JudikaturJustiz6Ob172/04v

6Ob172/04v – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. November 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Werner L*****, vertreten durch Brand Lang Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Club *****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.534,57 EUR, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. April 2004, GZ 16 R 228/03x 37, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. August 2003, GZ 23 Cg 25/01m 32, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rekursbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Hält der Oberste Gerichtshof entgegen dem ihn nicht bindenden (RIS Justiz RS0042544) Ausspruch des Berufungsgerichts den Rekurs gegen den aufhebenden Beschluss des Berufungsgerichts (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig, kann sich die Zurückweisung des Rekurses auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht begründete seinen Zulässigkeitsausspruch damit, dass nach der Entscheidung des Oberste Gerichtshofs 7 Ob 110/00b (SZ 73/199) und allenfalls nach der in diesem Verfahren ergangenen Vorentscheidung 6 Ob 40/02d (JBl 2003, 387) im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts auch der Standpunkt vertreten werden könne, dass der Rechtsstreit um das vorliegende Klagebegehren eine zunächst vor dem Vereinsschiedsgericht abzuhandelnde Vereinsstreitigkeit sei. Auf die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs stützt sich im Wesentlichen auch der Rekurswerber zur Darlegung seiner Ansicht, dass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliege, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof abgewichen und das Klagebegehren sogleich abzuweisen sei.

Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ein (bloß) in den Statuten eines Vereins vorgesehenes Schiedsgericht nicht bei jeglichen Streitigkeiten privatrechtlicher Natur angerufen werden muss. Die Rechtsprechung geht zwar teils im Gegensatz zum Schrifttum davon aus, dass die Anrufung der ordentlichen Gerichte durch die im Vereinsgesetz 1951 zwingend vorgesehene Einrichtung der Vereinsgerichte nicht gehindert ist, dass aber für eine klagestattgebende Entscheidung davor der verbandsinterne Instanzenzug vor diesen Vereinsgerichten auszuschöpfen ist, weil nicht voreilig in die Selbstverwaltung eines Vereins eingegriffen werden darf und auch eine unnötige Anrufung der ordentlichen Gerichte vermieden werden soll (2 Ob 78/75 mwN). Der Oberste Gerichtshof beschränkt aber die statutarischen Vereinsschiedsgerichte auf verhältnismäßig untergeordnete Angelegenheiten. Bei privatrechtlichen Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, wie insbesondere beim Streit um Mitgliedsbeiträge oder um gegen den Verein geltend gemachte Schadenersatzansprüche, hat er die zwingende Anrufung des Schiedsgerichts als Voraussetzung für die erfolgreiche Einklagung bei Gericht verneint (RIS Justiz RS0045153; 3 Ob 543/94 mwN). Dem Verein soll zwar intern durch die Schaffung entsprechender, in § 4 Abs 2 lit g Vereinsgesetz 1951, das hier gemäß § 33 Abs 2 VerG 2002 noch anzuwenden ist, sogar zwingend vorgeschriebener Organe die Möglichkeit geboten werden, die Rechtmäßigkeit seiner Willensbildung abzusichern, womit auch allenfalls kostenintensive gerichtliche Streitverfahren vermieden werden können (7 Ob 110/00b). Bei Streitigkeiten, die über bloße, die innere Autonomie des Vereins betreffende Angelegenheiten hinausgehen, wird auch in der Rechtsprechung eine sofortige Anrufung der Gerichte für zulässig erachtet. Von der Anrufung des Vereinsschiedsgerichts ist abzusehen, wenn die Beschlüsse und Entscheidungen des Vereins sich allesamt auf die nach außen und innen wirkende Struktur und Organisation des Vereins erstrecken (SZ 70/206; 7 Ob 110/00b) oder etwa das vorgesehene Vereinsgericht infolge nicht paritätischer Besetzung zur Entscheidung ungeeignet ist (7 Ob 110/00b mwN). Beim Vereinsschiedsgericht geht es von vornherein um ein "Schlichten", nicht um eine "Entscheidung" wie beim "echten" Schiedsgericht oder beim ordentlichen Gericht (Keinert, Vereinsschiedsgerichte, in FS Frotz 783 [787 f]). Wesentlich ist demnach die Frage, ob von der internen Überprüfung durch ein eigenes Organ des Vereins überhaupt eine Verbesserung der Entscheidungsfindung erwartet werden kann (7 Ob 110/00b).

Im vorliegenden Fall behauptete der Kläger, der nicht mehr Vereinsmitglied ist, nicht nur die nicht paritätische Besetzung des Vereinsschiedsgerichts, sondern auch eine Statutenänderung zu seinen Lasten, die in einer Generalversammlung, der er nicht ordnungsgemäß beigezogen worden sei, beschlossen worden sei. In dieser Generalversammlung seien auch die Schiedsrichter neu bestellt worden. Die einseitige Änderung einer Hauptleistungspflicht des Vereins sei sittenwidrig. Die Behauptungen über die Statutenänderung haben sich als richtig erwiesen.

Dass das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichts, der vorliegende Rechtsstreit betreffe typische Probleme vereinsinterner Selbstverwaltung, nicht teilte und den Einwand, der Kläger hätte zunächst das Vereinsschiedsgericht anrufen müssen, als nicht berechtigt ansah, lässt im Hinblick auf die aufgezeigten eingeschränkten Aufgaben des Vereinsschiedsgerichts im Sinn des § 4 Vereinsgesetz 1951 keine Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls erkennen. Die Entscheidung 7 Ob 110/00b spricht nicht gegen, sondern für die Entscheidung des Berufungsgerichts, geht es doch hier um das rechtmäßige Zustandekommen und die Rechtswirksamkeit einer wesentlichen Satzungsbestimmung, die vom beklagten Verein im Zuge des bisherigen Verfahrens als "problemlos" dargestellt wird. Eine Verbesserung der Entscheidungsfindung durch die Vorschaltung eines sich allein aus vom Verein bestellten Personen zusammensetzenden eigenen Organs des Vereins muss hier bezweifelt werden. Aus der Vorentscheidung 6 Ob 40/02d ist nichts Gegenteiliges herauszulesen. Dort konnte zur Frage, ob der dem materiellen Recht zuzuordnende Einwand der mangelnden Anrufung des Vereinsschiedsgerichts berechtigt ist, nichts ausgeführt werden, weil nur die verfahrensrechtlichen Fragen der Zulässigkeit des Rechtswegs und der Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts zur Entscheidung anstanden.

Im Hinblick auf die Einzelfallbezogenheit, die auch daraus resultiert, dass das hier anzuwendende Vereinsgesetz 1951 durch das am 1. 7. 2002 in Kraft getretene Vereinsgesetz 2002 ersetzt wurde und nur mehr auf noch vor diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren anzuwenden ist (§ 33 Abs 1 und 2 VerG 2002) und die Bestimmungen über die Streitschlichtung neu gestaltet wurden (vgl Brändle/Schnetzer, Das österreichische Vereinsrecht³, 106), stellt sich hier entgegen dem Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.

Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.

Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Rechtssätze
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