JudikaturJustiz5Ob58/84

5Ob58/84 – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. September 1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Rudolf B*****, vertreten durch Dr. Hans Frieders, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Ambros B*****, 2. Elisabeth O*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 26 Abs 1 Z 1 WEG, infolge Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Mai 1984, GZ 41 R 147/84 25, womit dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 2. November 1983, GZ 5 Nc 15/83 17, nicht Folge gegeben wurde und der Rekurs der Antragsgegner gegen diesen Beschluss sowie die zu den genannten Rekursen jeweils erstatteten Rekursbeantwortungen zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Entscheidung vom 29. 5. 1984, GZ 41 R 147/84 25, durch die nach dem Gesetz erforderlichen Aussprüche zu ergänzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht setzte mit Beschluss vom 2. 11. 1983 den Nutzwert der Räumlichkeiten der Liegenschaft *****, fest (§§ 3, 5, 26 Abs 1 Z 1 WEG 1975).

Dagegen erhoben der Antragsteller und die Antragsgegner Rekurs. Zu den Rekursen wurde jeweils eine Rekursbeantwortung erstattet.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und wies den Rekurs der Antragsgegner als verspätet sowie die erstatteten Rekursbeantwortungen als unzulässig zurück. Zur Zurückweisung des Rekurses und der Rekursbeantwortungen führte das Rekursgericht aus: Der Antrag auf Festsetzung der Nutzwerte sei bei der zentralen Schlichtungsstelle am 20. 11. 1981 eingebracht worden (§ 26 Abs 3 WEG 1975 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des MRG). Wenn auch für Verfahren nach dem WEG das am 1. 1. 1982 in Kraft getretene MRG keine ausdrücklichen Übergangsbestimmungen enthalte, obwohl es unter anderem die Bestimmung des § 26 WEG 1975 (vgl § 56 MRG) geändert habe, so handle es sich hier doch offenbar um eine planwidrige Rechtslücke, die mit Hilfe der Gesetzesanalogie zu schließen sei. Danach sei die Übergangsregelung des § 48 MRG zumindest analog auf das Außerstreitverfahren nach § 26 WEG 1975 anzuwenden (MietSlg 34.575, 34.576). Das Verfahren sei daher nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. 1. 1982 bestanden hätten, zu führen. Dies bedeute, dass von einer Rekursfrist von 14 Tagen auszugehen sei. Der seitens der Antragsgegner gegen die am 12. 12. 1983 zugestellte erstgerichtliche Entscheidung erst am 9. 1. 1984 zur Post gegebene Rekurs sei daher verspätet. Insoferne die Antragsgegner der Ansicht gewesen sein mögen, die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 eingeführten Gerichtsferien (§ 222 ZPO) vom 24. 12. bis 6. 1. hätten eine Unterbrechung des Fristenlaufs zur Folge, sei dem entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen über die Gerichtsferien in Verfahren nach § 26 WEG 1975 sowie auch in den übrigen Außerstreitverfahren nicht anzuwenden seien. Im Hinblick darauf, dass von der vor dem 1. 1. 1982 geltenden Gesetzeslage auszugehen sei, seien auch die Rekursbeantwortungen unzulässig. Erst mit dem Inkrafttreten des MRG zum 1. 1. 1982 sei das Rekursverfahren durch § 37 Abs 3 Z 17 MRG im Zusammenhalt mit § 26 Abs 2 WEG 1975 zweiseitig gestaltet worden.

Gegen die Zurückweisung ihres Rekurses als verspätet und ihrer Rekursbeantwortung als unzulässig wenden sich die Antragsgegner mit Revisionsrekurs; sie beantragen insoweit die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Die Auffassung des Rekursgerichts stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs überein, auf die zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen sei (MietSlg 34.575/27 uva, zuletzt etwa 5 Ob 58/83, 5 Ob 33/84; vgl auch Würth Zingher , MRG², 233, Anm 8 zu § 56 MRG). Die Ausführungen der Antragsgegner sind nicht geeignet, den Obersten Gerichtshof zu einer Änderung dieser Rechtsprechung zu veranlassen. Es trifft nicht zu, dass den Erwägungen der Verfahrensökonomie, die in der Regierungsvorlage des MRG (abgedruckt in Würth Zingher aaO 219) in Bezug auf die Weiterführung bereits anhängiger Verfahren nach §§ 7, 28 Abs 2 MG angestellt werden, im Verfahren nach § 26 WEG 1975 kein Gewicht zukäme. Die Novellierung materiell rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen des WEG 1975 durch § 56 MRG (vgl dazu Würth Zingher aaO 232 Anm 1 ff zu § 56 MRG) ist so bedeutend, dass zumindest eine analoge Anwendung der Übergangsbestimmung des § 48 Abs 1 Satz 1 MRG auf Verfahren nach § 26 WEG 1975 gerechtfertigt ist.

Das Rekursgericht hat jedoch übersehen, dass die Verweisung des § 26 Abs 2 Z 3 WEG 1975 in der Fassung vor § 56 Z 3 MRG auf die Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses eine solche auf die jeweils in Geltung stehende Fassung dieser Bestimmungen ist (so schon 5 Ob 58/83, 5 Ob 33/84 ua hinsichtlich der in § 37 Abs 3 Z 16 MRG enthaltenen Verweisung auf den 3. Abschnitt des 4. Teils der ZPO). Da die Entscheidung des Rekursgerichts am 29. 5. 1984, also nach dem 30. 4. 1983 gefällt worden ist (Art VXII § 2 Abs 1 Z 8 ZVN 1983), hätte das Rekursgericht daher gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 ZPO in der Fassung der ZVN 1983 auszusprechen gehabt, ob der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, 15.000 S bzw 300.000 S übersteigt und im Falle des Übersteigens bloß der erstgenannten Grenze der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist (§ 528 Abs 2 ZPO in der Fassung der ZVN 1983; 1 Ob 752/83, 3 Ob 133/83 ua). Wegen des Unterbleibens dieser nach dem Gesetz erforderlichen Aussprüche war dem Rekursgericht eine entsprechende Ergänzung seiner Entscheidung aufzutragen.

Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Rekurs nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, dann wäre der bereits erstattete Rekurs der Antragsgegner diesen nach § 84 ZPO in der Fassung der ZVN 1983 zur Verbesserung durch Anführung der im sinngemäß anzuwendenden § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, der Revisionsrekurs für nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig erachtet wird, zurückzustellen.

Rechtssätze
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