(1) Sofern die Verteilungsmasse durch die bisher angeführten Leistungen nicht erschöpft ist, sind aus ihr zu berichtigen:
1. die länger als drei Jahre rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren, und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfandrecht genießen;
2. nach diesen die länger als drei Jahre rückständigen, aus einem Vertrag oder aus dem Gesetz gebührenden Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, insoweit denselben ein Pfandrecht zukommt, nach der Priorität der Kapitalbeträge oder Bezugsrechte.
(2) Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest der Verteilungsmasse ist dem Verpflichteten zuzuweisen.
Rückverweise
UHG · Urkundenhinterlegungsgesetz
§ 31
…Bei der Bewilligung der Exekution ist auch eine Ausfertigung des vollstreckbaren Exekutionstitels zu hinterlegen. Ein nach Berichtigung aller Ansprüche verbleibender Rest der Verteilungsmasse (§ 217 Abs. 2 EO) darf erst einen Monat nach Ablauf des zweiten Ediktes (§ 46 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes) dem Verpflichteten ausgefolgt werden. (2) Wird das Grundbuch während der…
EO · Exekutionsordnung
§ 246 Verteilung
…Leistungen an den Besitzer der Oberfläche. Sind diese Forderungen, Abgaben und Gebühren länger als ein Jahr rückständig, so sind sie nach den in § 217 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Ansprüchen aus der Verteilungsmasse zu tilgen; 3. die Kosten der Schätzung der Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des…