JudikaturJustiz5Ob15/11h

5Ob15/11h – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. März 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. DI Martin S*****, 2. Mag. Ulrike S*****, beide vertreten durch Dr. Franz Leopold, öffentlicher Notar in Graz, über den Revisionsrekurs der Antragsteller und der Waltraud L*****, vertreten durch Dr. Franz Leopold, öffentlicher Notar in Graz, wegen Eintragungen in der EZ 1235 KG ***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. November 2010, AZ 4 R 280/10s, womit infolge des Rekurses der Antragsteller und der Waltraud L***** der Beschluss des Bezirksgerichts Graz Ost vom 16. Juli 2010, TZ 9804/2010, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat zwar den ordentlichen Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung für zulässig erklärt, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein verbesserungsfähiger Mangel iSd § 82a Abs 2 GBG auch dann vorliege, wenn sich ein Antragsteller im Grundbuchsantrag nicht auf die spezifische, fehlende Urkunde berufen habe.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragsteller und der Verbotsberechtigten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist nur kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG):

1. Das in § 364c Abs 2 ABGB normierte Angehörigenverhältnis ist Eintragungsvoraussetzung für ein entsprechendes Veräußerungs und Belastungsverbot (RIS Justiz RS0011957). Diese Tatsache ist mit einer Urkunde in der Regel einer Standesurkunde zu bescheinigen (RIS Justiz RS0010803), wobei es ausreicht, dass diese bloße Bewilligungsurkunde (§ 26 Abs 2 GBG) nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt wird (5 Ob 2109/96z = NZ 1997, 258). Als nicht ausreichend wird die Bezeichnung des Verwandtschaftsverhältnisses in der Urkunde selbst, etwa im Notariatsakt angesehen (5 Ob 20/90 = SZ 63/84 = NZ 1991, 107).

2. Verfahrensfehler des Erstgerichts, wie das rechtsirrige Unterlassen eines Verbesserungsauftrags (5 Ob 143/08b = wobl 2009/124, 332) sowie die Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht (RIS Justiz RS0037095; RS0007245; RS0042963 [T11]), die einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens darstellen könnten, deren Vorliegen das Rekursgericht aber verneint hat, können nicht mehr mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0050037; RS0043919; RS0030748). Das wurde auch schon für den Fall eines im erstinstanzlichen Grundbuchsverfahren unterlassenen Verbesserungauftrags nach § 82a GBG ausgesprochen (5 Ob 265/09w = NZ 2010/91, 346).

3. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 126 Abs 1 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Rechtssätze
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