JudikaturJustiz6Ob77/07b

6Ob77/07b – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Mai 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN ***** eingetragenen T***** Gesellschaft mbH, mit dem Sitz in *****, über den (richtig: Revisions )Rekurs der P***** Privatstiftung, *****, vertreten durch CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 15. Februar 2007, GZ 28 R 146/06f 12, womit das Rekursverfahren gemäß § 19 FBG bis zum rechtskräftigen Abschluss der zu 19 Cg 146/06i und 3 Cg 193/06h des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Rechtsstreite unterbrochen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Im beim Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch ist seit 10. 11. 1989 zu FN ***** (davor HRB *****) die T***** Gesellschaft mbH eingetragen. Alleiniger Geschäftsführer ist Peter I*****.

Gründungsgesellschafter waren Margareta I***** mit einer voll einbezahlten Stammeinlage von S 2,5 Mio und Peter I***** mit einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage von S 1,5 Mio.

Am 17. 7. 1998 wurde im Firmenbuch ein Gesellschafterwechsel eingetragen. Alleingesellschafterin mit einem voll einbezahlten Geschäftsanteil von S 4 Mio ist seither die P***** Privatstiftung (vormals T***** Privatstiftung).

Diese war mit Stiftungsurkunde vom 22. 12. 1995 von Peter I***** als alleinigem Stifter gegründet worden und ist seit 15. 3. 1996 zu FN ***** im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Mit selbem Datum errichtete Peter I***** zwei Stiftungszusatzurkunden. Die erste Stiftzungszusatzurkunde lautet wie folgt:

„Präambel

Herr Peter I***** ... hat soeben die T***** Privatstiftung errichtet.

In Ergänzung zur Stiftungsurkunde und zur Ausstattung der Stiftung mit dem zur Erreichung des Stiftungszweckes erforderlichen Vermögen errichtet der Stifter hiermit diese Stiftungszusatzurkunde.

I. Weiteres Stiftungsvermögen

1. Herr Peter I***** ist Eigentümer eines Geschäftsanteiles im Ausmaß von 100 % des Stammkapitals der beim Handelsgericht Wien unter FN ***** errichteten T***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien. Dieser Geschäftsanteil entspricht einem Nominale von öS 4 Mio.

Herr Peter I***** widmet diesen Geschäftsanteil hiermit der Stiftung.

...

II. Widerruf, Änderung dieser Stiftungszusatzurkunde

Diese Stiftungszusatzurkunde ist zu Lebzeiten von Herrn Peter I***** von diesem widerruflich. Er kann darüber hinaus die Stiftungszusatzurkunde in allen Punkten abändern und ergänzen. Nach seinem Tode ist die Stiftungszusatzurkunde unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Einschränkungen wie die Stiftungsurkunde selbst änderbar.

III. Auslegung des Stifterwillens

Der Stifter hat diese Stiftungszusatzurkunde errichtet, welche in beglaubigter Ausfertigung beim Stiftungsvorstand, beim Stifter und beim Beirat, sofern einer bestellt wurde, und im Original beim öffentlichen Notar Dr. Haymo Richter, mit Amtssitz in A 1050 Wien, Straußengasse 17 bzw dessen Amtsnachfolger, aufliegt. Im Falle von Widersprüchen zwischen der Stiftungsurkunde und dieser Stiftungszusatzurkunde gilt der in der Stiftungsurkunde zum Ausdruck gebrachte Stifterwille. ..."

Die zweite Stiftungszusatzurkunde hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Präambel

Herr Peter I*****, geboren am *****, hat soeben die T***** Privatstiftung errichtet.

In Ergänzung zur Stiftungsurkunde und zur ersten Stiftungszusatzurkunde und zur Darlegung des Willens des Stifters einerseits sowie Ausstattung der Stiftung mit dem zur Erreichung des Stiftungszweckes erforderlichen Vermögen andererseits, errichtet der Stifter hiermit diese Stiftungszusatzurkunde und hält folgendes fest:

I. Weiteres Stiftungsvermögen

1. Peter I***** hat mit der ersten Stiftungszusatzurkunde seinen Geschäftsanteil im Ausmaß von 100 % des Stammkapitals der beim Handelsgericht Wien unter FN ***** errichteten T***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien gewidmet. Dieser Geschäftsanteil entspricht einem Nominale von S 4 Mio.

Herr Peter I***** widmet diesen Geschäftsanteil unter der Auflage, dass seine gegenüber der T***** Gesellschaft mbH mit heutigem Stichtag aushaftende Verbindlichkeit in Höhe von S 22,278.804,06 von der Stiftung übernommen und getilgt wird. ..."

Nach dem weiteren Inhalt dieser zweiten Stiftungszusatzurkunde widmete Peter I***** der Stiftung eine in Beil ./1 aufgelistete Kunstsammlung. Ferner wurden Regelungen betreffend die Begünstigten der Stiftung getroffen. Die Bestimmungen über den Widerruf und die Änderung der Stiftungszusatzurkunde sowie die Auslegung des Stifterwillens sind in ihrem Wortlaut ident zur ersten Stiftungszusatzurkunde (Punkte VI. und VII.; Beil./3).

Die Eintragung des Gesellschafterwechsels erfolgte unter Vorlage der ersten Stiftungszusatzurkunde zu 72 Fr 6184/98i und wurde am 17. 7. 1998 im Firmenbuch vollzogen.

Am 2. 6. 2006 meldete der Geschäftsführer Peter I***** neuerlich einen Gesellschafterwechsel zum Firmenbuch an. Dazu brachte er vor, dass er sich in der Nachstiftung vom 22. 12. 1995 den Widerruf vorbehalten und mit Notariatsakt vom 31. 5. 2006 von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht habe. Dadurch sei der Geschäftsanteil wieder auf ihn übergegangen, er sei damit Alleingesellschafter der T***** Gesellschaft mbH.

Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die Eintragung des Gesellschafterwechsels.

Über Rekurs der P***** Privatstiftung unterbrach das Rekursgericht das Verfahren gemäß § 19 FBG bis zum rechtskräftigen Abschluss der zu 19 Cg 146/06i und 3 Cg 193/06h des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Rechtsstreite und sprach aus, dass eine Verfahrensfortsetzung nur über Parteienantrag stattfinde. Hingegen wies es die weiters gestellten Anträge der Gesellschaft sowie des Peter I***** auf Unterbrechung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen das ehemalige Vorstandsmitglied der P***** Privatstiftung, Gertrud F*****, zu 70 St 4/06b der Staatsanwaltschaft anhängigen Strafverfahrens ab.

Das Rekursrecht sei nicht auf Personen beschränkt, die am Verfahren erster Instanz teilgenommen hätten; vielmehr sei das materielle Verhältnis der betreffenden Person zum Gegenstand des konkreten Verfahrens entscheidend ( Schenk in Straube , HGB 3 § 8 Rz 30; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , § 15 FBG Rz 169). Gesellschafter einer GmbH seien dann rekurslegitimiert, wenn die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand ihre firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berühre, etwa, weil es um ihre Eintragung oder Nichteintragung oder - wie im vorliegenden Fall - ihre Löschung als Gesellschafter gehe. Damit sei aber die Stiftung im Verfahren, das ihre Löschung als Gesellschafter der Gesellschaft mbH zum Gegenstand habe, rekurslegitimiert.

Anmeldungen, die die Änderung der Gesellschafter einer Gesellschaft mbH betreffen, unterlägen der vereinfachten Anmeldung des § 11 FBG. Der Einwand der Unwirksamkeit der Widerrufserklärung vom 31. 5. 2006 mit Rücksicht auf die Neufassungen der Stiftungsurkunde und der zweiten Stiftungszusatzurkunde je vom 10. 3. 2005 sei durchaus begründet. Abgesehen davon, dass in der Lehre eine (teilweise) „Rückwidmung" des der Stiftung gewidmeten Vermögens als nicht zulässig angesehen werde ( Ch. Nowotny in Gassner/Göth/Gröhs/Lang , Privatstiftungen 144 mwN), habe Peter I***** in der Neufassung der Stiftungsurkunde vom 10. 3. 2005 nicht nur auf deren Änderung verzichtet, sondern auf jegliche Änderung der Stiftungserklärung. Diese umfasse aber nach der Legaldefinition des § 10 Abs 1 PSG sowohl die Stiftungsurkunde als auch die Stiftungszusatzurkunde(n) ( N. Arnold , PSG § 10 Rz 3).

Daher wäre auch ein Widerruf der ersten Stiftungszusatzurkunde mit Rücksicht auf die Neufassung der Stiftungsurkunde vom 10. 3. 2005 - sollte deren Anfechtung durch den Stifter Peter I***** kein Erfolg beschieden sein - nicht mehr möglich.

Damit sei aber dem Eintragungsbeschluss des Erstgerichtes im derzeitigen Verfahrensstadium die Grundlage entzogen, zumal erst die erfolgreiche Anfechtung zu einer rückwirkenden Aufhebung der Neufassung der Stiftungsurkunde führen würde.

§ 19 FBG sehe vor, dass das Gericht die Unterbrechung des Eintragungsverfahrens anordnen könne, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhänge, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens sei oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen sei (§ 19 Abs 1 FBG). Das Gericht habe aber von einer Unterbrechung abzusehen und auf Grund der Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiege (§ 19 Abs 2 FBG). Im Rahmen der hier vorzunehmenden Ermessensabwägung seien die sachlichen Gründe abzuwägen, die im Einzelfall für oder gegen die Aussetzung sprechen (RIS Justiz RS0106487; 6 Ob 168/98v ua). Dabei seien die aus einer Unterbrechung resultierende Verzögerung, der aus einer eigenständigen Klärung durch das Firmenbuchgericht resultierende Mehraufwand sowie der potentielle Erkenntnisgewinn durch das Abwarten des anderen Verfahrens abzuwägen (6 Ob 64/06i).

Das vorliegende Eintragungs bzw Löschungsverfahren hänge ausschließlich von der Rechtswirksamkeit der Neufassung der Stiftungsurkunde vom 10. 3. 2005 sowie des Widerrufes vom 31. 5. 2006 ab, die bereits Gegenstand der zu 19 Cg 146/06i und 3 Cg 193/06h des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien geführten Verfahren sei. An materiell rechtskräftige Urteile in diesem Zivilverfahren sei das Firmenbuchgericht gebunden. Ein abweichendes Ergebnis im Firmenbuchverfahren - ohne den Abschluss dieser Zivilprozesse abzuwarten - würde zweifellos eine Störung der Rechtssicherheit und der auf Einheit der Rechtsordnung beruhenden Rechtsstaatlichkeit bewirken, sodass die Unterbrechung bis zum rechtskräftigen Abschluss der genannten Verfahren anzuordnen sei.

Auf die vom Erstgericht bereits vollzogene Eintragung bleibe dies vorerst ohne Wirkung, weil im Gegensatz zu erstinstanzlichen Eintragungsbeschlüssen Rechtsmittelentscheidungen erst nach Rechtskraft der Entscheidung zu vollziehen seien, um ein mehrfaches Schwanken des Registerstandes zu vermeiden ( G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 20 Rz 18). Hingegen sei das anhängige Strafverfahren nicht präjudiziell, sodass die darauf gerichteten Unterbrechungsanträge abzuweisen seien.

Das Rechtsmittel der P***** Privatstiftung ist zulässig; es ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Rechtsmittelverfahren im vorliegenden Fall einseitig ist. Bei der Unterbrechung handelt es sich nämlich nicht um eine Entscheidung in der Sache im Sinne des § 45 AußStrG, sondern um eine bloß prozessuale Frage, auf die - weil nicht unmittelbar ein „civil right" im Sinne des Art 6 MRK berührend - die Verfahrensgarantien dieser Bestimmung nicht anzuwenden sind (4 Ob 133/02s; 1 Ob 263/05s; 7 Ob 288/06p; RIS Justiz RS0116600; G. Kodek , Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534 [540]).

2.1. Beim Rechtsmittel der P***** Privatstiftung handelt es sich - entgegen der unrichtigen Bezeichnung (vgl § 84 Abs 2 ZPO) im Rubrum - nicht um einen Rekurs, sondern um einen Revisionsrekurs. § 62 AußStrG (iVm § 15 FBG) unterscheidet nämlich nicht zwischen Beschlüssen über die Sache, sonstigen Beschlüssen oder für selbständig anfechtbar erklärten verfahrensleitenden Beschlüssen ( Fucik/Kloiber , AußStrG § 62 Rz 2). Ausdrücklich führen Fucik/Kloiber (aaO) als Beispiel die Anordnung der Unterbrechung an. Alle diese Beschlüsse unterliegen dem Regime des § 62 AußStrG. Daher ist im Außerstreitverfahren auch ein vom Rekursgericht gefasster Unterbrechungsbeschluss zwar grundsätzlich anfechtbar, allerdings nur unter der Voraussetzung des § 62 Abs 1 AußStrG ( Fucik/Kloiber aaO). Im Hinblick auf diese ausdrückliche gesetzliche Regelung lässt sich die Rechtsprechung zum Streitverfahren, wonach teilweise auf einen Unterbrechungsbeschluss des Berufungsgerichtes § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden ist (dazu Zechner in Fasching/Konecny ² § 519 ZPO Rz 34), nicht auf das Außerstreitverfahren übertragen.

2.2. Damit folgt aber die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes noch nicht aus § 19 Abs 3 FBG bzw § 26 Abs 4 AußStrG; vielmehr ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG.

Der Revisionsrekurs ist jedoch zur Klarstellung der Wirkungen des Erfolges eines Rekurses im Rechtschutzsystem des Firmenbuchverfahrens zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

3.1. Nach § 20 Abs 1 Satz 3 FBG idF ReLÄG 2004 erfolgt der Vollzug eines Eintragungsbeschlusses in der Regel sofort, sofern das Gericht nicht ausnahmsweise im Beschluss ausdrücklich den Vollzug erst nach Rechtskraft angeordnet hat (ErlRV ReLÄG 2004, 677 BlgNR 22. GP 14; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer FBG § 20 Rz 12). Dies entspricht schon der Vorstellung des historischen Gesetzgebers der Stammfassung des FBG (JAB FBG 23 BlgNR 18. GP 4) und der bisherigen Praxis ( G. Kodek aaO). Daher ist trotz der - nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen (zum Gebot der Effizienz des Rechtsschutzes vgl VfSlg 11.196; VfSlg 12.683) - den Vollzug grundsätzlich an die Rechtskraft der Entscheidung bindenden Regelung des § 43 Abs 1 AußStrG ebenso wie im Grundbuchsverfahren (§ 102 GBG, § 13 Abs 1 GUG) der sofortige Vollzug von Eintragungsbeschlüssen weiter zulässig ( G. Kodek/G. Nowotny , NZ 2004, 268 ff, 277; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer § 20 FBG Rz 12); die §§ 20 bis 22 FBG sind leges speciales zu §§ 43, 44 AußStrG. Das Gericht kann freilich, sofern es dies aus besonderen Gründen erforderlich hält, die Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses abwarten, wobei dies im Eintragungsbeschluss ausdrücklich anzuordnen ist ( G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 20 Rz 13).

3.2. Im Gegensatz zu erstinstanzlichen Eintragungsbeschlüssen sind Rechtsmittelentscheidungen jedoch erst nach Rechtskraft zu vollziehen (§ 20 Abs 2 FBG), um ein mehrmaliges Hin und Her im Firmenbuch zu vermeiden (23 BlgNR 18. GP 16; Burgstaller in Jabornegg , HGB § 20 FBG Rz 5; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 20 Rz 18). Der Ausdruck „Rechtskraft" bezieht sich dabei auf nicht auf die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses, sondern der Sachentscheidung ( G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 21 Rz 25 mwN). Daraus ergibt sich aber, dass weder die vom Rekursgericht ausgesprochene Unterbrechung noch ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes seinen Niederschlag im Firmenbuch findet.

3.3. Demgegenüber läuft das Begehren der Revisionsrekurswerberin darauf hinaus, gewissermaßen in Vorwegnahme des Erfolges ihres Rechtsmittels den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Eintragung im Firmenbuch zu beseitigen und erst anschließend das Verfahren zu unterbrechen. Diese Auslegung des Gesetzes steht weder mit dem Wortlaut noch mit der Systematik des § 20 FBG in Einklang.

Entgegen der Rechtsansicht der Revisionsrekurswerberin hat diese Rechtslage auch nicht zur Folge, dass das Rekursverfahren sinnlos ist. Die im vorliegenden Fall vom Rekursgericht ausgesprochene Unterbrechung des Verfahrens beruht vielmehr darauf, dass die Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptungen mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens im Firmenbuchverfahren nicht abschließend geklärt werden kann. In allen Fällen, wo sich die mangelnde Berechtigung einer Eintragung bereits aus der Aktenlage bzw aus rein rechtlichen Erwägungen ergibt, kann im Rekursverfahren eine prompte endgültige meritorische Entscheidung über das zugrundeliegende Eintragungsbegehren erreicht werden.

3.4. Der Revisionsrekurswerberin ist freilich einzuräumen, dass die dargelegte Rechtslage dazu führen kann, dass eine bekämpfte Eintragung gegebenenfalls auch längere Zeit im Firmenbuch weiter aufscheint und der Umstand, dass diese Eintragung Gegenstand eines anhängigen Rechtsmittel- oder Löschungsverfahrens ist, aus dem Firmenbuch nicht ersichtlich ist. Dieses (rechtspolitische) Defizit zu beseitigen, wäre indes Aufgabe des Gesetzgebers, der jedoch im FBG - entgegen dem in mancherlei Hinsicht als Vorbild dienenden GBG - gerade kein Institut der Streitanmerkung vorgesehen hat. Es ist aber nicht Aufgabe der Rechtsprechung, unbefriedigende Gesetzesbestimmungen im Wege der Rechtsfortbildung zu korrigieren (vgl 6 Ob 2325/96x; 5 Ob 70/06i; RIS Justiz RS0075803; RS0008831; RS0008880; RS0009099).

4. Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob bei der vereinfachten Anmeldung nach § 11 FBG eine Anhörung nach § 18 FBG im Hinblick auf den Routinecharakter derartiger Angelegenheiten entfallen kann ( G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 18 Rz 19). Abgesehen davon, dass das Firmenbuchgericht, sofern Bedenken bestehen, ohnedies eine materielle Prüfungspflicht trifft (6 Ob 57/01b; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 11 Rz 9), kann keinem Zweifel unterliegen, dass das Firmenbuchgericht im Fall von Bedenken auch eine Äußerung des Betroffenen einholen kann (vgl G. Kodek aaO). Eine derartige Vorgangsweise würde dazu führen, dass es zunächst - bis zum Abschluss der eigenen Erhebungen des Firmenbuchgerichts oder dem Abschluss eines präjudiziellen Verfahrens, dessen Ausgang das Firmenbuchgericht im Sinne des § 19 FBG abzuwarten beschließt - beim bisherigen Firmenbuchstand verbliebe. Unter welchen Voraussetzungen das Firmenbuchgericht in derartigen Fällen gegebenenfalls zur Einholung einer vorherigen Äußerung des zu löschenden Gesellschafters verpflichtet wäre, kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben: Selbst wenn nämlich das Erstgericht pflichtwidrig die Einholung einer Äußerung unterlassen haben sollte, könnte dies nach der dargelegten Rechtslage nicht zur sofortigen Beseitigung des angefochtenen Eintragungsbeschlusses aus dem Bestand des Firmenbuches, sondern nur zur Aufhebung des zugrundeliegenden Eintragungsbeschlusses im Wege einer Zwischenerledigung führen, die zunächst keinen Niederschlag im Firmenbuch findet. Erst das endgültige Ergebnis der Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag wäre im Firmenbuch einzutragen.

5.1. Die Vorgangsweise des Rekursgerichtes stand aber nicht nur im Einklang mit dem Verfahrensrecht, sondern hält auch inhaltlicher Nachprüfung stand: Nach § 19 Abs 1 FBG kann das Gericht, wenn die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung (Löschung) ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, anordnen, dass sein Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens unterbrochen wird.

5.2. Die Unterbrechung nach § 19 FBG ist ebenso wie diejenige nach § 190 ZPO und § 25 Abs 2 AußStrG nicht zwingend, sondern in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichtes gestellt (6 Ob 2016/96f; 6 Ob 168/98v; 6 Ob 165/98b; 6 Ob 120/02v; RIS Justiz RS0106487; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 19 Rz 5). Die Unterbrechung hängt von einer alle Umstände berücksichtigenden Interessensabwägung ab (6 Ob 266/98f; Schenk in Straube , HGB I 3 125; G. Kodek aaO). Dabei sind die sachlichen Gründe abzuwägen, die im Einzelfall für oder gegen das Abwarten einer Entscheidung des Prozessgerichtes sprechen. § 19 FBG hebt das Interesse an einer raschen Entscheidung als Abwägungsgrund besonders hervor: Das rechtliche und wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung kann im Einzelfall schwerer wiegen als die anderen Aspekte wie Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage, Entscheidungseinklang und Rechtssicherheit ( Burgstaller in Jabornegg , HGB § 19 FBG Rz 1; G. Kodek aaO). Neben dem im § 19 FBG ausdrücklich angeführten Interesse an einer raschen Entscheidung sind stets auch die aus einer Unterbrechung resultierende Verzögerung, der aus einer eigenständigen Klärung durch das Firmenbuchgericht resultierende Mehraufwand (vgl § 25 Abs 2 AußStrG) sowie der potentielle Erkenntnisgewinn durch Abwarten des anderen Verfahrens abzuwägen ( G. Kodek aaO Rz 6).

5.3. Im vorliegenden Fall hängt der Ausgang des Verfahrens - wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat - allein von der Rechtswirksamkeit der Neufassung der Stiftungsurkunde vom 10. 3. 2005 sowie des Widerrufs vom 31. 5. 2006 ab, die bereits Gegenstand der zu 19 Cg 146/06i und 3 Cg 193/06h des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Verfahren sind. In welcher Weise diese Fragen im Firmenbuchverfahren rascher und besser geklärt werden können als im bereits anhängigen Streitverfahren, vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen. Deren Rechtsstandpunkt beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, die sofortige Beseitigung der von ihr als rechtswidrig bezeichneten angefochtenen Eintragung zu begehren. Für ein derartiges Vorgehen bietet das Gesetz jedoch keine Grundlage.

Damit erweist sich der angefochtene Beschluss aber als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.

6. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich § 78 AußStrG iVm § 15 FBG. Dabei war auszusprechen, dass die Revisionsrekurswerberin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.

Rechtssätze
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