JudikaturJustiz6Ob105/07w

6Ob105/07w – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Mai 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Andrea H*****, 2. Monika H*****, beide vertreten durch Dr. Martin Benning, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Peter R*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Bergthaler, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2007, GZ 38 R 300/06h-17, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 8. März 2006, GZ 5 C 1172/05i-6a, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der Behauptung, das Erstgericht habe gegen § 33 Abs 2 Satz 2 MRG verstoßen, wird ebenso wie mit der Behauptung, der Beklagte sei nicht ordnungsgemäß angeleitet worden, lediglich eine allfällige Mangelhaftigkeit des Verfahrens dargetan (RIS-Justiz RS0043204, RS0048529, RS0007245, RS0037095). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können aber nach § 503 Z 2 ZPO in der Revision nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Damit vermag der Revisionswerber aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.