JudikaturJustiz5Ob140/95

5Ob140/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Dr.Eva Maria C*****, vertreten durch Dr.Roland Gabl, Dr.Josef Kogler, Mag.Harald Papesch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, wegen Pfandrechtseinverleibung ob der Liegenschaft EZ *****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 17.August 1995, GZ 15 R 140/95, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 7.Juni 1995, TZ 3068/95, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß in seinem Punkt 2.) dahingehend abgeändert, daß auf Grund des als "Schuldschein und Pfandurkunde" bezeichneten Vertrages vom 24.1.1995/22.3.1995 auch die Einverleibung der Nebengebührensicherstellung bis zum Höchstbetrag von S 80.900,-- an den mit Wohnungseigentum an W 1 St III Block A verbundenen 648/66063 Anteilen der Dr.Eva Maria C*****, für die H***** AG bewilligt wird.

Hievon sind vom Erstgericht zu verständigen:

1.) Dr.Josef K*****;

2.) Dr.Eva Maria C*****;

3.) H***** AG, *****;

4.) Finanzamt L*****.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Antragstellerin in teilweiser Abänderung einer das Eintragungsbegehren zur Gänze abweisenden Entscheidung der ersten Instanz die Einverleibung des Pfandrechtes für eine Forderung von S 404.920,-- samt höchstens 9 % Zinsen sowie höchstens 14 % Verzugs- und Zinseszinsen zugunsten der H***** AG auf den mit Wohnungseigentum an W 1, St III, Block A, verbundenen 648/66063 Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** (unter gleichzeitiger Anmerkung von Löschungsverpflichtungen) bewilligt. Es blieb jedoch bei der Abweisung des weiteren Antrags auf Einverleibung einer Nebengebührensicherstellung von S 80.900,-- zugunsten derselben Hypothekargläubigerin. Die in diesem Zusammenhang beanstandete Vertragsklausel (Punkt III. Z 2. der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde) lautet wie folgt:

"Zur Sicherstellung des Darlehens samt allen Nebengebührenansprüchen, soweit diese nicht den Rang des Kapitals genießen, sowie für alle sich aus dieser Urkunde und den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft ergebenden Verpflichtungen, insbesondere für Spesen, Kosten, Versicherungsprämien und Auslagen welcher Art auch immer, für Zeilengebühren und Verwaltungskostenbeiträge den Kapitalbeschaffungskostenbeitrag, die Bereitstellungsgebühr und die Darlehenseröffnungsgebühr, für alle Kosten im Meistbots- und Liquidierungsverfahren für sämtliche Kosten der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Vertretung anläßlich der Einbringung des Darlehens, für die durch das Meistbotsfruktifikat nicht gedeckten, vereinbarten Zinsen, Verzugszinsen und erhöhten Zinsen vom Tag der Zwangsversteigerung der verpfändeten Liegenschaft(en) bis zum erfolgten Zahlungseingang, wie auch für die mehr als drei Jahre rückständigen Zinsen, insbesondere auch für die in der Zwischendarlehensphase aufgelaufenen Zinsen bis zum Höchstbetrag von S 80.900,-- tritt (treten) der (die) Darlehensnehmer seine (ihre) sämtlichen Guthaben samt Anhang auf dem (den) Bausparvertrag (Bausparverträgen) Nr. 3852632018 bei der H***** AG an diese ab und erklärt (erklären), daß diese(r) durch keinerlei Rechte Dritter belastet ist (sind).

Weiters bestell(t)(en) die Darlehensnehmer(in) als Liegenschaftseigentümer(in) die (ihr) (ihnen) gehörige(n) 648/66063 Anteile an der (den) Liegenschaft(en) im Grundbuch *****, mit welchem Wohnungseigentum an Wohnung W 1, St III, Block A, verbunden ist samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zugehör zum Pfand und erteilt(en) seine (ihre) ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der H***** AG auf der (den) genannten Liegenschaft(en) für den Darlehens(teil)betrag von S 404.920,--, die höchstens 9 % p. a. Zinsen hiervon, die höchstens 14 % p.a. Verzugs- und Zinseszinsen hiervon sowie die Nebengebühren und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von S 80.900,--."

Über die "Kosten, Gebühren und Spesen" enhält die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde unter Punkt II. Z 4. folgende Regelung:

"Sämtliche mit der Errichtung dieser Urkunde und mit der Abwicklung des Darlehens jetzt und zukünftig verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben wie auch Porti, Auslagen, Spesen, Versicherungsprämien, die Kosten und Gebühren der Sicherstellung des Darlehens, Kosten und Spesen der Grundbuchsurkunden jeglicher Art, weiters auch sämtliche gerichtlichen Kosten, die mit einer Rechtsverfolgung (z.B. Mahnung, Klage, Exekution, Sachverständigenkosten, Zwangsverwaltung, Meistbotsverteilung) verbunden sind sowie überhaupt sämtliche wie auch immer gearteten außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten und Spesen, die der Bausparkasse aus der Nichterfüllung auch nur einer Verpflichtung des (der) Darlehensnehmer(s) enstehen, gehen zu Lasten des (der) Darlehensnehmer(s) und sind der Bausparkasse sofern diese in Vorlage tritt, unverzüglich zu ersetzen.

Die Kosten für Sonderleistungen (z. B. für Besichtigungen, Beglaubigungen, Erstellung von Urkunden, Grundbuchseingaben, Gerichtskostenmarken etc.) werden gesondert in Rechnung gestellt und zur separaten Einzahlung vorgeschrieben. Bei Nichtbezahlung kann auch die Ratenzahl erhöht und dadurch die Tilgungszeit verlängert werden."

Unter den besonderen Verpflichtungen der Darlehensnehmerin ist schließlich noch in Punkt II. Z 6. (ua) die Verpflichtung genannt, die verpfändete Liegenschaft samt Zubehör auf Verlangen der Bausparkasse ununterbrochen ausreichend zum Neuwert gegen Feuerschaden und allenfalls auch gegen andere Elementarschäden versichert zu halten, andernfalls die Bausparkasse berechtigt ist, das Versicherungsverhältnis auf Rechnung und Kosten der Darlehensnehmerin fortzusetzen bzw abzuschließen.

Das Erstgericht hatte die Einverleibung des Pfandrechtes für die Nebengebührensicherstellung mit der Begründung abgelehnt, daß der Urkunde das Grundverhältnis für die durch die Nebengebührensicherstellung sicherzustellenden Forderungen bzw eine Aufzählung aller Forderungen, zu deren Deckung die Nebengebührensicherstellung herangezogen werden soll, nicht entnommen werden könne; das Rekursgericht bestätigte diesen Teil der Entscheidung aus folgenden Erwägungen:

Die Nebengebührensicherstellung sei eine Kredithypothek neben der festen Hypothek und werde für die verschiedensten Arten von Nebengebühren bestellt, die nicht den Rang der Hauptforderung genießen, so etwa für Zinsen einschließlich Verzugs- und Zinseszinsen, Prozeß- und Exekutionskosten, Manipulationsgebühren oder Schadenersatzbeträge (Feil, GBG, § 14, Rz 10; ders, Liegenschaftsrecht, 1025). Begriff und Inhalt der Nebengebührensicherstellung seien im Gesetz nicht geregelt. Für die Wirksamkeit einer derartigen Sicherstellung von Nebengebühren sei es daher erforderlich, nicht bloß das Gesamtausmaß der gesicherten Nebengebühren genau anzugeben, sondern ebenso auch die Arten dieser Ansprüche (EvBl 1973/221; Heller/Berger/Stix, EO, 1545; vgl LG Eisenstadt in RPflSlgG 1374; KG Wels in RPflSlgG 1834). Ohne eine diesbezügliche Vertragsbestimmung entbehre die Nebengebührensicherstellung des Rechtsgrundes (§ 26 GBG) und sei daher inhaltsleer (EvBl 1965/32).

Die Arten der zu sicherenden Forderungen seien in der gegenständlichen Schuld- und Pfandbestellungsurkunde nicht detailliert aufgezählt, und zwar weder in Punkt III. 2. noch in Punkt II.4. Dort seien zwar demonstrativ ("insbesondere", "wie auch") einzelne Nebengebühren aufgezählt, grundsätzlich aber solle die Sicherstellung nach dem Wortlaut für alle Arten von Nebengebühren und Nebenverbindlichkeiten erfolgen. Eine abschließende Aufzählung, welche Arten dies sein sollen, fehle. Die demonstrative Aufzählung sei auch keineswegs faktisch vollständig, so etwa sei nicht klar, ob allfällige Schadenersatzansprüche erfaßt sein sollen oder nicht. Global für alle Arten von Nebengebühren könne aber eine Eintragung nicht bewilligt werden.

Den abweichenden Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz, wonach der Forderung nach genauer Bezeichnung der durch die Nebengebührensicherstellung gesicherten Ansprüche auch dadurch entsprochen werde, daß in der Urkunde die Pfandbestellung zur Sicherung der Forderungen an Kapital, Zinsen, Kosten und sonst wie immer Namen habenden Nebengebühren erfolgt (LG Eisenstadt in RPflSlg 1512; vgl auch RPflSlg 1366) bzw wonach mangels einer Aufzählung der einzelnen sicherzustellenden Forderungen alle Nebenforderungen gemeint seien, die nicht nach dem Gesetz denselben Rang des Kapitals genießen (LG für ZRS Wien in RPflSlgG 1366 und 1910), sei im Hinblick auf die oberstgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Arten der zu sichernden Ansprüche genau anzugeben seien, nicht zu folgen.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes, das sich noch mit weiteren (hier nicht relevanten) Eintragungsvoraussetzungen beschäftigte (sie haben sich zum Großteil durch die Teilrechtskraft der Einverleibung des Pfandrechtes für die Kapitalforderung erledigt und bieten auch sonst keinen Anlaß für eine Korrektur - § 126 Abs 3 GBG), enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes (auch Hinblick auf den Einheitswert des Pfandgegenstandes) S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß sich der höchstgerichtlichen Judikatur (EvBl 1973/221) nicht entnehmen lasse, wie genau die Arten der gesicherten Nebengebühren anzuführen sind, insbesondere ob Floskeln wie "sonst wie immer geartete Ansprüche" etc reichen bzw ob eine Vereinbarung der Nebengebührensicherstellung global für alle durch eine Nebengebührensicherstellung sicherbaren Ansprüche nach genauer Bezeichnung der sicherzustellenden Forderungen genüge.

Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Antragstellerin geltend, daß das Rekursgericht die Anforderungen an die Detailliertheit der durch eine Nebengebührensichstellung zu sichernden Forderungen überspannt habe. Auch die Judikatur des OGH (EvBl 1973/221) verlange nur, die Art der gesicherten Ansprüche anzugeben. Das sei im gegenständlichen Fall durch die Bezugnahme auf die Bestimmungen der Schuld- Pfandurkunde (inbesondere auf Punkt II.4. des Vertrages) sowie die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft geschehen; einer nochmaligen detaillierten Aufzählung in der Pfandbestellungs- und Aufsandungsklausel habe es nicht bedurft. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder im Sinne einer Bewilligung der Einverleibung der Nebengebührensicherstellung abzuändern und dem Erstgericht die diesbezügliche Grundbuchseintragung aufzutragen oder aber den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Wenn schon nicht mit diesem Aufhebungsantrag (vgl E 136 zu § 122 GBG, MGA4), so doch mit dem weiteren Eventualantrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und Neuschöpfung eines "Urteils" an die zweite Instanz zurückzuverweisen, wurde offensichtlich ein falscher Textbaustein verwendet, sodaß in weiterer Folge nur auf das einzig mögliche Abänderungsbegehren eingegangen wird.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er erweist sich im Sinne seines Abänderungsbegehrens auch als berechtigt.

Das Wesen einer Nebengebührensicherstellung wurde bereits vom Rekursgericht zutreffend dargestellt. Sie soll Nebengebühren gewöhnlicher Hypothekarforderungen, die im Verteilungsverfahren nicht gemäß § 216 Abs 2 EO (bzw gemäß §§ 16 und 17 GBG) im selben Rang wie die Hauptforderung berücksichtigt werden können, eben diesen Rang verschaffen (JBl 1984, 94 ua). Uneinig sind sich Judikatur und Lehre lediglich darin, ob die Nebengebührensicherstellung eine selbständige Höchstbetragshypothek iSd 14 Abs 2 GBG bzw des § 224 EO ist (vgl die Kritik von Hoyer zur soeben erwähnten Entscheidung in JBl 1984, 95 ff; GlUNF 2833; RZ 1937, 529) oder bloß eine Erweiterung der gesetzlichen Pfandhaftung der Liegenschaft nach § 216 Abs 2 EO bewirkt (JBl 1984, 94 mwN; SZ 55/127). Hier ist der Unterschied nicht von Bedeutung, weil das pfandrechtliche Spezialitätsprinzip jedenfalls verlangt, daß die letztlich aus dem Pfanderlös zu deckende Nebengebührenforderung nach Bucheintrag und Urkunde gesichert ist (vgl Hoyer aaO, 96; derselbe in FS Strasser, Kann eine Höchstbetragshypothek zugleich Forderungen aus gewährtem und aus zukünftig zu gewährendem Kredit sichern?, 938 ff). Eine solche Pfandsicherung setzt nach § 36 GBG voraus, daß sowohl die Forderung als auch der Rechtsgrund zum Pfandrecht dargetan sind; eine Urkunde, die diese Angaben nicht enthält, kann gemäß § 26 Abs 2 GBG iVm § 94 Abs 1 Z 3 GBG nicht Grundlage der Einverleibung einer Nebengebührensicherstellung sein.

In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden, daß bei der Meistbotsverteilung Nebengebühren im Rahmen einer Nebengebührensicherstellung nur berücksichtigt werden können, wenn hierüber eine audrückliche Parteienvereinbarung vorliegt, wonach die Liegenschaft bis zu einem bestimmten Höchstbetrag für solche Ansprüche haften soll. Die Nebengebühren - etwa die Kosten der Errichtung und Durchführung der Urkunden, der grundbücherlichen Sicherstellung des Darlehens, der Quittung und Löschung, der Kündigung, vor allem auch die Kosten einer anderen zur Eintreibung des Darlehens geführten Exekution, zB einer Fahrnisexekution, der Teilnahme an Tagsatzungen im Exekutions-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder Zinseszinsen - sind in der Urkunde aufzuzählen, und die Parteienvereinbarung muß in einer zur Grundbuchseintragung geeigneten Form mit Intabulationsklausel errichtet werden (SZ 37/123; QuHGZ 1980/180). Ohne eine solche Vertragsbestimmung würde der Einverleibung einer Nebengebührensicherstellung der notwendige Rechtsgrund fehlen (vgl SZ 37/123).

Nun hat allerdings § 14 Abs 2 GBG das pfandrechtliche Spezialitätsprinzip für Höchstbetragshypotheken dahingehend relativiert, daß sie auch zur Sicherstellung von Forderungen bestellt werden können, die aus einem gegebenen Kredit, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes erst entstehen. Die Judikatur läßt die Bestellung einer Höchstbetragshypothek sogar zur Sicherung der Forderungen aus einem erst einzuräumenden Kredit zu (JBl 1985, 418 mit zust Anmerkung von Hoyer; SZ 58/159; SZ 60/68 ua). Die zu sichernde Forderung muß diesfalls (nur) nach der Art des Rechtsgrundes sowie durch die Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners bestimmt sein, um das pfandrechtliche Spezialitäts- und Akzessorietätsprinzip zu wahren (SZ 58/159; SZ 60/68); ein bis zu einem konkreten Höchstbetrag bestelltes Pfandrecht zur Sicherung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten, die dem Kreditgeber gegen den Kreditnehmer und dessen Rechtsnachfolger aus im Inland beurkundeten, gewährten oder künftig zu gewährenden Krediten (Geld-, Haftungs- und Garantiekredite) erwachsen sind oder noch erwachsen werden, wurde beispielsweise als ausreichend bestimmt angesehen, um aus dem Pfanderlös neben Forderungen aus einem primär gewährten Gewerbestrukturverbesserungskredit auch Forderungen aus Abstattungskrediten für betriebliche Investitionen zu befriedigen (SZ 60/68).

Eine grundbücherliche Nebengebührensicherstellung ist demnach ausreichend tituliert und präzisiert, wenn in der betreffenden Vereinbarung das Gesamtausmaß der gesicherten Nebengebühren genannt und dazu noch eine Spezifikation dieser Ansprüche durch die Bezugnahme auf das Grundverhältnis und die Art der jeweils vorausschauend in die Sicherung einbezogenen Nebengebühren vorgenommen wurde (vgl EvBl 1973/221; QuHGZ 1980/180). Die gesetzliche Definition der Nebengebühren in § 912 ABGB dient dabei insoweit der Spezifizierung, als bei einer Sicherstellung aller Nebengebühren jedenfalls die dort angeführten, nicht von der Erweiterung der Pfandhaftung durch §§ 16 und 17 GBG erfaßten Sekundäransprüche (insbesondere auf Begleichung der nicht ohnehin mit der Kapitalforderung gesicherten Zinsen und Kosten) gemeint sind (vgl EvBl 1951/366; JBl 1954, 405; EvBl 1973/221), doch bedarf es dann noch weiterer Angaben, etwa über Art und Höhe dieser Zinsen (soweit es sich nicht um gesetzliche Zinsen handelt), die Art der Schadenersatzsansprüche oder die Art der außergerichtlichen Eintreibungskosten. Eine noch genauere Spezifizierung der zu sicherenden Nebengebühren und Kosten ist nicht zu verlangen.

Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, daß das Argument der Vorinstanzen, es fehle an einer ausreichenden Spezifizierung der durch die Nebengebührensicherstellung gesicherten Forderungen nicht zutrifft. Mögen auch nicht alle in der diesbezüglichen Vereinbarung erwähnten Nebengebühren, zu deren Sicherung die Antragstellerin ihren Liegenschaftsanteil bis zu einem Höchstbetrag von S 89.000,-- verpfändete, ausreichend bestimmt sein, so geht daraus doch eindeutig hervor, daß etwa die mehr als dreijährigen Zinsesrückstände, alle nicht von § 16 GBG erfaßten Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung anläßlich der Einbringung des Darlehens, die sich aus der Vertragsurkunde (nämlich Punkt II.4.) ergebenden Kosten, Gebühren und Spesen, wie beispielsweise die Kosten und Gebühren der grundbücherlichen Sicherstellung des Darlehens etc, gesichert werden sollten. Es sind damit iSd § 36 GBG sowohl gültige Forderungen als auch ein gültiger Rechtsgrund - die Pfandbestellung - dargetan; die nicht auf den ersten Blick ins Grundbuch erkennbare Spezifizierung, für welche konkrete Forderung die Pfandhaftung besteht, wurde - dem Wesen der Höchstbetragshypothek entsprechend - durch die Limitierung der Haftungssumme erreicht. Einer Abweisung des Eintragungsbegehrens hinsichtlich jener Forderungen, die - für sich allein - mangels ausreichender Spezifikation nicht durch eine Nebengebührenkaution gesichert werden könnten, bedarf es nicht, weil das Grundbuch nur die dingliche Rechtslage und nicht den Inhalt von Vertragsverhältnissen darstellen soll und bei der Verwertung des Pfandes gemäß § 224 Abs 1 EO mit den Kauteln des Widerspruchsverfahrens ohnehin zu prüfen ist, inwieweit eine gesicherte Forderung besteht und ob sie durch den Pfandrechtstitel gedeckt ist (vgl SZ 37/123; JBl 1989, 390). Die Eintragung der Nebengebührensicherstellung bewirkt von vornherein eine pfandrechtliche Haftung nur nach Maßgabe der betreffenden Vereinbarung und der ihr entnehmbaren Spezifizierung der gesicherten Forderungen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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