RS0045877 – OGH Rechtssatz
RS0045877 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Rechtsmittel gegen die im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage ergebenden Entscheidungen sind bei dem Gerichte einzubringen, das im Vorprozeß in erster Instanz eingeschritten ist, auch wenn das Berufungsgericht des Vorprozesses in erster Instanz entscheidet.