JudikaturJustiz5Ob78/01h

5Ob78/01h – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. August 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung eines Anmeldungsbogens ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, infolge Revisionsrekurses der Liegenschaftseigentümer 1. Alfred S*****, 2. Sigrid S*****, beide *****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. Dezember 2000, AZ 2 R 363700k, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 22. September 2000, GZ 20 Nc 251/00y-7 (TZ 8296/00), bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Revisionsrekurswerber sind je zur Hälfte Eigentümer der EZ ***** GB *****, zu der ua das Grundstück 51/1 gehört. Dieses Grundstück hat eine Gesamtfläche von 359 m**2. Darauf entfallen 327 m**2 auf eine Teilfläche und 32 m**2 auf eine andere Teilfläche, wobei beide Teilflächen in der Natur nicht zusammenhängen. Diese beiden Teilflächen waren bisher, um ihre Zusammengehörigkeit ersichtlich zu machen, in der Katastralmappe mit "Sprungklammern" verbunden.

Verfahrenseinleitend legte das Vermessungsamt V***** dem Grundbuchsgericht einen Anmeldungsbogen vor, in dem zur Beseitigung von "Sprungklammern" die aus katastertechnischen Gründen erforderliche Neubezeichnung der Grundflächen, die in der Natur nicht verbunden sind, vorgenommen wird und zwar in GSt 51/1 (327 m2) und 51/3 (32 m2).

Aufgrund dieses Anmeldungsbogens ordnete das Erstgericht auf der den Revisionsrekurswerbern je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft die "Teilung" des Grundstücks 53/1 Baufläche in die Grundstücke 51/1 Baufläche und 51/3 Baufläche (begrünt) sowie die Anmerkung der "Teilung" bei der Dienstbarkeit CLNr 2a von Amts wegen an.

Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.

Zutreffend habe das Vermessungsamt in seinem Anmeldungsbogen bereits hingewiesen, dass die Neubezeichnung von Grundstücken infolge Beseitigung der Sprungklammern keine Teilung im Sinne des LiegTeilG darstelle. Mit dieser Vorgangsweise werde nur dem Naturbestand zweier bereits getrennt voneinander vorhandener Grundflächen entsprochen.

Zwar bestehe - soweit überblickbar - keine ausdrückliche Rechtsvorschrift, welche die Neubezeichnung von Grundstücken aufgrund der Beseitigung der Sprungklammern anordne, für das Grundbuchsverfahren sei dies jedoch nicht von Belang. Gemäß der zumindest analog anzuwendenden Vorschrift des § 26 LiegTeilG habe das Gericht, soweit die Eintragungen im Gutsbestandsblatt des Grundbuches sich auf Tatsachen bezögen, die aus dem Grundkataster ersichtlich seien, Veränderungen aufgrund eines Anmeldungsbogens durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstand keine Hindernisse ergäben. Eine Verbücherung des Anmeldungsbogens habe ohne Rücksicht auf allfällige Mängel des Verwaltungsverfahrens vor dem Vermessungsamt zu erfolgen (RPflSlgG 1867). Der Anmeldungsbogen sei eine öffentliche Urkunde (NZ 1994, 97; JUS 1993 Z 1374). Infolge der zu beachtenden Trennung von Justiz und Verwaltung sei das Verfahren vor dem Vermessungsamt im Grundbuchsverfahren grundsätzlich nicht überprüfbar.

Aus dem Grundbuchsstand ergäben sich keine Hindernisse, sodass das Gericht von der im Anmeldungsbogen bescheinigten Tatsache der katastertechnischen Notwendigkeit einer Neubezeichnung auszugehen und letztere zu vollziehen habe.

Das Rekursgericht erklärte den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil Judikatur des Obersten Gerichtshofes dazu fehle, ob die Beseitigung von Sprungklammern zur grundbücherlichen Neubezeichnung von Grundstücken zu führen habe. Weiters sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 260.000 übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümer, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig, jedoch nicht berechtigt ist.

Die Liegenschaftseigentümer erachten sich ausschließlich dadurch für beschwert, dass die Neubezeichnung des bisherigen Grundstücks 51/1 in 51/1 und 51/3 im anhängigen Flächenwidmungsverfahren dazu führen würde, dass das Grundstück 51/3, das im Flächenwidmungsverfahren nicht einbezogen sei, nicht als Bauland/Dorfgebiet erhalten würde. Dadurch ergäbe sich eine enorme Wertveränderung, die Liegenschaftseigentümer seien dadurch in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt.

Im Weiteren führen die Revisionsrekurswerber noch aus, dass keine Rechtsvorschrift bestehe, die eine Neubezeichnung von Grundstücken aufgrund der Beseitigung von Sprungklammern anordne. Beantragt wird daher eine Aufhebung des erstinstanzlichen Grundbuchsbeschlusses sowie diese Grundbuchshandlung erst nach Beendigung des Verfahrens über die Abänderung des Flächenwidmungsplans fortzusetzen.

Die §§ 8 f VermG normieren die beiden Hauptzwecke des Katasters und dessen notwendigen Inhalt und Ausstattung. Nähere Bestimmungen über die Anlegung der Katastralmappe enthält die vom BEV erlassene DV 24 (abgedruckt in Dittrich/Hrbek/Kaluza, Das österreichische Vermessungsrecht**2 X: Erlässe zum VermG). Hinsichtlich der Führung der Katastralmappe hat das BEV verfügt:

....

3,32: Besonderheiten

"(1) Sofern das Zeichen für die Zugehörigkeit von Grundflächen zu einem Benützungsabschnitt bei nicht aneinandergrenzenden Grundflächen angewendet worden ist (Sprung), ist jenes anlässlich einer Amtshandlung unter Verfassung eines Anmeldungsbogens zu beseitigen."

Die dadurch erforderliche Neubezeichnung der Grundflächen stellt eine Teilung im Sinn des LiegTeilG nicht dar (vgl aaO 69, 70). Mit einer solchen Neubezeichnung der Grundflächen wird der in Punkt 3,4:

Benützungsabschnitte Abs 3 des Erlasses zum VermG (vgl aaO 338) Rechnung getragen, dass "das Zeichen für die Zugehörigkeit von Grundflächen zu einem Benützungsabschnitt nur dann zulässig ist, wenn diese Grundflächen aneinandergrenzen". Daraus ergibt sich, dass die Verwendung der in älteren Mappenblättern noch ersichtlichen "Sprungklammer" die insbesondere durch Wege getrennte Grundflächen auf demselben Grundstück zugehörig ausweisen, nicht mehr angewendet werden darf.

Es trifft daher nicht zu, dass die Beseitigung der Sprungklammern ohne gesetzliche Grundlage erfolgt wäre. Die daraus resultierende Neubezeichnung eines in der Natur abgegrenzten Liegenschaftsteils ist die einzig denkbare Vorgangsweise, wie der gesetzlichen Notwendigkeit entsprochen werden kann.

§ 52 Z 3 VermG ermächtigt das Vermessungsamt neben der Vereinigung von Liegenschaften (wozu die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers erforderlich ist), auch zur amtswegigen Änderung von Grundstücken. Eine solche liegt hier vor. Mit einem inhaltlich als "Mitteilung des Vermessungsamts an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse seiner Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können und dann von Amts wegen zu erfolgen haben", hat das Vermessungsamt dem Grundbuchsgericht das Ergebnis eigener Tätigkeit mitgeteilt (vgl Kienast, Die Veränderung von Grundstücksgrenzen 121 mit RSp-Hinweisen). Diesfalls hat das Gericht in amtswegigem Vorgehen nach (positiver) Prüfung der Belastungs- und Eigentumsverhältnisse der Grundstücke die bücherliche Anordnung zu treffen (vgl aaO 176 mwN). Nach ständiger Judikatur sind die Grundbuchsgerichte an die Beurkundungen der Anmeldungsbogen gebunden (NZ 1974, 59; NZ 1986, 91; JUS-EXTRA 1993/1774, so auch Dittrich/Angst/Auer Grundbuchsrecht4 Anm 4 zu § 1 LiegTeilG ua).

Zutreffend hat das Rekursgericht bereits ausgeführt, dass daher die Zweckmäßigkeit der Vorgangsweise der Vermessungsbehörde vom Gericht nicht mehr zu untersuchen ist.

Die amtswegige Veränderung von Grundstücken des Grundsteuerkatasters nach § 52 Z 3 VermG bedarf auch keiner Zustimmung des davon betroffenen Grundeigentümers (NZ 1996, 139; JUS-EXTRA 1993/1774; Kienast aaO 164 f).

Mit dem angefochtenen Beschluss wird daher der Zielsetzung des § 26 LiegTeilG der auch hier anzuwenden ist (vgl 5 Ob 65/93) entsprochen.

Zur Verhinderung allfälliger Nachteile, die den Liegenschaftseigentümern durch die Änderung der Bezeichnung im Zusammenhang mit der Neuerstellung von Flächenwidmungsplänen entstehen könnten, ist in jenem dazu führenden Verwaltungsverfahren Abhilfe zu suchen.

Der Revisionsrekurs war jedoch nicht berechtigt.

Rechtssätze
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