BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 217

§ 217Rest der Verteilungsmasse

(1) Sofern die Verteilungsmasse durch die bisher angeführten Leistungen nicht erschöpft ist, sind aus ihr zu berichtigen:

1. die länger als drei Jahre rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren, und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfandrecht genießen;

2. nach diesen die länger als drei Jahre rückständigen, aus einem Vertrag oder aus dem Gesetz gebührenden Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, insoweit denselben ein Pfandrecht zukommt, nach der Priorität der Kapitalbeträge oder Bezugsrechte.

(2) Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest der Verteilungsmasse ist dem Verpflichteten zuzuweisen.

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