JudikaturJustiz6Ob180/04w

6Ob180/04w – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Dezember 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg zu FN ***** eingetragenen B*****Privatstiftung mit dem Sitz in S*****, vertreten durch Dr. Meinrad Küenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Anordnung einer Sonderprüfung, Auflösung der Privatstiftung und Urkundenvorlage, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin Maria Emanuela S*****, vertreten durch Berlin Partner Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. April 2004, GZ 6 R 32/04z 14, mit dem der Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 23. Dezember 2003, GZ 24 Fr 5120/03g, 24 Fr 5151/03h 9, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Privatstiftung hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die B*****Privatstiftung wurde mit Stiftungserklärung vom 12. 4. 1994 von der Mutter der Antragstellerin gegründet. In Punkt IV. der Stiftungserklärung wurde festgelegt, dass die Bestimmung der Begünstigten und des Umfangs der Begünstigung in der Stiftungszusatzurkunde erfolgt. Die Stifterin war und ist nach wie vor Begünstigte. Gemäß Punkt VII. der Stiftungserklärung besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern; zu den Mitgliedern des ersten Stiftungsvorstands bestellte die Stifterin ihren Sohn, die Antragstellerin und einen Rechtsanwalt. Diese Personen wurden im Firmenbuch als seit 16. 7. 1994 jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugte Mitglieder des Stiftungsvorstands eingetragen. Die Antragstellerin und ihr Bruder waren bis 29. 10. 2001 als Vorstandsmitglieder eingetragen. In der Folge wurde auch der zunächst eingetragene Rechtsanwalt durch ein anderes Vorstandsmitglied ersetzt. Dem aktuellen Vorstand gehört keine dieser Personen mehr an. Die Antragstellerin ist auch nicht (mehr) Mitglied des in Punkt VIII. der Stiftungsurkunde eingerichteten Stiftungsbeirats.

Am 9. 9. 2003 beantragte die Antragstellerin die Anordnung einer Sonderprüfung gemäß § 31 PSG, die Feststellung, inwieweit bei und seit Abgabe der Stiftungserklärung und Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch grobe Verletzungen des Gesetzes und der Stiftungserklärung vorgekommen seien und die Setzung aller Maßnahmen, die zur Wahrung des Gesetzes und des Stiftungszweckes erforderlich seien, bzw den Ausspruch, dass eine Sanierung aus Gründen der Nichtigkeit nicht möglich sei. Für den Fall, dass ihre Antragslegitimation bestritten oder vom Gericht nicht unverzüglich festgestellt werden könne, beantragte sie, das Gericht möge nach Anhörung des Stiftungsvorstands unter Setzung einer angemessenen Frist der Privatstiftung das "dargestellte unzulässige Verhalten", insbesondere die Verstöße gegen § 1 Abs 2 PSG untersagen und eine "Unterlassungsanordnung fällen"; für den Fall der nicht fristgerechten und vollständigen Erfüllung der Unterlassungsanordnung bzw bei Feststellung, dass eine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes nicht möglich sei, möge das Gericht die Privatstiftung gemäß § 35 Abs 1 Z 5 iVm Abs 3 PSG auflösen. Weiters beantragte sie, die Antragsgegnerin zur Vorlage "aller relevanter Urkunden und Informationen" zu verhalten, die "im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen" stünden, insbesondere von ihr im Einzelnen bezeichneter Urkunden.

Ihre Antragslegitimation leitete die Antragstellerin daraus ab, dass ihre Abberufung als Vorstandsmitglied mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes unzulässig sei. Aber selbst im Fall ihrer wirksamen Abberufung stehe ihr gemäß § 31 Abs 1 PSG der Antrag auf eine Sonderprüfung zu, weil im Zeitraum vom 16. 10. 1994 bis 29. 10. 2001, während dessen sie unstrittig Vorstandsmitglied gewesen sei, grobe Verletzungen des Gesetzes und der Stiftungserklärung erfolgt seien. Sie habe auch das Recht auf Anregung, die Stiftung gemäß § 35 Abs 1 Z 5 PSG aufzulösen, weil eine solche Anregung durch jeden Interessierten erfolgen könne. Diese Rechtsstellung komme ihr jedenfalls zu, weil die massiven Verstöße gegen die Grundprinzipien des Privatstiftungsrechts in der Zeit ihrer Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand, wenn auch großteils ohne ihre Mitwirkung, erfolgt seien und eine Ausdehnung allfälliger Haftungen durch einen unveränderten Fortbestand der Stiftung unzumutbar sei. Als solche Verstöße machte die Antragstellerin zusammengefasst geltend:

Alleinige Stifterin und Alleinbegünstigte sei ihre Mutter gewesen und sei dies auch heute noch. Die Bestellung der Antragstellerin und ihres Bruders zu Vorstandsmitgliedern habe daher gegen die Unvereinbarkeitsregelung des § 15 Abs 2 PSG verstoßen; die betreffende Firmenbucheintragung sei nur auf Grund einer vom damals dritten Vorstandsmitglied missverständlich abgefassten eidesstättigen Erklärung der Antragstellerin und ihres Bruders, nicht Begünstigte zu sein, erfolgt. Der Stiftungsvorstand habe ihrem Bruder eine Vollmacht, als Sonderbeauftragter die Gestionierung der Wertpapierkonten und Wertpapierdepots der Privatstiftung durchzuführen, erteilt, wodurch gegen die Geschäftsordnung des Vorstands, die er sich mit Beschluss vom 14. 11. 1994 gegeben habe, verstoßen worden sei. Gegen diese Geschäftsordnung habe ebenso die Unterfertigung eines Schenkungsvertrags durch den Bruder der Antragstellerin als Spezialbevollmächtigten und durch das dritte Vorstandsmitglied verstoßen. Der Stiftung seien unter anderem Liegenschaften gewidmet und geschenkt worden, die in eine als Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Gutsverwaltung "integriert" seien. Gegen diese Gesellschaft ergebe sich der Verdacht des gewerblichen Grundstückshandels. Da die Stiftung an der Erwerbsgesellschaft beteiligt sei, sei ihr diese Tätigkeit zuzurechnen. Durch die gewerbsmäßige Führung der umfangreichen Landwirtschaft, zu der auch Flächen zugepachtet worden seien, durch die Vermietung einer Reihe von Liegenschaften und durch den gewerbsmäßigen Grundstückshandel verstoße die Stiftung gegen § 1 Abs 2 PSG.

Die Privatstiftung sprach sich gegen die Anträge aus. Die Antragstellerin sei nicht mehr Mitglied des Vorstands. Sie sei als solches auch nie wirksam bestellt worden. Es stehe ihr daher kein Antragsrecht auf Einleitung einer Sonderprüfung zu. Die Fehler bei der Vorstandsbesetzung seien saniert worden. Der Stiftungszweck werde dem Willen der Stifterin entsprechend vollzogen. Die Antragstellerin habe kein Auskunftsrecht nach § 30 Abs 1 PSG, weil sie nicht Begünstigte der Stiftung sei. Ein haftungsbegründendes Verhalten werde der Antragstellerin während der Zeit ihrer Eintragung als Vorstandsmitglied nicht vorgeworfen. Das Verfahren nach § 35 Abs 3 PSG sei amtswegig; nur die Privatstiftung habe Parteistellung. Zu den auf eine Auflösung der Stiftung abzielenden Vorwürfen der Antragstellerin werde infolge der Verschwiegenheitspflicht des Stiftungsvorstands nur in einem gesonderten Schriftsatz, der der Antragstellerin als außenstehende Person nicht zur Kenntnis gebracht werden dürfe, Stellung bezogen.

Das Erstgericht wies die Anträge ab. Gemäß § 31 Abs 1 PSG sei nur ein Stiftungsorgan oder eines seiner Mitglieder legitimiert, eine Sonderprüfung zu beantragen. Die Antragstellerin gehöre zum Personenkreis des § 15 Abs 2 PSG und habe daher infolge eines absoluten Bestellungshindernisses nicht wirksam zum Vorstandsmitglied bestellt werden können. Die Unwirksamkeit ihrer Bestellung sei auch nicht durch die Eintragung in das Firmenbuch geheilt worden. Sie sei weder Mitglied des Stiftungsvorstands noch sei sie ein solches gewesen, weshalb ihr keine Legitimation zur Beantragung einer Sonderprüfung zukomme. Sie habe auch kein rechtliches Interesse an den im Zusammenhang mit der beantragten Sonderprüfung begehrten Feststellungen. Der Auflösungsantrag könne nur als Anregung zur amtswegigen Auflösung der Privatstiftung wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs 2 PSG gewertet werden, weil keiner der in § 35 Abs 2 PSG aufgezählten Auflösungsgründe vorgebracht worden sei. Ein Antragsrecht auf Auflösung einer Privatstiftung wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs 2 PSG sei jedoch gesetzlich nicht vorgesehen. Auch insoweit mangle es daher an der Antragslegitimation. Es sei weder ein Grund für eine Unterlassungsanordnung in Bezug auf gewerbsmäßige Tätigkeiten, die über eine bloße Nebentätigkeit oder Nutzung, Verwaltung und Verwertung des eigenen Vermögens der Privatstiftung hinaus gingen, noch für die amtswegige Auflösung der Privatstiftung zu erkennen. Der Auskunfts und Einsichtseinspruch nach § 30 Abs 1 PSG stehe nur Begünstigten zu, worunter nach herrschender Ansicht nur aktuell Begünstigte zu verstehen seien. Aus der von der Antragstellerin vorgelegten Stiftungszusatzurkunde in ihrer ursprünglichen Fassung vom 12. 4. 1994 sei lediglich ersichtlich, dass die Antragstellerin bei Ableben der Stifterin und einzigen Begünstigten Begünstigtenstellung erlangen werde. Sie habe auch nicht behauptet, dass sie aktuell Begünstigte sei.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragstellerin zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es billigte die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts. Auf Grund des absolut wirkenden Bestellungshindernisses des § 15 Abs 2 PSG sei die Antragstellerin nie ein Stiftungsorgan gewesen, weshalb sie zur Antragstellung nach § 31 PSG nicht legitimiert sei. Das Verfahren nach § 35 Abs 3 letzter Satz PSG sei ein amtswegiges. Das amtswegige Vorgehen des Gerichts könne zwar von jedem Interessierten angeregt werden, doch erlange dieser durch die Anregung keine Beteiligtenstellung. Da die Antragstellerin gar nicht behauptet habe, Begünstigte der Privatstiftung zu sein, sei sie auch zu einem Antrag auf Auskunft und Einsicht im Sinn des § 30 Abs 1 PSG nicht legitimiert. Insgesamt fehle es der Antragstellerin an der Beteiligtenstellung. Ihr Rekurs sei daher zurückzuweisen. Mangels Beteiligtenstellung begründe es auch keinen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn ihr Akteneinsicht (insbesondere Einsicht in den Schriftsatz, in dem die Privatstiftung zu den Vorwürfen, sie verstoße gegen § 1 Abs 2 PSG, Stellung bezog) nicht gewährt worden sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob § 15 Abs 2 PSG ein absolutes Bestellungshindernis begründe, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.

1. Zum Antrag auf Sonderprüfung:

Nach dem Wortlaut des § 15 Abs 2 PSG können (unter anderem) die mit dem Begünstigten in gerader Linie Verwandten nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands seien. Im Schrifttum besteht insoweit Übereinstimmung, dass diese Bestimmung zwingendes Recht darstellt (Arnold, PSG § 15 Rz 19 mwN). Ob schon die Bestellung absolut nichtig ist (Arnold aaO Rz 53; Torggler in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 65) oder von der Nichtigkeit der Annahmeerklärung mit der Folge auszugehen ist, dass die durch die Annahme entstandene Nichtigkeit des Rechtsverhältnisses mit Feststellungsklage releviert werden kann (Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss PSG §§ 15, 16 Rz 11 mwN), ist hier nicht entscheidend. Die Unwirksamkeit der Bestellung der Antragstellerin (und ihres Bruders) zum Vorstandsmitglied wurde von der Stifterin, die sich gemäß Punkt VII. der Stiftungsurkunde die Bestellung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vorbehielt, erkannt und durch Austausch der betroffenen Vorstandsmitglieder beseitigt. Die Antragstellerin ist daher nicht Mitglied des Stiftungsvorstands. Auch während ihrer Eintragung als solches im Firmenbuch war die Ausübung dieser Funktion unzulässig (Micheler aaO mwN).

In dem von der Antragstellerin vorgelegten Rechtsgutachten wird zwar die Ansicht vertreten, dass sich auf Grund der Konzeption der Sonderprüfung als gerade im Stiftungsrecht besonders wichtigen Kontrollinstrument zwischen der Selbstkontrolle durch den Stiftungsvorstand und der Auflösung der Stiftung als ultima ratio ergebe, dass auch ein ehemaliges Vorstandsmitglied eine Sonderprüfung beantragen könne, wenn Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen von Gesetz oder Stiftungserklärung glaubhaft gemacht würden und der Antragsteller keine über den Zweck der Sonderprüfung hinausgehenden Eigeninteressen verfolge. Es spricht aber, wie auch der Privatgutachter einräumt, schon der Wortlaut des § 31 Abs 1 PSG ("jedes Stiftungsorgan und jedes seiner Mitglieder kann zur Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung beantragen") dafür, dass nur "Mitgliedern", daher nicht auch "ehemaligen Mitgliedern" eines Stiftungsorgans das Antragsrecht zukommt. Die Sonderprüfung stellt zwar ein weiteres Kontrollinstrumentarium dar, das die strukturellen Kontrolldefizite der Privatstiftung, die sich aus dem Fehlen von Eigentümern und Gesellschaftern ergeben, ausgleichen soll (1132 BlgNR 18. GP 32). Die Konzeption des PSG geht aber von einer Selbstkontrolle der Privatstiftung aus und sieht bloß subsidiär die gerichtliche Aufsicht - etwa in Form der Abberufungsmöglichkeit von Organmitgliedern (§ 27 Abs 2 PSG) oder der amtswegigen Löschung der Stiftung (§ 35 Abs 3 zweiter Satz PSG) vor. Dies wird gerade auch dadurch deutlich, dass der Gesetzgeber die Sonderprüfung als antragsbedürftigen Akt gestaltet hat. So soll es insbesondere auch einem (allenfalls überstimmten) Mitglied des Stiftungsvorstands ermöglicht werden, eine Sonderprüfung zu beantragen (1132 BlgNR 18. GP 32). Ein abberufenes Vorstandsmitglied ist aber nicht mehr Entscheidungsträger und nicht mehr kontrollbefugt. Es kann weder Geschäftsführungshandlungen im Innenverhältnis noch Vertretungshandlungen nach außen setzen. Wäre auch allen ehemaligen Organmitgliedern die Antragslegitimation zuzuerkennen, widerspräche dies im Gegensatz zu den Ausführungen des Privatgutachters den Intentionen des Gesetzgebers auf weitgehende Einschränkung der Kontrolle der Privatstiftung "von außen". Kommt einer Person oder einer Einrichtung keine Organqualität zu, ist diese auch nicht antragslegitimiert (Arnold aaO § 31 Rz 4). Nichts anderes kann für ehemalige Organmitglieder gelten, die gleich wie von vornherein Außenstehende zu behandeln sind. Umso weniger wäre es im Sinn des Gesetzes, einer Person, die gar nicht wirksam zum Organmitglied bestellt werden konnte, im Nachhinein - gegen den Widerstand der nunmehr wirksam bestellten Vorstandsmitglieder - ein Antragsrecht auf Sonderprüfung zuzuerkennen. Soweit die Antragstellerin ihre Antragslegitimation damit zu begründen vesucht, dass nach außen gesetzte Handlungen ausgeschlossener, aber im Firmenbuch eingetragener Vorstandsmitglieder im Sinn des § 15 Abs 1 HGB bzw nach der allgemeinen Rechtsscheinhaftung bindend seien, wenn der Dritte die Unvereinbarkeit nicht gekannt habe, übergeht sie die Tatsache, dass sie einerseits nicht mehr als Vorstandsmitglied im Firmenbuch eingetragen ist und dass die Frage, ob die Stiftung einer solchen Prüfung zu unterziehen ist, nicht die Frage der rechtswirksamen Vertretung der Stiftung gegenüber uninformierten Dritten berührt.

Durch die Ablehnung der Sonderprüfung wird die Privatrechtssphäre der Antragstellerin nicht betroffen. Eine Sonderprüfung würde selbst ein wirksam bestelltes, inzwischen abberufenes Vorstandsmitglied nicht von einer allfälligen Haftung für die Privatstiftung schädigende Handlungen während seiner Zugehörigkeit zum Vorstand befreien.

2. Zum Antrag auf Auflösung der Gesellschaft und der damit zusammenhängenden Anträge:

Die Prüfung von Pflichtverletzungen der Stiftungsorgane oder deren Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben trifft zunächst nur den Rechtsträger, also die Stiftung selbst (6 Ob 305/01y).

Die Antragstellerin behauptete Verstöße der Privatstiftung gegen § 1 Abs 2 PSG, die gemäß § 35 Abs 3 zweiter Satz PSG mit der Sanktion der amtswegigen Auflösung der Privatstiftung bedroht sind. Nach § 1 Abs 2 PSG ist es der Privatstiftung verboten, 1. eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, auszuüben; 2. die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft zu übernehmen und 3. persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft zu sein. Ein Antragsrecht, die Privatstiftung aus diesen Gründen aufzulösen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Umstand, dass es niemandem unbenommen ist, ein amtswegiges Verfahren des Außerstreitgerichts zu einem bestimmten amtswegigen Vorgehen anzuregen, verschafft derjenigen Person, die solches anregt, aber keine Partei oder Beteiligtenstellung und auch keine Rekurslegitimation. Gegen die Verweigerung eines amtswegigen Vorgehens besteht kein Rekursrecht (6 Ob 267/99d). Sind dritte Personen lediglich berechtigt, Anregungen an das Gericht zu richten, die diese im Rahmen eines amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hatte, erlangen sie dadurch noch nicht Parteistellung (9 Ob 224/98a). Auch die Zustellung eines Beschlusses verleiht einem Rekurswerber noch nicht Parteistellung oder sonst ein Recht auf Verfahrensbeteiligung und insbesondere auch keine Rekurslegitimation (5 Ob 2352/96k). Den Rechtsmittelanträgen der Antragstellerin, dass dem Erstgericht aufzutragen sei, von Amts wegen das Vorliegen eines Auflösungsgrunds zu prüfen, allenfalls der Privatstiftung Unterlassungsanordnungen zu erteilen und mangels deren Erfüllung oder Möglichkeit der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands die Privatstiftung aufzulösen, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil solche Aufträge zu einem amtswegigen Vorgehen der in Art 87 B VG verankerten richterlichen Unabhängigkeit widersprechen würden.

Mangels Partei oder Beteiligtenstellung war der Antragstellerin auch kein Gehör im Verfahren zur Prüfung ihrer Vorwürfe zu gewähren, sodass sie sich durch die Verweigerung der Einsicht in die Stellungnahme der Privatstiftung zu den von der Antragstellerin behaupteten Auflösungsgründen und Umständen, weshalb eine Sonderprüfung durchzuführen sei, nicht beschwert erachten kann.

3. Zum Auskunftsanspruch:

Gemäß § 30 PSG kann ein Begünstigter von der Privatstiftung die Erteilung von Auskünften über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie über die Einsichtnahme in den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfungsbericht, die Bücher, in die Stiftungsurkunde und in die Stiftungszusatzurkunde verlangen (Abs 1). Kommt die Privatstiftung diesem Verlangen in angemessener Frist nicht nach, so kann das Gericht auf Antrag des Begünstigten die Einsicht, gegebenenfalls durch einen Buchsachverständigen, anordnen. Für das Verfahren gelten die §§ 385 bis 389 ZPO sinngemäß (Abs 2).

Gemäß § 5 PSG ist Begünstigter der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs 1 Z 3), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist.

Die Antragstellerin hat behauptet, Alleinbegünstigte "war und ist" ihre Mutter. In der zugleich mit ihren Antrag vorgelegten Stiftungszusatzurkunde vom 12. 4. 1994 wird - dem Punkt IV. der Stiftungsurkunde entsprechend, wonach die Bestimmung der Begünstigten und des Umfangs der Begünstigung in der Stiftungszusatzurkunde erfolgt - die Stifterin auf Lebenszeit zur Alleinbegünstigten bestimmt und weiters angeordnet, dass nach ihrem Ableben ihre drei namentlich genannten Kinder je zu einem Drittel Begünstigte sind. In der Folge werden hiezu weitere, detaillierte Regelung getroffen (Punkt II. der Stiftungszusatzurkunde). Die Stifterin, die sich jegliche Änderung ihrer Stiftungserklärung vorbehalten hat, hat seither sowohl die Stiftungsurkunde als auch die Stiftungszusatzurkunde wiederholt geändert. Die Änderungen wurden im Firmenbuch eingetragen. Die Stiftungszusatzurkunde samt ihren Änderungen wurde dem Firmenbuchgericht nicht vorgelegt (§ 10 Abs 2 PSG). Dieses kann daher anhand der Firmenbucheintragungen und der Urkunden nicht nachprüfen, ob die Antragstellerin (noch) Begünstigte oder subsidiär Begünstigte ist.

Die Antragstellerin hat nicht behauptet, nach wie vor in der Zusatzurkunde als Begünstigte genannt zu sein. Sie hat der Behauptung der Privatstiftung, dass dies nicht der Fall sei und dass die Antragstellerin in Entsprechung ihres Auskunftsanspruchs gemäß § 30 PSG hievon auch informiert worden sei, nicht widersprochen. Sie hat nur vorgebracht, dass ihre Mutter Alleinbegünstigte sei.

Das Auskunfts und Einsichtsrecht nach § 30 PSG setzt voraus, dass die Begünstigtenstellung bereits begonnen und noch nicht geendet hat (Arnold aaO § 5 Rz 26 f, 38 f mwN). Die Begünstigtenstellung endet jedenfalls durch die entsprechende Änderung der Stiftungserklärung (Arnold aaO § 5 Rz 27). Damit eine bereits einmal als Begünstigte in der Stiftungszusatzurkunde genannte Person, die nicht weiß, ob ihre Begünstigtenstellung noch aufrecht ist, nicht um ihr Auskunfts und Einsichtsrecht nach § 30 PSG gebracht wird, muss ihr zwar ein Auskunftsanspruch gegen die Privatstiftung zu dieser Frage und allenfalls auch ein Einsichtsrecht in die aktuelle Stiftungsurkunde gewährt werden. Insoweit ist den Ausführungen des Privatgutachters beizupflichten, dass die namentliche Nennung als Begünstigte in der Stiftungszusatzurkunde eine solche Nachwirkungen zeitigen kann. Die Einsicht in die aktuelle Stiftungszusatzurkunde hat die Antragstellerin aber nicht begehrt. Ihr Antrag auf Urkundenvorlage und Erteilung von Informationen bezieht sich ausdrücklich auf jene Urkunden und Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zur Rechtfertigung ihres Antrags auf Sonderprüfung und auf Auflösung der Gesellschaft stehen. Sie behauptet auch nicht, dass ihr im Gegensatz zum Vorbringen der Privatstiftung keine Auskunft darüber erteilt worden sei, ob sie in der Stiftungszusatzurkunde noch als - als durch das Ableben ihrer Mutter bedingt - Begünstigte genannt werde. Die Privatstiftung brachte vor, sie habe ihrer Auskunftspflicht ohnehin durch die Mitteilung an die Antragstellerin entsprochen, dass sie in der Zusatzurkunde nicht mehr als Begünstigte bezeichnet sei. Die Vorlage der Stiftungszusatzurkunde in der derzeit aktuellen Fassung hat die Antragstellerin nicht beantragt. Diese Urkunde steht dem Firmenbuchgericht auch nicht zur Verfügung.

Selbst wenn die der Antragstellerin erteilte Auskunft unrichtig wäre, wäre für die Antragstellerin nichts gewonnen. Denn Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder (für die Zukunft) befristet ist, sind noch keine Begünstigten (noch keine "aktuell" Begünstigten) im Sinn der §§ 35 PSG. Die potentiell Begünstigten haben lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigtenstellung (Arnold aaO § 5 Rz 26; ecolex 2000, 877 [878]; Briem in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen, 82 je mwN).

Zusammenfassend hat das Rekursgericht die Rekurslegitimation der Antragstellerin insgesamt zu Recht verneint. Der angefochtene Beschluss ist daher zu bestätigen.

Im außerstreitigen Firmenbuchverfahren steht kein Kostenersatz zu. Ein Fall des § 31 Abs 3 PSG liegt nicht vor. Schon deshalb hat daher die Privatstiftung die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Rechtssätze
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