JudikaturJustizRS0081746

RS0081746 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 1995

Die Eintragung der Nebengebührensicherstellung bewirkt von vornherein eine pfandrechtliche Haftung nur nach Maßgabe der betreffenden Vereinbarung und der ihr entnehmbaren Spezifizierung der gesicherten Forderungen. Einer Abweisung des Eintragungsbegehrens hinsichtlich jener Forderungen, die - für sich allein - mangels ausreichender Spezifikation nicht durch eine Nebengebührenkaution gesichert werden könnten, bedarf es nicht, weil das Grundbuch nur die dingliche Rechtslage und nicht den Inhalt von Vertragsverhältnissen darstellen soll.