JudikaturJustizRS0043027

RS0043027 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2023

Ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß bildet nur dann den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, wenn er abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz herbeizuführen.

Entscheidungen
96