JudikaturJustiz7Ob205/14v

7Ob205/14v – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. November 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** H*****, vertreten durch Mag. Josef Wimmer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Grubeck und Mag. Christoph Danner, Rechtsanwälte in Schärding, wegen 1.736.136,70 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 1. Oktober 2014, GZ 12 R 3/14v 41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 480 Abs 1 ZPO in der Fassung BGBl 2009 ist eine mündliche Berufungsverhandlung nur noch anzuberaumen, wenn es der Berufungssenat etwa auf Grund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache für erforderlich hält.

Das Unterbleiben der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung begründet keine Nichtigkeit des Verfahrens (8 ObA 65/11h, 8 ObA 69/11x).

Ist die abschließende Sacherledigung wie hier ohne Berufungsverhandlung möglich, begründet es auch keinen Verfahrensmangel, wenn die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wird (RIS Justiz RS0125957).

2. Seit der Neufassung des § 480 ZPO durch das BGBl 2009 ist ein Antrag auf Abhaltung einer Berufungsverhandlung nicht mehr vorgeschrieben. Die Entscheidung, ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall erforderlich ist, steht seither generell im Ermessen des Berufungsgerichts (RIS Justiz RS0126298, RS0127242). Besondere Erwägungen zum Unterbleiben der Berufungsverhandlung hatte das Berufungsgericht schon deshalb nicht anzuführen, weil wie sich aus dem Berufungsurteil insgesamt ergibt zur abschließenden Sacherledigung weder die Durchführung einer Beweiswiederholung noch eine Beweisergänzung erforderlich war.

3. Auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin liegen soll, dass das Berufungsgericht kein Verbesserungsverfahren einleitete, obwohl der Kläger den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zwar ankündigte, letztlich aber nicht ausführte, wird nicht aufgezeigt. Dahingestellt bleiben kann, ob die Unterlassung des Klägers überhaupt Anlass eines Verbesserungsverfahrens sein könnte. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nämlich nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS Justiz RS0043049; auch RS0043027). Der Rechtsmittelweber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist. Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre, welchen Inhalt somit seine nach Verbesserung erhobene Rechtsrüge gehabt hätte. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund wie hier nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS Justiz RS0043039).

4. Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden (RIS Justiz RS0042963).

5. Die Ausführungen des Klägers zu allfälligen widersprüchlichen Beweisergebnissen erweisen sich als im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweis und Tatfragen (RIS Justiz RS0043371; RS0042903).

Rechtssätze
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