JudikaturJustiz6Ob17/24d

6Ob17/24d – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Februar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. V*, vertreten durch Mag. Claus Marchl, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Sundström/Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dkfm. O*, wegen Ehescheidung (Nichtigkeitsklage), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 31. Mai 2023, GZ 6 Cg 62/23g 6, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Klosterneuburg geschieden. Die dagegen von der Klägerin erhobene Berufung wies das Landesgericht Korneuburg als verspätet zurück.

[2] Das Bezirksgericht Klosterneuburg wies durch seine Vorsteherin außerdem einen Ablehnungsantrag der Nichtigkeitsklägerin gegen die zuständige Richterin des Scheidungsverfahrens erster Instanz zurück.

[3] Gegen diese beiden Beschlüsse richtet sich die von der Klägerin am 9. 5. 2023 eingebrachte Nichtigkeitsklage gemäß § 529 Abs 1 Z 2 ZPO.

[4] Das Erstgericht wies die Klage mit dem angefochtenen Beschluss zurück, weil sie einerseits verfristet sei und sich andererseits nicht gegen einen die Sache erledigenden Beschluss richte.

[5] Das gegen diese Entscheidung von der Klägerin angerufene Oberlandesgericht Wien erklärte sich gemäß § 474 Abs 1 ZPO für nicht zuständig und überwies die Rechtsmittelklage an den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Rekurs der Klägerin ist verspätet.

[7] 1.1. Rechtsmittel gegen die im Verfahren über eine Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage ergehenden Entscheidungen sind stets bei dem Gericht einzubringen, das im Vorprozess in erster Instanz eingeschritten ist, auch wenn – wie hier – das Berufungsgericht des Vorprozesses eine Entscheidung als erste Instanz im Verfahren über die Rechtsmittelklage trifft (RS0045877 = Judikat 58 neu = Plenarbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. 6. 1953, EvBl 1953 Nr 468).

[8] 1.2. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das L andesgericht Korneuburg hier entgegen der Rechtsprechung die Entscheidung den Parteien direkt zustellte. Nach ständiger Rechtsprechung gilt das Judikat 58 nämlich auch dann, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung über die Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage den Parteien nicht im Wege des Erstgerichts, sondern unmittelbar zugestellt hat (RS0044552; G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO ON § 532 ZPO Rz 3).

[9] 1.3. Der Rekurs gegen den hier angefochtenen Beschluss des L andesgerichts Korneuburg wäre daher beim Bezirksgericht Klosterneuburg als erstinstanzlichem G ericht des Vorprozesses einzubringen gewesen.

[10] 2. Die Klägerin brachte ihren Rekurs beim L andesgericht Korneuburg ein.

[11] Wird ein Rechtsmittel beim falschen Gericht eingebracht, dann ist für seine Rechtzeitigkeit das Einlangen beim richtigen Gericht maßgebend (RS0041608 [T8]; RS0041584). Beim Bezirksgericht Klosterneuburg ist der Rekurs jedoch bisher nicht eingelangt und kann dort auch nicht mehr rechtzeitig einlangen, weil die 14 tägige Rekursfrist jedenfalls abgelaufen ist (vgl 4 Ob 29/22a).

[12] 3. Der Rekurs ist gemäß § 526 Abs 2 ZPO daher als verspätet zurückzuweisen.