JudikaturJustiz6Ob674/84

6Ob674/84 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Seiser, Rechtsanwalt in Telfs, wider die beklagte Partei W***** A*****, vertreten durch Dr. Peter Riedmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Vertragsanfechtung (Streitwert 400.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. April 1984, GZ 2 R 67/84 27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30. Dezember 1983, GZ 13 Cg 532/82 22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 9.599 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 858 S Umsatzsteuer und 160 S Barauslagen) sowie die mit 13.252,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.030,20 S Umsatzsteuer und 1.920 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Kaufvertrag vom 3./4. 10. 1978 verkaufte der Kläger dem Beklagten die Liegenschaft EZ 97 II KG ***** um 4.000.000 S. Am 17. 10. 1978 unterfertigte der Beklagte das Schriftstück Beilage B mit folgendem Inhalt: „Mit Kaufvertrag vom 3. und 4. 10.1978 hat Herr R***** S***** in L***** Herrn W***** A***** in Innsbruck die Liegenschaft in EZl 97 II der KG ***** verkauft. Die Vertragsteile vereinbaren nunmehr, dass das Holzbezugsrecht, das außerbücherlich mit der Liegenschaft in EZl 97 II der KG ***** verbunden ist, beim Verkäufer, Herrn R***** S***** verbleibt.“

Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass „der Notariatsakt des öffentlichen Notars Dr. B***** E***** vom 3./4. 10. 1978“ nichtig sei, sowie den Beklagten schuldig zu erkennen, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises in der Höhe von 400.000 S die Liegenschaft EZ 97 II KG ***** samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör rückzuübertragen. Zur Begründung führte er aus: Den Vertragsteilen sei klar gewesen, dass die nicht verbücherten, wohl aber außerbücherlich mit der Liegenschaft verbundenen Holz und Streunutzungsrechte, die in der Klage im Einzelnen angeführt sind, nicht Vertragsgegenstand seien. Die Liegenschaft sei ohne diese Rechte mit 474.200 S geschätzt worden. Das Schätzergebnis sei dem Beklagten bereits vor Vertragsunterfertigung bekannt gewesen. Dem Kläger sei die rechtliche Struktur der Holz und Streunutzungsrechte, vor allem deren realrechtliche Verbindung mit der Liegenschaft, nicht bekannt gewesen. Der Beklagte habe nunmehr, um sich in den Besitz der Teilwälder zu bringen, bei der Agrarbehörde den Antrag gestellt, festzustellen, dass ihm die Teilwaldberechtigungen zukämen. Aufgrund eines Bescheids der Agrarbehörde erster Instanz vom 24. 5. 1982 sei der Beklagte tatsächlich in den Besitz der Holz und Streunutzungsrechte gelangt. Diese Rechte hätten einen Wert von 311.825 S. Die Klage werde auf die Rechtstitel der Unmöglichkeit der Leistung, der Gewährleistung, der Verkürzung über die Hälfte, des Irrtums und des Schadenersatzes gestützt.

Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Es sei nicht zu ersehen, worin eine Unmöglichkeit der Leistung gegeben sein solle. Die Voraussetzungen für die Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts seien schon im Hinblick auf die in der Klage genannten Beträge nicht gegeben. Auch die Voraussetzungen für einen Irrtumstatbestand oder Schadenersatz lägen nicht vor. Der Beklagte habe nie bestritten, dass die Holz und Streunutzungsrechte von ihm nicht mitgekauft worden seien. Da der Kläger innerhalb von vier Jahren nicht um die agrarbehördliche Genehmigung der Absonderung angesucht habe, habe die Agrarbehörde folgerichtig entschieden, dass die Rechte bei der Liegenschaft des Beklagten verblieben. Überdies seien sämtliche Ansprüche des Klägers verjährt.

Außer Streit gestellt wurde (ON 7, AS 27), „dass eine rechtskräftige Entscheidung darüber vorliegt, dass die Waldnutzungsrechte mit der EZ 97 II KG ***** untrennbar verbunden sind und dass Eigentümer dieser Liegenschaft der Beklagte ist“.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt im Wesentlichen folgende Feststellungen:

Ein Sachverständiger schätzte am 27. 5. 1978 die Liegenschaft EZ 97 II KG ***** mit 474.200 S, wobei die Teilwaldrechte, die als Wald und Streunutzungsrechte bezeichnet waren, außer Betracht gelassen wurden. In der Einleitung des Schätzungsgutachtens erklärte der Sachverständige: „Die Wald und Streunutzungsrechte sollen dem Besitz des Erben zugeschrieben werden und werden nicht verkauft. Im Verkaufsakt ist hierauf besonders hinzuweisen.“ Am 11. 5. 1982 wurden die Holz und Streunutzungsrechte mit einem Betrag von 301.885 S geschätzt. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 24. 5. 1982 wurde festgestellt, dass mit der Liegenschaft EZ 97 II KG ***** im Bescheid näher angeführte „Teilwaldrechte in der KG ***** (Eigentümer Marktgemeinde T*****) verbunden“ sind. Die gegen diesen Bescheid vom Kläger erhobene Berufung blieb erfolglos. In der Begründung des Erkenntnisses wurde unter anderem ausgeführt, die gegenständlichen Teilwaldrechte seien als „sogenannte Haus und Feuerteile immer real rechtlich mit der Bauparzelle 126 Haus T***** Nr 70 und der Grundparzelle 101 Garten in EZ 97 II KG ***** verbunden“ gewesen. Bei einem Verkauf dieser Grundstücke würden die Teilwaldrechte grundsätzlich als Zugehör zu diesen Grundparzellen auf den Erwerber übergehen. Die Erklärung vom 17. 10. 1978 stelle eine Absonderung eines Anteilsrechts (Teilwaldrechte seien Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken) von einer Stammsitzliegenschaft im Sinne des „§ 39 Abs 3 TFLG (richtig § 38 Abs 3 TFLG 1978) dar, die nach dieser Gesetzesstelle einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfe. Eine solche Absonderungsbewilligung sei jedoch nie erteilt worden, sodass die vorgenannten Teilwaldrechte nach wie vor, auch wenn sie zivilrechtlich zurückbehalten worden seien, mit der Stammsitzliegenschaft in EZ 97 II KG *****, in welcher die vorgenannten Parzellen einlägen, verbunden seien. Am 11. 8. 1983 beantragte der Kläger beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz die Absonderung der gegenständlichen Teilwälder von der Liegenschaft EZ 97 II KG ***** und Verbindung derselben mit der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft in EZ 790 II KG *****. Diesen Antrag wies die Agrarbehörde mit der Begründung zurück, der Kläger sei nicht antragsgberechtigt, weil nicht er, sondern der Beklagte Eigentümer der genannten Liegenschaft EZ 97 II KG ***** sei. Eine Absonderung von Teilwaldrechten als Anteilsrechten von der Liegenschaft EZ 97 II KG ***** sei nur mit Wissen und Willen des Eigentümers dieser Liegenschaft möglich. Eine solche Zustimmung fehle jedoch dem eingebrachten Antrag. Teilwälder hätten rechtsgeschichtlich einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Gemeinde, in der sie sich befänden. Eine Absonderung an eine Liegenschaft in einer anderen Gemeinde komme grundsätzlich nicht in Frage. Über die gegen diesen Bescheid vom Kläger erhobene Berufung wurde bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz nicht entschieden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus: Die Teilwaldrechte als sogenannte „Haus und Feuerteile“ unterlägen einer Verkehrsbeschränkung. Es könne aber nicht gesagt werden, dass sie überhaupt nicht von der Liegenschaft abtrennbar und als solche dem Verkehr entzogen seien. Es bleibe die Möglichkeit offen, dass die Teilwaldrechte von der Stammsitzliegenschaft mit Genehmigung der Agrarbehörde abgesondert und mit einer anderen Liegenschaft, freilich nur mit einer solchen in der Marktgemeinde T*****, verbunden würden. Von einer Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des § 878 ABGB könne daher nicht gesprochen werden. Ansprüche aus dem Rechtsgrund der Gewährleistung und der Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts seien verjährt. Auch die dreijährige Verjährungsfrist für die Irrtumsanfechtung sei bereits abgelaufen. Für ein Schadenersatzbegehren fehlen es an einem schlüssigen Vorbringen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands über den das Berufungsgericht entschieden hat, 300.000 S übersteigt.

Den Ausführungen des Klägers in der Berufung bezüglich einer Arglist des Beklagten und bezüglich des Umstands, dass der Kläger erst im Juni 1982 davon Kenntnis erhalten habe, dass der Beklagte durch den mündlichen Vertrag auch Eigentümer der Holz und Streunutzungsrechte geworden sei, hielt das Berufungsgericht entgegen, der Kläger habe in erster Instanz kein entsprechendes Vorbringen erstattet, sodass die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO verstießen. Bei seiner rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht davon aus, Gegenstand des Kaufvertrags sei die Liegenschaft EZ 97 II KG ***** ohne die mit dieser Liegenschaft verbundenen Teilwaldrechte. Es liege eine rechtskräftige Entscheidung darüber vor, dass diese Rechte mit der EZ 97 II KG ***** untrennbar verbunden seien, weshalb der Beklagte durch die Übertragung des Eigentums an dieser Liegenschaft auch Berechtigter hinsichtlich der Teilwaldrechte geworden sei. Letzteres habe nicht dem Parteiwillen, aber auch nicht dem des Beklagten entsprochen. Ob den Beklagten an dem geschaffenen Zustand ein Verschulden treffe, könne nicht beurteilt werden, weil das Erstgericht Tatsachenfeststellungen, die eine Beantwortung dieser Frage zuließen, nicht getroffen habe.

Wohl aber komme dem Einwand der Berufung Berechtigung zu, dass die Geschäftsgrundlage weggefallen sei. Ein Vertrag dürfe auch dann gelöst werden, wenn die objektive (typische) Geschäftsgrundlage, die jedermann mit einem solchen Geschäft verbinde, weggefallen und damit der im Vertragsinhalt zum Ausdruck gelangte, von beiden Teilen anerkannte wesentliche Vertragszweck nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden sei. Dieser Grundsatz werde allerdings dahin eingeschränkt, dass sich niemand auf das Nichtvorhandensein einer Vertragsvoraussetzung berufen dürfe, die sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre beziehe. Jeder Vertragspartner müsse vielmehr die Gefahr aller Umstände auf sich nehmen, die sich in seinem Bereich ereigneten. Im vorliegenden Fall hätten beide Streitteile die Übereignung der Liegenschaft EZ 97 II KG ***** ohne die mit dieser Liegenschaft verbundenen Teilwaldrechte gewollt. Sie seien von dieser Abtrennbarkeit dieser Teilwaldrechte ausgegangen und hätten im Hinblick darauf den Kaufpreis mit 400.000 S festgesetzt, wobei der Schätzwert der Liegenschaft ohne die Teilwaldrechte 474.200 S betragen habe, und die Teilwaldrechte (allerdings 1982) mit 301.825 S geschätzt worden seien. Aufgrund der Entscheidung der Agrarbehörde, die nach Abschluss des Kaufvertrags erfolgt sei, stehe fest, dass die Waldnutzungsrechte untrennbar mit der EZ 97 II KG ***** verbunden seien, und ihre Rückbehaltung beim Kläger und die Übertragung der Liegenschaft ohne diese Rechte an den Beklagten daher (nachträglich) unmöglich geworden sei. Im Hinblick auf die entsprechende Vereinbarung der Streitteile könne auch nicht gesagt werden, dass sich dieser Umstand allein in der Sphäre des Klägers ereignet habe und der Kläger sich daher nicht auf den Wegfall einer typischen Voraussetzung berufen könne. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage mache den Vertrag anfechtbar und habe dessen Aufhebung zur Folge. Das Recht zur Anfechtung eines Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verjähre nicht in drei Jahren, sondern als ein der Kondiktion ähnlicher Anspruch in 30 Jahren. Im Hinblick auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage sei aber nicht auszusprechen gewesen, dass der Kaufvertrag nichtig, sondern dass er aufgehoben sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene Revision des Beklagten ist berechtigt.

Der Beklagte meint, vom endgültigen Wegfall der Geschäftsgrundlage könne keine Rede sein. Die Absonderung der Teilwaldrechte sei grundsätzlich möglich, der diesbezügliche Antrag des Klägers sei nur wegen dessen fehlender Legitimation zurückgewiesen worden, der Kläger sei weiterhin der obligatorisch Berechtigte (hinsichtlich der Teilwaldrechte) und könne diese veräußern. Selbst wenn man davon ausginge, dass die momentane Lage nicht dem Parteiwillen zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses entspräche, wäre dies ein typischer Fall eines gemeinsamen Irrtums, wobei Ansprüche daraus aber bereits verjährt wären. Die Lehre von der Geschäftsgrundlage könne nicht herangezogen werden, weil die gegenständliche Causa unter Anwendung der Irrtumsregel hätte abgewickelt werden können und die Lehre von der Geschäftsgrundlage nur der Lückenfüllung diene. Da die von den Vertragsparteien nicht erwartete erschwerte Absonderungsmöglichkeit der Teilwaldrechte schon bei Vertragsabschluss bestanden habe, liege unzweifelhaft ein Fehlen (und nicht ein Wegfall) der Geschäftsgrundlage vor, sodass in Analogie zu § 1487 ABGB die kurze Verjährungszeit gegeben sei, weshalb eventuell bestehende Ansprüche des Klägers schon verjährt seien.

Während der Beklagte in seiner Revision somit die Rechtsrüge nur unter den Gesichtspunkten des gemeinsamen Irrtums, des Fehlens bzw Wegfalls der Geschäftsgrundlage geprüft haben will und dabei die Auffassung vertritt, ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei nicht gegeben und Ansprüche, die auf Irrtum oder fehlende Geschäftsgrundlage beruhten, seien verjährt, ist der Kläger nach wie vor der Ansicht, dass das Klagebegehren nicht nur mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage, sondern auch mit der Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 878 ABGB, Arglist bzw Sittenwidrigkeit oder Schadenersatz begründet werden könne.

Zu diesen Ausführungen der Parteien war Folgendes zu erwägen:

Die Berufung des Klägers auf den Titel des Schadenersatzes geht schon deshalb fehl, weil – abgesehen davon, dass ein schadenersatzrechtlicher Tatbestand nicht die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäfts und die sich nur daraus ergebende Rückabwicklung begründen kann – der Kläger sich in erster Instanz zwar auf den Titel des Schadenersatzes berufen, dazu aber, wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, keinerlei Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, aus denen sich ein Schadenersatzanspruch schlüssig ergeben könnte. Bezüglich der Arglist hat schon das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass der Kläger diese weder ausdrücklich geltend gemacht noch sie begründende Tatsachen vorgebracht hat. Dasselbe gilt auch für die erstmalig in der Berufung behauptete Sittenwidrigkeit.

Das Klagebegehren kann auch nicht auf Titel gestützt werden, deren Geltendmachung die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegensteht. Dies gilt nicht nur für die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums, für welche die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB gilt, die ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses läuft ( Schubert in Rummel , ABGB Rdz 7 zu § 1487 mit weiteren Nachweisen), sondern auch für den Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage ( Rummel in Rummel , ABGB, Rdz 8 zu § 901). Mit Rücksicht auf den am 3./4. 10. 1978 erfolgten Vertragsabschluss war die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klagseinbringung (20. 8. 1982) bereits abgelaufen. Dass das Begehren auf Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) gestützt werden könnte – die diesbezügliche Klage verjährt überdies ebenfalls in drei Jahren ab Vertragsabschluss ( Reischauer in Rummel , ABGB, Rdz 13 zu § 934) – behauptet der Kläger nun ebensowenig mehr, wie dass das Begehren aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung abgeleitet werden könnte.

Dem Begehren kann aber auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder der Unmöglichkeit der Leistung stattgegeben werden. Bei der Prüfung unter diesen Gesichtspunkten ist davon auszugehen, dass beide Vertragsparteien sich darüber einig waren, dass nur die Liegenschaft EZ 97 II KG ***** ohne die mit dieser verbundenen Teilwaldrechte, also nur die Stammsitzliegenschaft verkauft (gekauft) und übertragen werden sollte und die Teilwaldrechte beim Kläger verbleiben sollten. Diese die Teilwaldrechte ausschließende Bestimmung des Gegenstands des Kaufvertrags setzt denknotwendig voraus, dass der Verkauf der Stammsitzliegenschaft allein und das Verbleiben der Teilwaldrechte beim Kläger als möglich angesehen wurden. Insoweit befanden sich die Parteien in einem gemeinsamen Irrtum, weil gemäß den in diesem Belange übereinstimmenden Bestimmungen des § 37 TflVfG 1969 idF LGBl Nr 92/1976 und § 38 Abs 3 TFLG 1978, LGBl Nr 54, die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden darf. Eine Absonderung ohne Bewilligung der Agrarbehörde ist unwirksam. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass einerseits ein Zurückbehalten der Teilwaldrechte und daher auch eine Veräußerung und Übertragung der Stammsitzliegenschaft allein zwar nicht ohne Bewilligung der Agrarbehörde möglich war, andererseits aber doch eine Absonderung der mit der Stammsitzliegenschaft verbundenen Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft (Teilwaldrechte) von der Stammsitzliegenschaft nicht absolut ausgeschlossen war und ist. In einem solchen Fall, in dem die Parteien, die Erfüllung eines Vertrags in seinem bestimmten Umfang ohne weiteres für möglich gehalten haben, diese Erfüllung aber aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, die Ermöglichung der Erfüllung des Vertrags jedoch auch nicht ausgeschlossen werden kann, weil die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen (hier agrarbehördliche Genehmigung der Absonderung) nicht ausgeschlossen ist, kann jedenfalls dann noch nicht von einer Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des § 878 ABGB oder von einem Fehlen oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung einer der Parteien oder beider Parteien besteht, die Maßnahmen zu ergreifen, die zur rechtlichen Ermöglichung der Erfüllung des Vertrags führen können. Dies ist hier der Fall. Es muss entweder als Nebenpflicht des Kaufvertrags oder als im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu Tage gekommene Verpflichtung der Vertragspartner angesehen werden, alle zumutbaren Maßnahmen zu setzen, die erforderlich sind, um die Genehmigung der Absonderung der Teilwaldrechte zu erhalten. Unter diesen Umständen kann von einer Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des § 878 oder vom Wegfall der Geschäftsgrundlage jedenfalls so lange nicht gesprochen werden, als die Absonderung der Teilwaldrechte trotz darauf abzielenden Antrags nicht rechtskräftig abgelehnt wurde oder – was diesem Umstand gleichzuhalten ist – die hiezu erforderlichen Maßnahmen trotz Aufforderung des Vertragspartners innerhalb angemessener Frist nicht getroffen wurden. Der Auffassung, dass die Absonderung der Teilwaldrechte nicht unmöglich ist, steht auch die Außerstreitstellung der Parteien, wonach ein rechtskräftiger Bescheid über die untrennbare Verbindung der Teilwaldrechte mit der EZ 97 II KG ***** vorliegt, nicht entgegen. Diese Außerstreitstellung wurde – wie das Verhalten der Parteien selbst zeigt – nur dahin verstanden, dass eine Verbindung solange besteht, als eine Absonderung nicht erfolgt ist, nicht aber dahin, dass eine Absonderung absolut unmöglich wäre. Die gegenteilige Ansicht würde auch den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.

Da im vorliegenden Fall weder festgestellt noch behauptet wurde, dass ein vom hier Beklagten als Eigentümer der Liegenschaft EZ 97 II KG ***** gestellter Antrag auf Absonderung der Teilwaldrechte rechtskräftig abgewiesen wurde oder der Beklagte eine solche Antragstellung verweigert habe, kann sich der Kläger – jedenfalls noch nicht – mit Erfolg auf § 878 ABGB oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Dabei bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob eine Unmöglichkeit, deren Endgültigkeit sich erst später herausstellt, dem § 878 ABGB oder dem von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl dazu Koziol Welser , Grundriss des bürgerlichen Rechts 7 I 121 ff; Rummel in Rummel , ABGB, Rdz 4 ff zu § 901) zu subsumieren ist. Für die vorliegende Entscheidung ist nur maßgeblich, dass unter Berücksichtigung der oben dargelegten Verpflichtung der Parteien zur Vornahme der Maßnahmen, die zum Erreichen der rechtlich nicht absolut ausgeschlossenen Absonderung der Teilwaldrechte notwendig sind, weder die Rede davon sein kann, die Erfüllung des Vertrags wäre geradezu unmöglich im Sinne des § 878 ABGB, noch die Geschäftsgrundlage sei bereits weggefallen.

Aus diesen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO. Die Berufungsmitteilung war nicht zu honorieren.

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