JudikaturJustiz4Ob67/01h

4Ob67/01h – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. März 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Matthias M*****, geboren am *****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Minderjährigen, vertreten durch den Kollisionskurator Mag. Bernhard Wenger, Notariatskandidat, Klagenfurt, Herrengasse 14, dieser vertreten durch Mag. Stefan Lindner, Notarssubstitut in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 26. Jänner 2001, GZ 4 R 31/01b-5a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 11. Jänner 2001, GZ 2 P 8/01m-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der durch einen Kollisionskurator vertretene Minderjährige beantragt, einen Vertrag zu genehmigen, mit dem seine mütterlichen Großeltern ihm und seiner Mutter eine Liegenschaft je zur Hälfte übergeben. Das Erstgericht wies den Antrag ab; das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den dagegen gerichteten "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Minderjährigen legte das Erstgericht sofort dem Obersten Gerichtshof vor:

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Rechtsmittels im Sinn des § 14a AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.