JudikaturJustizRS0106151

RS0106151 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2010

Persönliche Dienstbarkeiten enden erst mit dem Tod des Berechtigten. Vorübergehender Nichtgebrauch - etwa aus gesundheitlichen Gründen - bedeutet noch nicht die völlige Zwecklosigkeit der Servitut für den Berechtigten und auch noch keinen (schlüssigen) Verzicht darauf.

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