JudikaturJustizRS0116600

RS0116600 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2010

Das Rechtsmittelverfahren gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen Konkurseröffnung über das Vermögen einer Partei festgestellt wird, ist nicht zweiseitig iSd § 521a ZPO; gleiches gilt für das Verfahren über einen Unterbrechungsantrag im Zivilprozess. An dieser Beurteilung ist auch nach der durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte veranlassten Neufassung des § 521a Abs 1 Z 4 ZPO durch BGBl I 2001/98 festzuhalten.

Entscheidungen
7