Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.…
Text Begründung: Die Rekurswerber, die Ehegatten A*****, sind grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 163 Grundbuch *****, bestehend unter anderem aus dem Grundstück *****, und der Liegenschaft EZ 2797 Grundbuch *****, bestehend aus den Grundstücken *****. Die Republik Österreich (öffentliches…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil - soweit überblickbar - neuere Judikatur zum Umfang des Personenkreises, welchem eine Rechtsmittellegitimation im Sinne der §§ 32 zweiter Satz LiegTeilG, 9 AußStrG zukommen könnte, nicht besteht und ältere Judikatur zu diesem Problemkreis (5 Ob 3/81, 5 Ob 4/81…