RS0116600 – OGH Rechtssatz
RS0116600 – OGH Rechtssatz
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Das Rechtsmittelverfahren gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen Konkurseröffnung über das Vermögen einer Partei festgestellt wird, ist nicht zweiseitig iSd § 521a ZPO; gleiches gilt für das Verfahren über einen Unterbrechungsantrag im Zivilprozess. An dieser Beurteilung ist auch nach der durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte veranlassten Neufassung des § 521a Abs 1 Z 4 ZPO durch BGBl I 2001/98 festzuhalten.