JudikaturJustizRS0019916

RS0019916 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2016

Unter den Begriff der "Sache" fällt jedes vermögenswerte Gut, soweit es einem anderen als dem Verwender ausschließlich zugewiesen ist; eine fremde Sache in diesem Sinn ist aber nicht der Anblick etwa eines Schlosses oder einer Burg, sondern erst das davon gemachte (hier: Licht) Bild.

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