§ 6 Zustellungen
§ 6 Zustellungen — EIRAG
§ 6 Zustellungen — EIRAG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 27/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
Inkrafttretungsdatum
01. September 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40154441
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für Zustellungen in den in § 5 Abs. 1 erster Satz angeführten Verfahren kann dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten, die keine Abgabestelle im Inland haben, aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, mindestens vierzehntägigen Frist ab Zustellung des Auftrags für dieses Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Einer Person, die keine Abgabestelle im Inland hat, kann dabei eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter.