RS0011848 – OGH Rechtssatz
RS0011848 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei natürlichen und gewöhnlichen Ereignungen im Hauswesen, wie Krankheit, Altersschwäche, Vermehrung der Familie und dergl. wird eine Erweiterung des Wohnungsrechtes hinsichtlich der berechtigten Personen durch Aufnahme hinzugekommener Familienangehöriger oder einer Warteperson gestattet werden müssen. Hingegen darf der Gebrauchsberechtigte weder weitere Teile des Hauses in Anspruch nehmen noch das Gebrauchsrecht hinsichtlich der davon erfassten Teile des Hauses in sachlicher Beziehung ausdehnen.