JudikaturJustiz4Ob600/88

4Ob600/88 – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Januar 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** ZU R*** B*** S***,

Franz H*** Comp., Salzburg, Kreuzbrücklstraße 9, vertreten durch Dr. Kurt Asamer und Dr. Christian Schubert, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei "B***", jetzt 1) Johann P***, Fernmeldemonteur, Salzburg, Georg-Kropp-Straße 19;

2) Wilfried R***, Marketing Manager, Salzburg, Adam-Müller-Guttenbrunn-Straße 21; 3) Dietlinde K***, Hausfrau, Salzburg, Leopoldskronstraße 10; 4) Dr. Eckhard S***, prakt. Arzt, Salzburg, Maximiliangasse 10, wegen Unterlassung (Streitwert 1 Mill. S; für die Anwendung des RATG: 400.000,-- S), infolge Revisionsrekures der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 5. August 1988, GZ. 6 R 102/88-27, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 15. März 1988, GZ. 1 Cg 462/87-24, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Aus Anlaß des Revisionsrekurses wird das Verfahren ab und einschließlich der Zustellung der Klage an die "B***" zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten Johann P*** für nichtig erklärt.

Die klagende Partei ist schuldig, der als beklagte Partei in Anspruch genommene "B***" zu Handen Dr. Günther S***, Rechtsanwalt in Salzburg, Giselakai 51 die mit 34.075,80 S bestimmten Kosten des aufgehobenen Verfahrens und des Rekursverfahrens (darin enthalten 3.097,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit der am 10. Februar 1987 zu 9 Cg 51/87 des Landesgerichtes Salzburg gegen die "B*** zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten Dr. Eckehart Z***" als beklagte Partei eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei, es zu unterlassen, sie der Grundstücksspekulation zu zeihen. Die beklagte Partei habe nämlich - gekennzeichnet, als eine "Information der Bürgerliste" - in der Ausgabe der "Salzburger Nachrichten" vom 27. Jänner 1987 ein Inserat veranlaßt, in dem die Klägerin der Bodenspekulation geziehen werde; sie habe diesen - unrichtigen, die Klägerin diffamierenden und deren wirtschaftlichen Ruf beeinträchtigenden - Vorwurf in einem weiteren Inserat in der Ausgabe der "Salzburger Nachrichten" vom 29. Jänner 1987 wiederholt. Schon deshalb, aber auch im Hinblick auf den bevorstehenden Gemeinderatswahlkampf sei die Wiederholungsgefahr gegeben. Die Klägerin nahm die als "B***" bezeichnete beklagte Partei ausdrücklich als Wahlpartei im Sinne der Salzburger Gemeindewahlordnung LGBl 1974/72 (Sbg GdWO) in Anspruch, welche von den auf Grund des Ergebnisses der Wahl zum Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg am 3. Oktober 1982 gewählten Gemeinderäten Herbert F***, Uwe G***, Dipl.Ing. Max O***, Johann P***, Johannes V***, Dr. Eckehart Z*** und Dietlinde K*** gebildet werde.

Bereits in der Klage beantragte die Klägerin die Delegierung an das Kreisgericht Ried im Innkreis, weil Dr. Eckehart Z*** als Zustellungsbevollmächtigter der beklagten Partei ein Richter des angerufenen Landesgerichtes Salzburg und auch Mitglied von dessen Personalsenat sei und weil der Gemeinderatswahlkampf bevorstehe. Mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 17. März 1987 wurde der beklagten Partei "B***" eine Äußerung zum Delegierungsantrag binnen 14 Tagen aufgetragen (ON 3). Die Klage und dieser Beschluß wurden der beklagten Partei zu Handen Dr. Eckehart Z*** am 19. März 1987 zugestellt. Dieser sandte die Schriftstücke mit Schreiben vom 24. März 1987, eingelangt am 26. März 1987, dem Landesgericht Salzburg mit dem Bemerken zurück, daß sich seine Zustellungsbevollmächtigung nur auf die Gemeinderatswahl 1982 und die damals wahlwerbende "Liste 4" bezogen habe. Abgesehen davon, daß die Bezeichnung der beklagten Partei als "B***" völlig unpräzise sei (es gebe im Bundeslans Salzburg mehrere "Bürgerlisten"), sei er für die offenbar gemeinte "Gemeinderatsfraktion der Bürgerliste der Stadt Salzburg" zur Entgegennahme von Klagen nicht zustellungsbevollmächtigt und auch nicht legitimiert, Prozeßerklärungen abzugeben oder Prozeßhandlungen vorzunehmen (ON 4).

Die Klägerin, der eine Gleichschrift dieses Schreibens mit dem Bemerken zugestellt wurde, es bleibe ihr die weitere Antragstellung vorbehalten, beantragte mit Schriftsatz vom 7. April 1987 die Vorlage des Aktes an das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über ihren Delegierungsantrag. Bei der von ihr geklagten "B***" handle es sich nicht um eine Gemeinderatsfraktion einer politischen, voll organisierten Partei, sondern um eine - parteifähige - Wahlpartei im Sinne des § 44 der Sbg GdWO. Es gebe keine "B***" außerhalb des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg und ebensowenig eine politische Partei oder einen Verein dieses Namens. Sollte die "B***" aber tatsächlich nur eine (Gemeinderats )Fraktion einer der Klägerin namentlich nicht bekannten politischen Gruppierung im Sinne einer Partei oder eines Vereins sein und ihr daher keine Parteifähigkeit zukommen, so ergebe sich bereits aus der Klage, daß die Klägerin jene Damen und Herren, die unter dem Namen "B***" zum einen wahlwerbend und gewählt im Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg auftreten und zum anderen unter diesem Namen die Öffentlichkeit "informierten", habe in Anspruch nehmen wollen. Gegebenenfalls werde daher die Parteibezeichnung zu berichtigen sein (ON 5). Infolge Behinderungsanzeige des Landesgerichtes Salzburg (§ 19 Z 2, § 30 Abs 1 JN) bestimmte das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 5. November 1987, Nc 213/87-10, das Kreisgericht Ried im Innkreis zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache. Die Zustellung dieses Beschlusses an die beklagte Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten Dr. Eckehart Z*** scheiterte daran, daß dieser mit der Erklärung, er sei nicht mehr Zustellungsbevollmächtigter, die Annahme verweigerte. Daraufhin verfügte das Erstgericht am 30. November 1987 die Verständigung der Klägerin von diesem Zustellanstand (ZP-Form 51; ON 14). Die Klägerin brachte mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1987 vor, daß anläßlich der am 4. Oktober 1987 stattgefundenen Gemeinderatswahl folgende Personen unter der Wählergruppenbezeichnung "B***" zu Gemeinderäten der Landeshauptstadt Salzburg gewählt worden seien:

Johann P*** und Dietlinde K*** (beide wie bisher) sowie Dr. Eckhard S*** und Wilfried R***.

Zustellungsbevollmächtigter sei Johann P***, der auch Klubobmann der "B***" sei. Insoweit werde das Klagevorbringen und die Bezeichnung der beklagten Partei berichtigt auf "B*** zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten Johann P***" (ON 15). Die als solche bezeichnete beklagte Partei, an deren Zustellungsbevollmächtigten Johann P*** die Klage samt Beilagen nach eigener Angabe (ON 16; ein Zustellausweis befinde sich nicht im Akt) am "14.12. und 16.12.1987" zugestellt wurde, erstattete innerhalb der ihr gemäß § 243 Abs 4 ZPO aufgetragenen Frist die Klagebeantwortung, in welcher sie vorbrachte, daß sie als "B***" mit der Durchführung der Wahl erloschen und keine Wahlpartei mehr sei, sondern eine - als solche nicht parteifähige - Fraktion (ON 18).

In der mündlichen Streitverhandlung am 23. Februar 1988 verwies die Klägerin darauf, daß die beklagte Partei seit der Klageeinbringung ihren Namen auf "B*** S***" geändert habe. Der "B*** S***" gehörten jedenfalls die von ihr im Schriftsatz ON 15 bereits genannten physischen Personen an, die auch ausdrücklich eine Distanzierung von dem mit der Klage beanstandeten Vorwurf der Inserate verweigert hätten. Die Bezeichnung der beklagten Partei werde daher auf "die unter der Parteibezeichnung 'B*** S***' in den Gemeinderat der Landeshauptstadt gewählten Mandatare Johann P***, Dietlinde K***, Wilfried R*** und Dr. Eckhard S***, die eine Wahlpartei bilden", richtiggestellt.

Die beklagte Partei sprach sich gegen eine solche "Richtigstellung" aus, weil dadurch eine Parteiänderung herbeigeführt werde. Eine "B*** S***" habe im Jänner 1987 als Wahlpartei noch nicht bestanden; bei einer Wahlpartei gebe es keine "Rechtsnachfolge".

Das Erstgericht ließ die beantragte Richtigstellung zu und traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Für die Wahl zum Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg am 3. Oktober 1982 wurden die von den wahlwerbenden Gruppen eingereichten und von der Gemeindewahlbehörde in ihrer Sitzung am 17. September 1982 abgeschlossenen Wahlvorschläge im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 22. September 1982, Folge 17/1922, kundgemacht, darunter auch jener der "Liste 4 - Bürgerliste (B)" mit dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter Dr. Eckehart Z*** sowie Johannes V*** als erstem und Herbert F*** als zweitem Ersatzmann. Das Ergebnis der Wahl vom 3. Oktober 1982 wurde im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 15. Oktober 1982, Folge 19/1982, kundgemacht und die Kundmachung an der Amtstafel des Magistrates vom 6. Oktober 1982 bis 20. Oktober 1982 angeschlagen; danach wurden für die "Liste 4 - Bürgerliste (B)" nachstehende Bewerber als Gemeinderäte gewählt:

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlaß des Revisionsrekurses war das Verfahren ab und einschließlich der Zustellung der Klage an den für die "B***" Zustellungsbevollmächtigten Johann P*** als nichtig aufzuheben. Der Mangel an Parteifähigkeit ist in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 337; SZ 49/17; GesRZ 1981, 178 ua). Eine bloß unrichtige Bezeichnung einer Partei darf aber noch nicht zur Zurückweisung der Klage mangels Parteifähigkeit führen; vielmehr hat in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen eine Berichtigung der Parteibezeichnung stattzufinden, die allerdings - nach Streitanhängigkeit - grundsätzlich nicht dazu mißbraucht werden darf, daß an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt tritt (SZ 54/61; 4 Ob 154/85). Wenn - wie im vorliegenden Fall und nach den folgenden Darlegungen - die mit der Klage in Anspruch genommene "B***" kein parteifähiges Gebilde war, diesem aber dennoch die Klage zugestellt wurde und es im folgenden Verfahren seine Parteifähigkeit bestritten hat, dann muß diesem Gebilde bis zur rechtskräfigen Klärung dieser Frage die Stellung als Partei zugebilligt werden (Fasching aaO; SZ 48/76). die in einem solchen Fall auszusprechende Nichtigkeit des Verfahrens ab und einschließlich der Zustellung der Klage bewirkt, daß Streitanhängigkeit nicht eingetreten ist; dann kann aber jederzeit ein anderes Rechtssubjekt als beklagte Partei in Anspruch genommen werden, weil damit keineswegs ein existentes Rechtssubjekt gegen ein anderes ausgetauscht wird. Die Sachlage entspricht dann jener, in der durch eine Berichtigung der Parteibezeichnung der sich nur aus dieser unrichtigen Bezeichnung ergebende Mangel vor Erteilung eines sonst gemäß § 6 Abs 2 ZPO zu erteilenden Auftrages zur Beseitigung dieses behebbaren Mangels saniert wird (so bereits 1 Ob 695/80). Parteifähig sind alle physischen und juristischen Personen und darüber hinaus jene Gebilde, denen die Rechtsordnung durch besondere Vorschriften die Fähigkeit zu klagen und geklagt zu werden verliehen hat, ohne ihnen im übrigen Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen (Fasching aaO Rz 332-335; SZ 48/76 mwN; 1 Ob 25, 26/87). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen über die Parteifähigkeit der von der Klägerin in Anspruch genommenen beklagten Partei weder beschlußmäßig noch übereinstimmend abgesprochen. Während sie vom Erstgericht in den Gründen seiner Entscheidung bejaht wurde, vertrat das Rekursgericht die Auffassung, daß darüber noch nicht abschließend abgesprochen werden könne, damit liegt aber keine den Obersten Gerichtshof bindende übereinstimmende Bejahung einer Prozeßvoraussetzung vor (siehe dazu SZ 50/152 mwN). Die Rechtsprechung hat den politischen Parteien, die bei der Unabhängigkeitserklärung vom 27. April 1945, StGBl 1945/1, mitgewirkt haben (ÖVP, SPÖ, KPÖ), sowie ihren statutengemäß existierenden Teilorganisationen jedenfalls insoweit, als sie Vermögen besitzen können, die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit zuerkannt, auch wenn sie sich nicht als Verein organisiert hatten (Koziol-Welser8 I 68; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 26; Fasching II 119; Ostheim in JBl 1964,540 f; SZ 21/24; JBl 1957, 101 ua). Diese Rechtslage hat sich allerdings seit dem Parteiengesetz, BGBl 1975/404, das wohl der Diskussion um das Wesen der politischen Parteien und deren Rechtspersönlichkeit (vgl dazu Ostheim aaO 533 ff) ein Ende setzen wollte, geändert. Nach der Verfassungsbestimmung des Art. I § 1 Abs 4 ParteienG haben die politischen Parteien Satzungen zu beschließen, die in einer periodischen Druckschrift zu veröffentlichen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen sind; erst mit der Hinterlegung der Satzungen erlangt eine politische Partei Rechtspersönlichkeit. Dem Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates zum ParteienG, 1680 BlgNR 13.GP, ist aber zu entnehmen, daß die verfassungsrechtliche Verankerung der politischen Parteien keinesfalls die bestehenden Parteien in ihrer Tätigkeit einengen wollte (1 Ob 663/79). Neue politische Parteien erlangen demnach Rechtsfähigkeit nur entweder durch Hinterlegung der Satzung beim Bundesministerium für Inneres gemäß Art. I § 1 ParteienG 1975 oder wenn sie sich als Verein nach dem VereinsG 1951 konstituieren. Beides ist hier für die von der Klägerin in Anspruch genommene beklagte Partei "B***" schon nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen auszuschließen. Politische Parteien, die der Pflicht, ihre Satzung zu veröffentlichen und zu hinterlegen, nicht nachkommen, sind - weil "unerlaubte Gesellschaften" - auch nicht nach § 26 ABGB rechtsfähig; wohl aber trifft dies auf die sogenannten "Wahlparteien" zu, auf die sich das ParteienG nicht bezieht. Sie sind zumindest insoweit rechtsfähig, als die von ihnen oder gegen sie geltend gemachten Ansprüche aus ihrer Tätigkeit im Rahmen ihres Hauptzweckes abgeleitet werden (Aicher aaO; SZ 50/152). Die Klägerin hat nun ausdrücklich erklärt, daß sie die mit "B***" bezeichnete beklagte Partei als Wahlpartei und nicht als Gemeinderatsfraktion in Anspruch nehme. Es ist auch ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 2158, 2802, 3114), daß einer "Parteifraktion" - worunter die Gesamtheit der auf Grund eines Wahlvorschlages gewählten Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft zu verstehen ist - keine Rechtspersönlichkeit zukommt (in diesem Sinne auch Fasching II 119). Gemäß § 44 idF des § 95 lit k Sbg GdWO entsteht eine Wahlpartei für die Wahl des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg, wenn eine von mindestens 100 Wählern der Gemeinde der von wenigstens 3 Mitgliedern des Gemeinderates unterschriebener ordnungsgemäßer Wahlvorschlag der Gemeindewahlbehörde vorgelegt wird; eine solche Wahlpartei beteiltigt sich an der Wahlwerbung, sie wird also nur für Zwecke der Wahl errichtet (Ermacora, Der Verfassungsgerichtshof 276; Koja in JBl 1958, 458 ff !459, 493 ). Sie geht nach Abschluß des Wahlverfahrens und Entscheidung eines allfälligen Anfechtungsverfahrens als Wahlpartei unter, weil ihr Zweck nur in der Teilnahme am Wahlverfahren zur Erzielung von Mandaten bestanden hat. Nur wenn sie zugleich als politische Partei nach dem ParteienG oder vereinsmäßig organisiert ist, besteht sie als solche weiter (Koja aaO 459, 494).

Die "B***" war eine Wahlpartei zur Wahl des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg am 3. Oktober 1982. Sie ist mit dem Abschluß dieser Gemeinderatswahl erloschen und hat daher zum Zeitpunkt des Erscheinens der von der Klägerin beanstandeten Inserate im Jänner 1987 ebensowenig mehr existiert wie zum späteren Zeitpunkt der Klageeinbringung; der gegen sie erhobene Anspruch wird auch nicht aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Gemeinderatswahl 1982 abgeleitet. Daraus folgt aber bereits, daß die im Verfahren bisher beteiligte und als Partei behandelte "B***" kein

rechtsfähiges Gebilde ist, das parteifähig wäre. Es war daher aus Anlaß des Revisonsrekurses das gesamte, mit ihr ab Zustellung der Klage abgewickelte Verfahren für nichtig zu erklären. Damit ist der Weg dafür frei, den Mangel der Inanspruchnahme eines nichtexistenten Rechtssubjektes dadurch zu beseitigen, daß die Klägerin eine oder mehrere parteifähige Personen als beklagte Parteien benennt. Dies hat sie zunächst in der Klage bzw. im Schriftsatz ON 5 getan, wo sie zu erkennen gab, daß sie im Fall der mangelnden Rechtsfähigkeit der "B***" die bei der Gemeinderatswahl 1982 gewählten und namentlich genannten 7 Gemeinderäte klagen wolle; am 23. Februar 1988 hat sie dann aber erklärt, daß sie nunmehr die 4 namentlich genannten Mandatare, die bei der Gemeinderatswahl 1987 für die Wahlpartei "B*** S***" als Gemeinderäte bzw. als Ersatzmitglieder gewählt wurden und derzeit alle als Gemeinderäte dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg angehören, als beklagte Parteien in Anspruch nehmen wolle. Damit hat die Klägerin den zufolge Nichtigerklärung des Verfahrens sich ergebenden Mangel einer existenten beklagten Partei bereits saniert. Beklagte Parteien sind die vier namentlich genannten Gemeinderäte, mit denen das Erstgericht nunmehr das Verfahren, beginnend mit der Zustellung der Klage, abzuführen haben wird.

Der Anspruch über die Kosten des als nichtig aufgehobenen erstgerichtlichen Verfahrens sowie des Rekursverfahrens beruht auf § 51 Abs 1 ZPO. Es ist der Klägerin als Verschulden zuzurechnen, daß sie weiterhin auf der Inanspruchnahme eines nicht existenten Rechtssubjektes beharrt hat, obwohl ihr der Untergang der "B***" als Wahlpartei mit dem Abschluß der Gemeinderatswahl 1982 bekannt sein mußte (vgl schon das Schreiben des Zustellungsbevollmächigten Dr. Eckehart Z*** ON 4).

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