§ 912 6) Nebengebühren.
§ 912 6) Nebengebühren. — ABGB
§ 912 6) Nebengebühren. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zu Verzugszinsen siehe §§ 1333-1335, zum letzten Halbsatz siehe § 1336.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018636
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Gläubiger ist von seinem Schuldner außer der Hauptschuld zuweilen auch Nebengebühren zu fordern berechtiget. Sie bestehen in dem Zuwachse, und in den Früchten der Hauptsache, in den bestimmten oder in den Zögerungs-Zinsen; oder in dem Ersatze des verursachten Schadens; oder dessen, was dem Andern daran liegt, daß die Verbindlichkeit nicht gehörig erfüllet worden; endlich in dem Betrage, welchen ein Theil sich auf diesen Fall bedungen hat.