JudikaturJustizRS0011289

RS0011289 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2020

Bei der Höchstbetragshypothek ist das Spezialitätsprinzip bezüglich der gesicherten Forderung dahin abgeschwächt, dass nur ein Höchstbetrag der Forderung verlangt wird, nicht aber der wirkliche Forderungensbetrag feststehen muss. Wenn schon eine gewöhnliche Hypothek für eine zukünftige Forderung bestellt werden kann, muss dies auch bei der Höchstbetragshypothek gelten.

Entscheidungen
5