JudikaturJustizRS0012122

RS0012122 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 2013

Das Begehren der actio confessoria ist auf Feststellung und Beseitigung der Beeinträchtigung und auf Unterlassung künftiger Störungen gerichtet. Der Eigentümer des herrschenden Gutes hat Anspruch auf eine Erneuerung der belasteten Sache, dass dadurch die Ausübung der Dienstbarkeit wieder möglich gemacht wird.

Entscheidungen
9