JudikaturJustiz7Ob160/18g

7Ob160/18g – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. September 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr.

Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. S***** G*****, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der I***** Gesellschaft mbH, gegen die beklagte Partei H*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc und andere Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen 64.052,12 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Juli 2018, GZ 4 R 74/18s 18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Eine Verjährungseinrede verstößt dann gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist. Dazu zählt nicht nur ein aktives Vorgehen des Schuldners, das den Gläubiger geradezu abhält, der Verjährung durch fristgerechte Einklagung vorzubeugen, sondern auch ein Verhalten des Schuldners, aufgrund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodass er aus diesen Gründen eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat (RIS Justiz RS0014838 [T5, T7, T11]; RS0034537 [T1, T4, T8, T9]).

Die Verjährung wird durch Vergleichs verhandlungen unterbrochen, wenn nach deren Scheitern innerhalb angemessener Frist Klage erhoben wird; für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt (RIS Justiz RS0034450 [insb T13]). Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt typisch von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet keine erhebliche Rechtsfrage (RIS Justiz RS0014838 [T15]; vgl 8 ObA 71/16y mwN).

Die Vergleichsbereitschaft kann ausdrücklich auf einen Teilanspruch beschränkt werden; dann hemmen die Verhandlungen nur in diesem Umfang die Verjährung (RIS Justiz RS0034526). Lehnt dagegen der Schuldner von Beginn an die Forderungen des Gläubigers ab, gibt es keine Vergleichsverhandlungen (RIS Justiz RS0034472 [T1]). Auch ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0020748 [T11]; 1 Ob 78/18d).

2. Die Beklagte gab hier einen – zudem vor frühestmöglichem Ablauf der Verjährungsfrist endenden – Verjährungsverzicht in Ansehung aller Ansprüche des Klägers ab und verwies in der Folge – auch nach Ablauf dieser Verzichtsfrist – wiederholt darauf, ein Treffen zur Erörterung der vom Kläger behaupteten Ansprüche möge erst nach Genesung ihres schwer erkrankten Geschäftsführers stattfinden; sie werde sich dann unaufgefordert beim Kläger melden. Dies unterließ sie jedoch. Der Kläger fragte auch noch erfolglos nach.

Die Vorinstanzen beurteilten dieses Verhalten der Beklagten dahin, dass der Kläger der Auffassung sein konnte, seine Ansprüche würden in den angekündigten Gesprächen inhaltlich erörtert und entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft. Sie sahen daher die Klagsführung unmittelbar nach der erst über nochmalige Aufforderung des Klägers abgegebenen Erklärung der Beklagten, seine Ansprüche abzulehnen, als rechtzeitig an. Dies hält sich im Rahmen der Judikatur.

3. Verweise der Revisionswerberin auf Ausführungen in ihrer Berufung sind im Übrigen unzulässig und unbeachtlich (RIS Justiz RS0043579).

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
6