BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1502

§ 1502Entsagung oder Verlängerung der Verjährung.

Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.

Entscheidungen
277
  • Rechtssätze
    43