JudikaturJustiz6Ob44/02t

6Ob44/02t – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. April 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael V*****, vertreten durch Dr. Manfred Hintersteininger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Manuela S*****, vertreten durch Mag. Guido Zorn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zahlung, Feststellung und Herausgabe (Revisionsinteresse 6.130,02 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. November 2001, GZ 36 R 343/01k-18, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9. Mai 2001, GZ 37 C 2106/00g-10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 499,39 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 83,23 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat die Bankverbindlichkeiten der Beklagten von 37.903,66 S (ds 2.754,57 EUR) abgedeckt, Einrichtungsgegenstände für ihre Wohnung zum Preis von 84.350,99 S (ds 6.130,02 EUR) angeschafft und - als Hauptschuldner - gemeinsam mit der Beklagten einen Kreditvertrag bei der CA-BV abgeschlossen, wobei der Kreditbetrag zugunsten der Beklagten verwendet wurde.

Mit der vorliegenden Klage begehrte er 1. den Rückersatz der an die Bank geleisteten Beträge, 2. die Feststellung, dass die Beklagte ihm für jede weitere Inanspruchnahme aus der Kreditvereinbarung mit der CA-BV hafte und ihm alle daraus künftig zu leistenden Beträge zu ersetzen habe, und 3. nach Wahl der Beklagten entweder a) namentlich angeführte Einrichtungsgegenstände im jeweils angegebenen (Anschaffungs)Wert von zusammen 84.350,99 S (ds 6.130,02 EUR) herauszugeben oder b) die auf die einzelnen Einrichtungsgegenstände jeweils entfallenden Anschaffungskosten zu zahlen. Der Kläger habe die Mithaftung für einen Kredit wegen mangelnder Bonität der Beklagten übernommen, diese habe ihm zugesagt, die Kreditraten zu bezahlen und - sollte der Kläger für diese in Vorlage treten müssen - die aufgewendeten Beträge zu ersetzen. Bisher habe er den zu Pt 1 eingeklagten Betrag an Rückzahlungen der Beklagten abgedeckt. Er habe auch Möbel aus seinen Mitteln angeschafft und das Eigentum daran nie der Beklagten übertragen. Er begehre die Herausgabe der Möbel bzw - nach Wahl der Beklagten - die Zahlung ihres finanziellen Gegenwerts im Sinne eines "echten Alternativbegehrens", sodass er nach fruchtlosem Ablauf der Leistungsfrist zur Exekution auf eine dieser Leistungen bzw, solange diese Leistung nicht exekutiv ganz oder zum Teil durchgesetzt sei, bei Schwierigkeiten in der diesbezüglichen Durchsetzung auch zur Exekutionsführung auf den anderen Teil der mit diesem Begehren verlangten Leistung berechtigt sei. Die für die Beklagte getätigten Aufwendungen seien nicht als Geschenke gewidmet worden. Die Beziehung zwischen den Streitteilen sei kurz nach Eingehen der Kreditverbindlichkeiten und Einbringung der Möbel in die Wohnung der Beklagten beendet worden; die Beklagte habe den Kontakt zum Kläger abgebrochen und sei eine andere Beziehung eingegangen. Dass der Kläger Zahlungen von 37.523,64 S geleistet hat, steht ebenso außer Streit wie der Anschaffungswert der Möbel. Im Übrigen beantragte die Beklagte die Abweisung aller Klagebegehren und wendete ein, sie habe mit dem Kläger weder eine Wohnungs- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft geführt, er habe zu keinem Zeitpunkt bei ihr gewohnt. Der Kläger habe darauf bestanden, dass sie ihre Arbeit als Kellnerin aufgebe, um immer für ihn da zu sein; er habe versprochen, für alle laufenden Kosten aufzukommen, ihr Taschengeld zu bezahlen und sie überall, vor allem finanziell zu unterstützen. Anschaffung und Finanzierung der Mietwohnung (die Kreditsumme sei zum Teil dafür, zum Teil zur Rückzahlung eines alten Kredits der Beklagten verwendet worden) sei seine Idee gewesen, er habe ihr versichert, er wolle nichts zurück, es sei alles geschenkt. Er habe sich ihr gegenüber verpflichtet, den Kredit allein zu tilgen. Auch die Möbel seien ein Geschenk gewesen. Im Übrigen sei der im Alternativbegehren angegebene finanzielle Gegenwert der zwischen 1997 und 1999 angeschafften Möbel weit überhöht, wenn überhaupt stehe dem Kläger nur der Zeitwert zu. Der Kläger habe gewusst - sie habe ihn wiederholt darauf hingewiesen - dass es nicht zu einer Lebensgemeinschaft kommen werde, weil sie während der ganzen Zeit in Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann gelebt habe, was auch auf ihrem Türschild ersichtlich gewesen sei. Ein auf § 1435 ABGB gestützter Rückforderungsanspruch sei sittenwidrig, weil die Leistung des Klägers ein Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft unter gleichzeitiger Zerstörung der alten bezweckt hätte. Die Rückforderung sei gemäß § 1174 Abs 1 ABGB unzulässig. Das Erstgericht gab sämtlichen Begehren statt. Es stellte noch fest, der Kläger habe die Beklagte 1996/97 kennengelernt, worauf sich eine intensive Beziehung entwickelt habe. Gemeinsame Unternehmungen hätten zunächst auch mit dem Lebensgefährten der Beklagten zu dritt stattgefunden, seien aber dann eingestellt worden. Von da an hätten sich die Streitteile mehrmals die Woche allein getroffen, wobei es auch zu gelegentlichen Annäherungsversuchen des Klägers gekommen sei, die die Beklagte häufig nicht zurückgewiesen habe. Der Kläger habe ihr wiederholt gesagt, er habe sie lieb und habe sie zärtlich in den Arm genommen. Der Kläger habe mit seinen zahlreichen Geschenken und Zuwendungen nicht nur eine Freundschaft mit der Beklagten angestrebt, sondern eine Lebensbeziehung bis hin zu einer Lebensgemeinschaft beabsichtigt. Er habe für einen Kredit bei der Bank Austria die Haftung als Solidarbürge übernommen und gemeinsam mit der Beklagten als Hauptschuldner einen (Aufstockungs)kredit bei der CA-BV aufgenommen, der der Beklagte zur Finanzierung einer Wohnung und zur Abdeckung eines anderen Kredits gedient habe. Infolge mangelnder Bonität hätte die Beklagte keinen dieser Kredite ohne seine Mithaftung erhalten. Der Kläger habe auch die im Spruch angeführten Einrichtungsgegenstände um insgesamt 84.350,99 S für die Wohnung der Beklagten angeschafft. In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung analog § 1435 ABGB. Der Kläger habe mit seinen Zuwendungen einen ganz bestimmten Erfolg - nämlich das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit der Beklagten - bezweckt. Dass dabei die Auflösung der mit einem anderen Mann bestehenden Lebensgemeinschaft bewirkt werden sollte, widerspreche nicht den guten Sitten und sei keine unerlaubte Handlung im Sinn des § 1174 Abs 1 ABGB.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in ihren Punkten 1 (Zahlung) und 2 (Feststellung) und änderte Punkt 3 dahin ab, dass es das auf Herausgabe der Einrichtungsgegenstände und Zahlung lautende Alternativbegehren abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur verfahrensrechtlichen Behandlung eines bloß mit einer Leistung berechtigten Alternativbegehrens fehle. Von den ausdrücklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ausgehend bejahte das Berufungsgericht einen Rückforderungsanspruch des Klägers für die von ihm geleisteten Kreditrückzahlungen. Der Kläger sei die Kreditverpflichtung als Mitschuldner ohne materielles eigenes Interesse eingegangen. Die damit bewirkte Interzession unterliege den Regeln des Bürgschaftsrechts. Danach trete der Zahlende in die Rechte des Gläubigers ein. Die Beklagte habe nicht unter Beweis gestellt, dass der Rückgriffsanspruch durch Vereinbarung beschränkt oder ausgeschlossen worden wäre. Das Feststellungsbegehren sei gleichfalls berechtigt, weil der Kläger in Anbetracht der mangelnden Kreditwürdigkeit der Beklagten auch in der Zukunft mit einem Rückgriff rechnen müsse. Hingegen sei das auf Herausgabe und Zahlung lautende Alternativbegehren nicht berechtigt. Der Kläger habe dieses Begehren als echtes Alternativbegehren bezeichnet. Essentiale eines derartigen Anspruchs sei das Wahlrecht. Werde dieses verneint, müsse das gesamte Begehren auch dann abgewiesen werden, wenn ein Begehren auf Zuspruch nur einer Leistung Erfolg hätte, da darin der Zuspruch eines Aliud und nicht eines Minus gelegen wäre. Der Kläger habe seinen Herausgabeanspruch neben anderen hier nicht in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen auch auf Bereicherung gestützt. In Frage komme ein Kondiktionsanspruch im Sinn des § 1435 ABGB, wobei Kondiktionsgegenstand der vom Empfänger verschaffte Vermögenswert sei. Bei körperlichen Sachen gehe der Anspruch auf Rückgabe vor, lediglich die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Rückgabe lasse einen Wertersatzanspruch entstehen. Im vorliegenden Fall könne von einer Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Rückgabe jedoch keine Rede sein. Vielmehr stelle die Klage die Wahl, welche Leistung erbracht werden soll, allein in das Belieben der Beklagten. Dass der Kläger an einer Rückgabe der von ihm angeschafften Sachen kein Interesse mehr habe oder diese nicht möglich sei, werde nicht behauptet. Der auf Bereicherung gestützte Anspruch wäre daher allein auf Rückstellung der Gegenstände zu richten und nicht als echtes Alternativbegehren auch auf Verurteilung zu einer Geldleistung. Im Übrigen sei auch die in der Klage vorgenommene Bemessung eines allfälligen Geldersatzanspruches nicht nachvollziehbar, weil in einem solchen Fall der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Beziehung und nicht der Anschaffungswert heranzuziehen wäre. Das Begehren des Klägers ermögliche nicht die Schaffung eines echten Alternativtitels, sodass es insgesamt abzuweisen sei.

Gegen den abweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die ordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, insoweit das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt. Der Kläger bekämpft in seiner Revision die Auffassung des Berufungsgerichtes nicht, wonach der auf Bereicherung gestützte Anspruch zunächst nur auf Herausgabe zu richten gewesen wäre und Wertersatz nur für den Fall der hier nicht behaupteten Unmöglichkeit oder Untunlichkeit zustünde. Er macht jedoch geltend, das Berufungsgericht wäre verpflichtet gewesen, von Amts wegen eine Umformulierung des Urteilsantrages vorzunehmen, es hätte das Herausgabebegehren in Verbindung mit einer Lösungsbefugnis als Minus zusprechen müssen. Im Übrigen habe ihm die überraschende Entscheidung des Berufungsgerichtes die Möglichkeit einer Verbesserung seines Begehrens genommen.

Zu diesen Ausführungen braucht nicht Stellung genommen zu werden, weil schon das Herausgabebegehren des Klägers entgegen der Auffassung des Erstgerichtes nicht zu Recht besteht. Die vom Berufungsgericht dargelegten Probleme des (echten) Alternativbegehrens sind daher nicht zu erörtern.

Das Erstgericht hat die Berechtigung des Herausgabeanspruches sinngemäß mit der Begründung bejaht, die Beklagte habe nach den vorliegenden Umständen nicht annehmen können, dass die Zuwendung in Form der Möbelanschaffung nach dem Willen des Klägers unentgeltlich, also ohne Erwartung einer Gegenleistung erfolgt und damit geschenkt sei. Habe der Kläger die Möbel nicht aus reiner Gefälligkeit gekauft, sondern im Hinblick auf die Erwartung einer bestimmten Gegenleistung der Beklagten, nämlich die Begründung einer Lebensgemeinschaft, dann könne Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht (§ 1435 ABGB) begehrt werden.

Dem kann aus folgenden Erwägungen nicht beigetreten werden:

Erbringt jemand einem anderen Leistungen im Hinblick auf einen bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck, so kann bei Nichteintritt des erwarteten Erfolges nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die eigene Leistung zurückgefordert werden. Dies gilt vor allem für jene Fälle, in denen eine Leistung in der stillschweigenden, aber dem anderen erkennbaren Erwartung erbracht wird, dass der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung tätigt, zu der er sich nicht rechtsverbindlich verpflichten kann oder nicht verpflichten möchte. Dieser Leistungszweck kann nach herrschender Auffassung bei einer Lebensgemeinschaft zweier Menschen darin bestehen, dass diese aufrecht erhalten oder eine Ehe eingegangen wird (Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft6 Rz 254 mwN; SZ 53/20; JBl 1991, 588; JBl 1988, 253; MietSlg 35.269; EFSlg 75.484). Maßgeblich ist dabei, dass dem Empfänger der Leistungszweck erkennbar war (ecolex 1997, 18) und die Erreichung des Zwecks dem Zuwendenden nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen musste (JUS Z 2645). Das Erstgericht stellte dazu fest, dass der Kläger mit seinen Zuwendungen nicht nur eine Freundschaft, sondern eine "Liebesbeziehung bis hin zu einer Lebensgemeinschaft" mit der Beklagten erreichen wollte, obgleich er genau wusste, dass diese in dauernder Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann lebte (den sie übrigens inzwischen geheiratet hat). Es hielt - in seiner Beweiswürdigung - nach der Lebenserfahrung für unverständlich, dass die Beklagte trotz dieser finanziellen Zuwendungen und der gelegentlichen Annäherungsversuche des Klägers sein wahres Bestreben nicht erkannt hätte. Es ist zu untersuchen, ob sie nach den vorliegenden Umständen darauf vertrauen konnte, dass ihr die Zuwendungen letztlich "ohne jegliche Gegenleistung" erbracht worden seien.

Um mit seinem bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückabwicklung durchzudringen, hätte der Kläger nicht nur nachweisen müssen, er habe die feste Absicht gehabt, mit der Beklagten eine dauerhafte Lebensbeziehung aufzunehmen, sondern auch, dass der Beklagten erkennbar gewesen sei, er habe die Zuwendungen nur in dieser Erwartung erbracht, er und die Beklagte hätten also die Erreichung des Zieles, nämlich Eingehung und Führung einer dauernden Liebesbeziehung oder Lebensgemeinschaft, als gleichsam selbstverständlich vorausgesetzt und die Anschaffung des Mobiliars auf diese Erwartung gegründet (6 Ob 66/00z - nicht veröffentlicht). Dass der Kläger die Beklagte zum Verlassen ihres ständigen Lebensgefährten und Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit ihm (dem Kläger) aufgefordert, sie darum gebeten oder dass insoweit Einigkeit zwischen den Streitteilen geherrscht hätte, wurde nicht festgestellt. Die Schenkungsabsicht kann freilich auch aus dem Gesamtverhalten des Schenkenden konkludent geschlossen werden (RIS-Justiz RS0014168). Zunächst ist wesentlich, dass die Streitteile niemals (weder vor noch nach den Zuwendungen des Klägers) eine Liebesbeziehung oder Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgenommen haben und die Zuwendungen in einer "Phase des intensiven Werbens" des Kläges um die in einer anderen Bindung lebende Beklagte erfolgten (vgl insoweit den Fall der E 6 Ob 66/00z; dort hatten die Streitteile freilich später eine Lebensgemeinschaft begründet). Im Gegensatz zu der in bescheidenen Verhältnissen lebenden Beklagten war der Kläger finanziell sehr gut gestellt, sodass die Beklagte durchaus davon ausgehen durfte, diese Zuwendungen seien als Beweis seiner finanziellen Großzügigkeit und der Aufrichtigkeit seiner Gefühle für sie erfolgt. In der zitierten Entscheidung führte der Senat aus, selbst eine im Zusammenhang mit einer Zuwendung gefallene Äußerung des Mannes, er meine es mit der Partnerin "ernst", weshalb er ihr finanziell helfe, bringe nicht seinen unzweifelhaften Willen zum Ausdruck, dass er sich dafür das Eingehen einer Lebensgemeinschaft oder gar einer Ehe erwarte. Diese zwischen "verliebten Paaren" durchaus übliche Redewendung sei auch dahin zu verstehen, dass das Interesse am Partner über ein rein sexuelles und ein bloßes "Abenteuer" hinausgehe. Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte die mit den Zuwendungen verfolgte Absicht des Klägers auch so deuten, dass es ihm eine besondere Freude und Genugtuung bereite, ihr als eine in finanziellen Schwierigkeiten lebende junge Frau in großzügiger Weise zu helfen und sich dadurch auch über ihren ständigen Lebensgefährten zu stellen, dem entweder die finanziellen Mittel oder aber eine solche Großzügigkeit offenbar fehlten. Mangels zweckverfehlender Leistung ist daher von einer Schenkung auszugehen (ebenso 6 Ob 66/00z).

Stellt sich die Zuwendung aber als Schenkung dar, mit der der Kläger keinen anderen der Beklagten erkennbaren Zweck verfolgte als die aus purer Freigebigkeit gewollte endgültige Vermehrung ihres Vermögens, dann stünde dem Kläger - mangels Vorliegens eines Widerrufsgrundes im Sinne der §§ 947 ff ABGB - nur die Möglichkeit einer Vertragsanfechtung wegen Motivirrtums nach § 901 ABGB offen. Ein Motivirrtum liegt dann vor, wenn man bei Vertragsabschluss von bestimmten Erwartungen ausgeht, die zwar nicht den Vertrag als solchen betreffen, aber sich danach als irrig erweisen (vgl Rummel in Rummel² ABGB § 1435 Rz 5 und 7; Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft6 Rz 254). Fraglich ist, ob eine solche Anfechtung auch dann besteht, wenn man einem Irrtum über eine zukünftige Entwicklung erliegt - etwa dass eine Lebensgemeinschaft sich wie bisher gestaltet (Deixler-Hübner aaO). An den Kausalitätsbeweis werden von der Rechtsprechung jedenfalls besonders strenge Anforderungen gestellt (RIS-Justiz RS0017750; EFSlg 72.156; zuletzt 6 Ob 66/00z). Das Erstgericht hat keine Feststellungen getroffen, die mit der nötigen Gewissheit darauf schließen lassen, dass die Erwartung, es würde überhaupt eine Lebensgemeinschaft zustande kommen, für die Zuwendung an die Beklagte wirklich kausal war, berücksichtigt man vor allem, dass der Kläger mit seinem Geld gerade die Wohnung möblieren ließ, in der die Beklagte mit ihrem ständigen Lebensgefährten wohnte und in der er selbst nur gelegentlich zu Besuch weilte.

Diese Erwägungen führen im Ergebnis zu einer Bestätigung des angefochtenen Urteils zweiter Instanz.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Rechtssätze
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