JudikaturJustizRS0034350

RS0034350 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2024

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB für die Vertragsanfechtung wegen eines Irrtums, wobei sich der andere vertragschließende Teil keiner List schuldig gemacht hat, beginnt schon mit dem Vertragsabschluss zu laufen (Klang in Klang 2.Auflage VI 630, SZ 39/56 ua).

Entscheidungen
15