JudikaturJustizRS0118558

RS0118558 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2006

Der Verwendungsanspruch des bei der Meistbotsverteilung mangels Anmeldung (§ 210 EO) nicht zum Zug gekommenen Hypothekargläubigers richtet sich gegen den nachfolgenden Pfandgläubiger, der einen Betrag zugewiesen erhält, den er bei ordnungsgemäßer Anmeldung des übergangenen Pfandgläubigers und Verwendungsklägers nicht erhalten hätte. Keinesfalls muss dies immer der unmittelbar auf den Verwendungskläger nachfolgende Pfandgläubiger sein; vielmehr kann dies auch ein Pfandgläubiger in der weiteren Rangfolge sein, sofern er eben nur etwas erhält, was er sonst nicht erhalten hätte.

Entscheidungen
3