JudikaturJustiz6Ob54/06v

6Ob54/06v – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. April 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Tassilo Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 18.426,13 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. November 2005, GZ 3 R 161/05h-12, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 11. Juli 2005, GZ 59 Cg 239/04d-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.000,98 EUR (darin 166,83 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Über Betreiben der beklagten Partei war beim Bezirksgericht I***** zu 8 E 50/03a ein Verfahren zur Zwangsversteigerung dreier Miteigentumsanteile des Verpflichteten anhängig. Nachstehende Pfandrechte waren auf diesen Miteigentumsanteilen einverleibt:

1. Zu C-LNr 15 ob den Anteilen B-LNr 2 und 3 zugunsten der klagenden Partei ein Pfandrecht im Betrag von 1,000.000 S (= 72.672,83 EUR),

2. zu C-LNr 23 ob den Anteilen B-LNr 2, 3 und 4 zugunsten der R***** ein Pfandrecht im Höchstbetrag von 185.000 EUR,

3. zu C-LNr 26 ob den Anteilen B-LNr 2, 3 und 4 ein Pfandrecht zugunsten der beklagten Partei im Höchstbetrag von 1,300.000 S und

4. zu C-LNr 27 ob den Anteilen B-LNr 2, 3 und 4 zugunsten der beklagten Partei ein Pfandrecht im Höchstbetrag von 500.000 S. Die Klägerin beteiligte sich am Zwangsversteigerungsverfahren nicht, sie meldete ihre pfandrechtlich sichergestellte Forderung nicht an. Am Zuschlagstag (4. 5. 2004) haftete diese Forderung mit 69.830,70 EUR aus.

Die Miteigentumsanteile wurden gemeinsam einer Ersteherin um ein Meistbot von insgesamt 220.000 EUR zugeschlagen. Das Exekutionsgericht nahm im Meistbotsverteilungsbeschluss keine Aufteilung des Meistbots auf die einzelnen Liegenschaftsanteile des Verpflichteten vor, sondern verteilte das gesamte für alle Anteile erzielte Meistbot gleichförmig auf die zu C-LNr 23, 26 und 27 sichergestellten - zur Klägerin nachrangigen - Gläubiger. Dementsprechend wies das Exekutionsgericht der R***** den zum 14. 9. 2004 aushaftenden Betrag von 177.148,53 EUR zur vollständigen Berichtigung ihrer durch C-LNr 23 gesicherten Forderung zu. Der Beklagten wurden insgesamt 42.851,57 EUR zur teilweisen Berichtigung ihrer durch C-LNr 26 und 27 sichergestellten Forderungen zugewiesen. Diese Zuweisungen erschöpften das Meistbot.

Außer Streit steht, dass die Beklagte - hätte die Klägerin ihre pfandrechtlich sichergestellte Forderung angemeldet - bei richtiger Verteilung des auf die Miteigentumsanteile B-LNr 2 und 3 entfallenden Anteils am Meistbot keine Zuweisung erhalten hätte. Die Klägerin begehrt Zahlung von 18.426,13 EUR. Sie macht einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB geltend. Die Beklagte sei durch die an sie erfolgte Zuweisung von 42.851,47 EUR zum Nachteil der Klägerin bereichert. Sie hätte bei richtiger Verteilung des Meistbots aus dem durch die Versteigerung erzielten Erlös keine Zahlung erhalten. Der Klagsbetrag berücksichtige die von der Beklagten an die Klägerin bereits geleistete Zahlung von 24.425,34 EUR. Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klageabweisung. Bei Bedachtnahme auf die Schätzwerte entfalle auf die Anteile B-LNr 2 und 3, auf denen die Forderung der Klägerin sichergestellt gewesen sei, 53 % und 4 % des Gesamtschätzwerts. Der Klägerin stünden daher nur 57 % der von der Beklagten erhaltenen Summe aus dem Meistbot, somit 24.425,34 EUR zu. Ihr bereicherungsrechtlicher Anspruch könne sich nur auf diesen - bereits an die Klägerin überwiesenen - Betrag beziehen. Durch die Zuweisung aus dem die Anteile B-LNr 4 betreffenden Meistbot könne die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin nicht bereichert sein, weil die Klägerin auf diesen Anteil am Meistbot keinen materiellrechtlichen Anspruch habe. Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung. Es stellte noch die Schätzwerte für die Liegenschaftsanteile des Verpflichteten fest: Auf die Anteile B-LNr 2 entfiel ein Schätzwert von 172.500 EUR, auf Anteile B-LNr 3 ein solcher von 13.600 EUR und auf die Anteile B-LNr 4 ein Schätzwert von 139.700 EUR.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Unterlassung der Anmeldung der Forderungen führe nicht zum Verlust des Forderungsrechts, vielmehr hätte die Klägerin, deren Forderung aus dem öffentlichen Buch ersichtlich gewesen sei, im Meistbotsverteilungsbeschluss berücksichtigt werden müssen. Sie habe einen Verwendungsanspruch gegen den nachfolgenden Pfandgläubiger, der einen Betrag zugewiesen erhalten habe, den er bei ordnungsgemäßer Anmeldung des übergangenen Pfandgläubigers und Verwendungsklägers nicht oder nicht in dieser Höhe erhalten hätte. Bei der Versteigerung mehrerer Liegenschaftsanteile, auf denen - wie hier - nicht dieselben Lasten oder Lasten verschiedener Rangordnung hafteten, müsse für jeden dieser Liegenschaftsanteile eine eigene Masse gebildet werden. Im vorliegenden Fall hätte daher eine Verteilungsmasse 1 für die Liegenschaftsanteile B-LNr 2 und 3 und eine weitere Verteilungsmasse 2 für die Liegenschaftsanteile B-LNr 4 gebildet werden müssen. Unter Berücksichtigung der auf die betroffenen Liegenschaftsanteile entfallenden Schätzwerte entfalle aus dem Meistbot von insgesamt 220.000 EUR ein Betrag von 125.664 EUR (das sind 57,12 %) auf die Verteilungsmasse 1 und von 94.336 EUR (das sind 42,88 %) auf die Verteilungsmasse 2. Bei ordnungsgemäßer Verteilung hätte aus der Verteilungsmasse 1 von EUR 125.654 zunächst die Forderung der klagenden Partei in Höhe von 69.830,70 EUR berichtigt werden müssen; der verbleibende Rest aus dieser Verteilungsmasse (55.833,30 EUR) und die gesamte Verteilungsmasse 2 von 94.336 EUR wären der R***** reg. Gen. mbH und der Beklagten entsprechend ihren jeweiligen Rängen zur Verfügung gestanden. Da die Erstgenannte der Beklagten im Rang vorangehe und keine Erklärung nach § 15 Abs 2 GBG abgegeben habe, wäre sie nach § 222 Abs 2 EO aus beiden Anteilen verhältnismäßig zu befriedigen gewesen; somit aus der Verteilungsmasse 1 mit einem Betrag von 65.864,25 EUR und aus der Verteilungsmasse 2 mit einem Betrag von 111.284,29 EUR. Die Forderung dieser Gläubigerin sei jedoch höher gewesen als der Restbetrag aus der Verteilungsmasse 1 wie auch der Betrag aus der Verteilungsmasse 2, sodass ihr die noch vorhandenen Verteilungsmassen zur Gänze zugestanden wären. Für die Beklagte wäre daher kein Restbetrag verblieben. Sie hätte bei ordnungsgemäßer Verteilung des Meistbots aus keiner der Verteilungsmassen etwas erhalten. Der Betrag von 42.851,47 EUR sei ihr daher nur aufgrund der unterlassenen Anmeldung der Forderung der Klägerin zugewiesen worden, sie sei insofern unrechtmäßig bereichert. Der Klägerin stehe ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB unabhängig davon zu, dass die Beklagte als Pfandgläubigerin der Klägerin nicht unmittelbar im Rang nachfolge.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob der Anspruch des Verwendungsklägers bei erforderlicher Massenbildung infolge unterschiedlicher Belastung der in das Versteigerungsverfahren einbezogenen Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile auf jene Beträge beschränkt sei, die der Bereicherte aus jenen Vermögensmassen erhalten habe, an denen ihm ein Pfandrecht zustehe. Unstrittig sei, dass der Gläubiger, der die Anmeldung seiner Forderung unterlassen habe, gegen den (auch nicht unmittelbar) im Rang nachfolgenden Hypothekargläubiger, der deswegen einen höheren, wenn auch durch seine Forderung gedeckten Betrag zugewiesen erhalten habe, einen Verwendungsanspruch geltend machen könne. Die Klage sei gegen jenen (nachfolgenden) Pfandgläubiger zu richten, der bei ordnungsgemäßer Anmeldung der Forderung des Verwendungsklägers nicht zum Zug gekommen wäre. Bei der hier gegebenen Sachlage - das Versteigerungsverfahren habe sich auf mehrere Liegenschaftsanteile mit unterschiedlicher Belastung bezogen - hätten anlässlich der Meistbotsverteilung zwei Verteilungsmassen gebildet werden müssen, um zu verhindern, dass - bei verschiedener Pfandbelastung des Gesamterlöses - ein Gläubiger zum Nachteil eines anderen aus einem Teil des Erlöses zum Zug komme, an dem er kein oder ein späteres Pfandrecht habe.

Der Beklagten sei darin beizupflichten, dass im gegenständlichen Fall der Klägerin bei richtiger Massenbildung kein Anspruch auf die Verteilungsmasse 2 zustehe. Sie habe daher keinen Anspruch auf Befriedigung aus jenem Teil des Erlöses, der bei der Versteigerung der Anteile B-LNr 4 erzielt wurde. Das Exekutionsgericht habe jedoch die Massenbildung unterlassen, die verhindern hätte sollen, dass bei verschiedener Pfandbelastung des Gesamterlöses ein Gläubiger auf einem Erlösteil, an dem er kein Pfandrecht habe, befriedigt werde. Die unterbliebene Massenbildung führe im vorliegenden Fall dazu, dass der Gesamterlös bis zur Höhe der unstrittigen Forderung von 69.830,70 EUR der Klägerin zugeordnet gewesen sei, sodass sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, 18.426,13 EUR aus einer Masse erhalten zu haben, die nicht „Sache" der Klägerin im weitesten Sinn gewesen sei. Mangels Massenbildung sei daher im vorliegenden Fall unter „Sache" der Gesamterlös der versteigerten Liegenschaftsanteile zu verstehen; das Erstgericht habe der Verwendungsklage zu Recht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die Klägerin begehrt Zuspruch jenes Betrages, den die Beklagte im Meistbotsverteilungsbeschluss zum Nachteil der Klägerin deshalb zugewiesen erhalten hatte, weil eine Berücksichtigung ihrer pfandrechtlich sichergestellten, in der Zwangsversteigerung jedoch nicht angemeldeten Forderung unterblieben war.

Nach ständiger Rechtsprechung hindert die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses einen derartigen Verwendungsanspruch des Hypothekargläubigers nicht (10 Ob 434/97i; 3 Ob 238/97i; RIS-Justiz RS0003160). Der bei der Meistbotsverteilung verkürzte, pfandrechtlich sichergestellte Gläubiger, der die Anmeldung seiner Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren unterlassen hatte, kann gegen einen - auch nicht unmittelbar im Rang nachfolgenden - Hypothekargläubiger einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB geltend machen, wenn dieser wegen der unterlassenen Anmeldung einen höheren - wenn auch durch seine Forderung gedeckten - Betrag zugewiesen erhalten hat (3 Ob 86/03y = EvBl 2004/123; 10 Ob 434/97i; RIS-Justiz RS0003329 und RS0119635; Angst in Angst, EO § 231 Rz 18 f mwN; Lechner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 231 Rz 24 mwN). Passiv legitimiert ist derjenige nachrangig Berechtigte, der bei fristgerechter Anmeldung der Forderung des Verwendungsklägers nicht zum Zug gekommen wäre. Dies kann - dem Zweck der Vorschrift entsprechend - auch ein im Rang nicht unmittelbar auf den Verwendungskläger nachfolgender Pfandgläubiger sein, sofern er etwas erhält, was er sonst nicht erhalten hätte. Zweck des Anspruches ist es nämlich, dem materiellen Recht entsprechend den tatsächlich Bereicherten zur Rückzahlung zu verhalten (3 Ob 86/03y = EvBl 2004/123).

Entscheidend ist daher, ob der nachrangige Gläubiger einen Vorteil erlangte, den er - wäre der Verwendungskläger bei Verteilung des Meistbots berücksichtigt worden - nicht erlangt hätte. Für die Beurteilung ist die Meistbotsverteilung hypothetisch nachzuvollziehen, so als hätte der Verwendungskläger seine vorrangig gesicherte Forderung tatsächlich angemeldet.

Die Vorinstanzen haben die Meistbotsverteilung für diesen Fall hypothetisch nachvollzogen. Sie haben zutreffend erkannt, dass angesichts der unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteile zwei Verteilungsmassen gebildet werden müssten, die (bevorrangte) Klägerin schon aus der Verteilungsmasse 1 (das ist der auf die Anteile B-LNr 2 und 3 prozentuell entfallende Versteigerungserlös) zur Gänze befriedigt worden wäre und die Beklagte aus keiner der beiden Verteilungsmassen Befriedigung erlangt hätte. Die mangelnde Berücksichtigung der (nicht angemeldeten) Forderung der Klägerin führte daher ohne jeden Zweifel zu einer Bereicherung der Beklagten in Höhe des gesamten, hier aus dem Meistbot zugewiesenen Betrags (42.851,47 EUR). Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie bei Berücksichtigung ihrer Forderung anlässlich der Meistbotsverteilung gestellt worden wäre. Die durch Nichtberücksichtigung ihrer Forderung bei der ihr im Rang nachfolgenden Gläubigerin R***** reg. Gen. mbH entstandene Bereicherung wurde nach dem festgestellten Sachverhalt bereits durch Zahlung an die Klägerin ausgeglichen. Die Beklagte macht nun geltend, der Verwendungsanspruch der Klägerin sei auf jene Beträge beschränkt, die die Beklagte aus jener Vermögensmasse erhalten habe, an der der Klägerin ein Pfandrecht zugestanden sei. Sie dürfe deshalb den ihr aus der Verwertung der Miteigentumsanteile B-LNr 4 zugeflossenen Teil des Meistbots (Verteilungsmasse 2) behalten, weil es insoweit zu keiner Verwendung einer „Sache der Klägerin" gekommen sei.

Dem Einwand der Beklagten steht einerseits der weite Sachbegriff des § 1041 ABGB iVm § 285 ABGB (Koziol in Koziol/Bydlinski/Bollenberger § 1041 Rz 5; RIS-Justiz RS0019926 und RS0019916) entgegen, der auch Forderungsrechte umfasst (RIS-Justiz RS0019971), andererseits aber auch der Zweck der Vorschrift. Er besteht darin, den durch die Verteilung Bereicherten entsprechend der materiellen Rechtslage zur Rückzahlung an den Verkürzten zu verhalten. Insoweit greift die Überlegung der Beklagten, nur der ihr aus der Verteilungsmasse 1 zugekommene Vorteil sei „Sache der Klägerin", zu kurz. Nach der materiellen Rechtslage hatte die Klägerin nämlich Anspruch auf Berichtigung ihrer Forderung aus dem zugleich für alle Liegenschaftsanteile erzielten (einheitlichen) Meistbot. „Zum Nutzen der Beklagten verwendete Sache" im Sinn des § 1041 ABGB ist daher bei der vorliegenden Konstellation das für alle Liegenschaftsanteile einheitlich erzielte Meistbot. Wie seine Aufteilung konkret zu erfolgen hatte und aus welcher der daraus zu bildenden Verteilungsmassen die Klägerin dann tatsächlich zu befriedigen war, ist eine reine Frage der Berechnung anlässlich der Meistbotsverteilung. Bei richtiger Verteilung wäre die Klägerin zur Gänze und ausschließlich aus Verteilungsmasse 1 (beinhaltend den auf die mit der Hypothek der Klägerin belasteten Liegenschaftsanteilen erzielten Erlös) befriedigt worden. Der Rest aus Verteilungsmasse 1 und die gesamte Verteilungsmasse 2 wären der - der Beklagten im Rang vorangehenden - R*****reg. Gen. mbH zugeflossen, während die Beklagte aus keiner der beiden Verteilungsmassen (auch nicht teilweise) Befriedigung erlangt hätte. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, einen Teil der Verteilungsmasse für sich behalten zu dürfen. Die Vorinstanzen haben den Verwendunganspruch der Klägerin zutreffend bejaht.

Der unberechtigten Revision der Beklagten musste der Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.

Rechtssätze
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