§ 16
§ 16 — LiegTeilG
§ 16 — LiegTeilG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. ÜR: §§ 7 und 8, dRGBl. I S 216/1944
2. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40155670
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Vermessungsbehörde kann den Antrag auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung der in § 15 angeführten Grundstücke beurkunden; wenn der Antragsteller gegenüber der Vermessungsbehörde erklärt, dass bestimmte Dienstbarkeiten, die auf diesen Grundstücken lasten, aufrecht bleiben sollen, ist der Antrag auf Mitübertragung dieser Dienstbarkeiten zu beurkunden. Überdies hat die Vermessungsbehörde in der Beurkundung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in § 15 angeführten Anlagen errichtet bzw. aufgelassen wurde. Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung der Einlaufstelle übergeben wird.