JudikaturJustiz6Ob251/12y

6Ob251/12y – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Januar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S***** M*****, geboren am 3. Oktober 2010, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft K***** als Jugendwohlfahrtsträger, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern M***** M*****, und T***** F*****, beide *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Eberhard Gloning, Rechtsanwalt in München, Einvernehmensrechtsanwältin gemäß § 5 EIRAG Dr. Andrea Haniger-Limburg, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. April 2012, GZ 54 R 51/12i 34, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 13. Februar 2012, GZ 3 Ps 153/11f-26, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss mit der Maßgabe bestätigt, dass es die Anträge der Eltern auf Aufhebung der Beschlüsse des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 13. 1. 2011 und des Bezirksgerichts Innsbruck vom 30. 8. 2011 und auf Übertragung der Obsorge für die mj S***** M***** in den Teilbereichen Pflege und Erziehung auf das Landratsamt Traunstein, Amt für Kinder, Jugend und Familie, abwies.

Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vertreter der Eltern, einem Rechtsanwalt in München, mit internationalem Rückschein am 7. 5. 2012 zugestellt.

Der vom deutschen Rechtsanwalt an den Obersten Gerichtshof gesandte außerordentliche Revisionsrekurs wurde am 31. 5. 2012 zur Post gegeben, langte am 4. 6. 2012 beim Obersten Gerichtshof ein, wurde von diesem noch am selben Tag an das Erstgericht weitergeleitet, wo er am folgenden Tag einlangte.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Die Zustellung der Rekursentscheidung in Deutschland konnte gemäß Art 14 EuZVO mittels internationalen Rückscheins wirksam erfolgen (vgl auch Bajons in Fasching/Konecny 2 [2010], Art 14 EuZVO Rz 2).

Im vorliegenden Fall stehen einander Anträge der Eltern und der Bezirkshauptmannschaft K***** gegenüber. Diesfalls besteht im Rekursverfahren (nur) relative Anwaltspflicht (§ 6 Abs 1 AußStrG). Die Eltern bedurften in diesem Verfahrensstadium daher noch keines Einvernehmensrechtsanwalts gemäß § 5 Abs 1 EIRAG. Der Umstand, dass sie entgegen § 6 EIRAG keinen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hatten, das Erstgericht aber auch noch nicht (sinngemäß) nach § 10 ZustG vorgegangen war, macht die erfolgreich bewirkte Zustellung nicht unwirksam (2 Ob 102/08a = RIS Justiz RS0124202).

Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG).

Die Revisionsrekursfrist endete daher am 21. 5. 2012, weshalb der am 31. 5. 2012 zur Post gegebene Revisionsrekurs verspätet war; er war zurückzuweisen.

Angesichts der Verspätung schon des ursprünglich eingebrachten Rechtsmittels muss nicht mehr darauf eingegangen werden, dass es nicht wie vorgeschrieben (§ 65 Abs 2 AußStrG) beim Gericht erster Instanz erhoben wurde und nicht die Unterschrift eines (österreichischen) Rechtsanwalts trug (§ 6 Abs 1, § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG) oder das Einvernehmen mit einem Einvernehmensrechtsanwalt schriftlich nachgewiesen wurde (§ 6 EIRAG).

Ob der nach dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vom 29. 10. 2012 durch die Einvernehmensrechtsanwältin anwaltlich unterfertigte Revisionsrekurs vom 4. 12. 2012 im Hinblick auf die Zustellung dieses Verbesserungsauftrags rechtzeitig eingebracht wurde, ist irrelevant, da die Gewährung einer Verbesserungsfrist zur Behebung eines Formmangels die ursprüngliche Verspätung nicht zu sanieren vermochte (RIS Justiz RS0110935; RS0036281; zuletzt 1 Ob 255/11y).