JudikaturJustizRS0108715

RS0108715 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2004

Handelt es sich nicht um einen Fall typischer interner Selbstverwaltung, wo vereinsinterne Schlichtungsorgane zunächst streitbeilegend zu befassen waren, sondern um Beschlüsse und Entscheidungen, die sich allesamt auf die nach außen und innen wirkende Struktur und Organisation des beklagten Vereines erstrecken, so hat bei diesbezüglichen Vereinsstreitigkeiten die volle Überprüfung der Gerichte sogleich Platz zu greifen (hier: völlige Umstrukturierung des Vereines: Abänderung tragender Statuten; Aufnahme neuer Vereinsmitglieder; Abberufung des alten Organwalters).

Entscheidungen
3