JudikaturJustizRS0006710

RS0006710 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2024

Als zum Rekurs in Grundbuchsachen gemäß § 9 AußStrG (SZ 10/195, SZ 20/35, SZ 26/203) berechtigte Personen kommen nur diejenigen Beteiligten in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt werden, sei es, dass diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden. Die Verletzung schuldrechtlicher Interessen und Ansprüche berechtigt noch nicht zum Rekurs gegen eine grundbücherliche Eintragung (1 Ob 530/50, SZ 3/101).

Entscheidungen
125