§ 1502 Entsagung oder Verlängerung der Verjährung.
§ 1502 Entsagung oder Verlängerung der Verjährung. — ABGB
§ 1502 Entsagung oder Verlängerung der Verjährung. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12019255
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Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.