptungen des Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz nicht erloschen gewesen, weil persönliche Dienstbarkeiten erst mit dem Tod des Berechtigten enden (§ 529 ABGB), vorübergehender Nichtgebrauch - hier aus gesundheitlichen Gründen - noch nicht die völlige Zwecklosigkeit der Servitut für den Berechtigten und auch noch keinen (schlüssigen) Verzicht darauf bedeutet und auch keine vorzeitige Auflösung aus wichtigen Gründen (vgl dazu JBl 1974, 618; JBl 1992, 187; NZ 1994, 20) behauptet wurde. Das der Klägerin eingeräumte Wohnungsrecht umfaßt die ausschließliche Benützung der im Hochparterre des Hauses des Beklagten gelegenen Räume (Wohnzimmer, Schlafzimmer und Küche). Dem Hauseigentümer kommen gemäß § 508 ABGB nur solche Nutzungen zustatten, die sich ohne Störung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache schöpfen lassen. Das Gebrauchsrecht beschränkt wie jede Dienstbarkeit das Eigentumsrecht. Dem Eigentümer des dienenden Gutes stehen nur solche Verfügungen zu, die mit der Dienstbarkeit vereinbar sind. Schon daraus - hier aber auch wegen der ausdrücklichen Vereinbarung eines ausschließlichen Gebrauchsrechtes - ergibt sich ganz deutlich, daß der Beklagte während der vorübergehenden Abwesenheit der Klägerin nicht berechtigt ist, die den Gegenstand des Wohnungsrechtes bildenden Räume zu benützen, Änderungen der Türschlösser vorzunehmen oder Vertrauenspersonen der Klägerin am Betreten der Räume zu hindern.

Das durch § 523 ABGB dem Dienstbarkeitsberechtigten auch gegen den Eigentümer der Sache gewährte Klagerecht geht auf Wiederherstellung des früheren Zustandes und Unterlassung künftiger gleichartiger Störungen (RZ 1981/17; SZ 39/21; SZ 43/47). Da der Berechtigte auch Hilfspersonen, etwa für seine Pflege oder die Reinigung der Wohnung, heranziehen können muß, kann die Klägerin auch die Duldung des Betretens der Wohnung durch solche Personen, was ihr der Beklagte verwehrt hat, verlangen.

Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, war die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Auf die Unzulässigkeit der Revision hat die Klägerin nicht hingewiesen.

Rechtssätze
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