JudikaturJustiz4Ob149/11g

4Ob149/11g – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. November 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. W***** K*****, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 45.768,75 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. August 2011, GZ 6 R 301/11v 18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen (RIS Justiz RS0023487; RS0023893; RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS Justiz RS0023950). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS Justiz RS0023726). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RIS Justiz RS0029874; RS0110202). Gleiches gilt für das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt (RIS Justiz RS0029874).

Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs richtig wiedergegeben. In seiner Auffassung, der mit den örtlichen Gegebenheiten infolge wiederholter Urlaube vertraute Kläger sei in eigenen Angelegenheiten sorglos gewesen, wenn er zum Drachensteigen gerade jenen Teil einer 5 ha großen Freizeitwiese gewählt habe, der an die deutlich sichtbare Tiefgarageneinfahrt angrenze, in die er rückwärts gehend und ins Spiel vertieft gestürzt sei, während ein allfälliges Verschulden der Beklagten gegenüber dieser auffallenden Sorglosigkeit des Klägers zu vernachlässigen sei, liegt keine unvertretbare, im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage, die ungeachtet der Kasuistik des Einzelfalls die Zulässigkeit der Revision begründen könnte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kannte der Kläger die örtlichen Gegebenheiten aufgrund regelmäßiger Sommerurlaube im Hotel der Beklagten, überdies besteht im Übergangsbereich von der sonst ebenen Freizeitwiese zur Tiefgaragenabfahrt ein deutlich sicht und spürbares Gefälle.

Über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor, schließt doch die Kasuistik des Einzelfalls in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (10 Ob 26/00x mwN).

Rechtssätze
6