RS0006710 – OGH Rechtssatz
RS0006710 – OGH Rechtssatz
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Als zum Rekurs in Grundbuchsachen gemäß § 9 AußStrG (SZ 10/195, SZ 20/35, SZ 26/203) berechtigte Personen kommen nur diejenigen Beteiligten in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt werden, sei es, dass diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden. Die Verletzung schuldrechtlicher Interessen und Ansprüche berechtigt noch nicht zum Rekurs gegen eine grundbücherliche Eintragung (1 Ob 530/50, SZ 3/101).