Die Servitut der Wohnung ist das Recht, die bewohnbaren Theile eines Hauses zu seinem Bedürfnisse zu benützen. Sie ist also eine Servitut des Gebrauches von dem Wohngebäude. Werden aber jemanden alle bewohnbare Theile des Hauses, mit Schonung der Substanz, ohne Einschränkung zu genießen überlassen; so ist es eine Fruchtnießung des Wohngebäudes. Hiernach sind die oben gegebenen Vorschriften auf das rechtliche Verhältniß zwischen dem Berechtigten und dem Eigenthümer anzuwenden.
Rückverweise
Bgld. GVG 2007 · Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007
§ 7 Gegenstand
…2. der Erwerb des Fruchtnießungsrechts (§ 509 ABGB) oder des Rechts des Gebrauchs (§ 504 ABGB) einschließlich der Dienstbarkeit der Wohnung (§ 521 ABGB); 3. der Erwerb des Baurechts oder eines anderen Rechts zur Errichtung eines Bauwerks auf fremdem Grund; 4. die Bestandnahme an Grundstücken oder jede sonstige Überlassung…
§ 4 Genehmigungspflicht
…2. der Erwerb des Fruchtnießungsrechts (§ 509 ABGB) oder des Rechts des Gebrauchs (§ 504 ABGB) oder der Dienstbarkeit der Wohnung (§ 521 ABGB); 3. der Erwerb eines Baurechts oder eines anderen Rechts zur Errichtung eines Bauwerks auf fremdem Grund; 4. die Bestandnahme oder sonstige Überlassung zur Nutzung, wenn…
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 7 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
…auf die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft durch eine in der lit b angeführte Person verbunden ist; d) die Einräumung aa) eines Wohnungsgebrauchsrechts (§ 521 ABGB) oder eines höchstpersönlichen obligatorischen Wohnrechts zu Gunsten der übertragenden Person, ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners oder bb) von Fruchtgenussrechten oder sonstigen Nutzungsrechten zu Gunsten der…
K-GVG · Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG
§ 13 § 13
…Erwerb eines Fruchtgenussrechtes (§§ 509 ff. ABGB), eines Gebrauchsrechtes (§§ 504 ff. ABGB) oder einer Dienstbarkeit der Wohnung (§§ 521 ff. ABGB) oder jede sonstige Überlassung, die dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung gibt wie einem Eigentümer oder einem Dienstbarkeitsberechtigten; c) die Bestandnahme, wenn die…