JudikaturJustizRS0110202

RS0110202 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2024

Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (hier: Schutzvorkehrungen beim Betreiben eines Badesees).

Entscheidungen
94