ABGB
Gliederung
Verträge zugunsten Dritter
7. Abschnitt Liquidation
§ 1502 Entsagung oder Verlängerung der Verjährung.
Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.
Rückverweise