JudikaturJustiz4Ob9/13x

4Ob9/13x – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr.

Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch die Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in Graz, wegen 40.690,06 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2012, GZ 7 R 74/12x 14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RIS Justiz RS0036258). Übersteigt der Streitwert wie hier den Betrag von 30.000 EUR und hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen, dann ist die dennoch eingebrachte Revision als nach § 505 Abs 4 ZPO zulässige außerordentliche Revision zu behandeln.

2. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS Justiz RS0042656).

3. Im konkreten Fall schränkt § 29 Abs 2 MRG das vorzeitige Kündigungsrecht ausdrücklich auf Mieter von Wohnungen ein. Eine analoge Anwendung auf Geschäftsraummieten ist daher wegen der erkennbar auf Wohnungsmieter beschränkten Schutzabsicht ausgeschlossen (so auch Würth/Zingher/Kovanyi , Miet und Wohnrecht I 22 § 29 MRG Rz 4).