JudikaturJustiz3Ob96/14k

3Ob96/14k – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Dr. A*****, vertreten durch Dr. Michael Nocker LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** Beteiligungs und Management GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner, Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in Altmünster, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. März 2014, GZ 47 R 415/13x 15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 8. November 2013, GZ 53 C 22/13y 9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.003,58 EUR (darin 333,09 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Oppositionsklage auf zwei Gründe gestützt: Die vom Kläger nach Abschluss des Titelverfahrens abgegebene, auf § 3 KSchG gestützte Rücktrittserklärung hätte objektiv bereits im Titelverfahren abgegeben werden können, weil sich der maßgebliche Sachverhalt schon zuvor ereignet gehabt habe. Zudem fehle es dem Klagevorbringen zum Bestehen eines solchen Rücktrittsrechts an der erforderlichen Schlüssigkeit: Der Kläger wäre gehalten gewesen, einen dem § 3 Abs 1 oder Abs 2 KSchG entsprechenden Sachverhalt (nicht ausreichende Überlegungszeit; psychologische Drucksituation) betreffend das Zustandekommen seiner Vertragserklärung zu behaupten.

Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt, weil gesicherte Rechtsprechung zur Frage fehle, unter welchen Umständen eine nach dem Abschluss des Titelverfahrens abgegebene Rücktrittserklärung vom Vertrag einen Oppositionsgrund bilde, wenn sich der den Rücktrittsgrund bildende Sachverhalt (hier: das Fehlen einer Belehrung über das Rücktrittsrecht) bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz des Titelverfahrens ereignet habe.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision des Klägers mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.

1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein Vertragsrücktritt einen tauglichen Oppositionsgrund abgeben kann (3 Ob 210/97x = SZ 70/120; RIS Justiz RS0108542 [T3]).

2. Der Kläger beruft sich auf seine Verbrauchereigenschaft und auf einen von ihm mit Schreiben vom 11. Juli 2013 wirksam erklärten Rücktritt vom Vertrag gemäß § 3 KSchG.

2.1. In Bezug auf die Behauptungs und Beweislast gilt, dass derjenige, der den mit einer Verbrauchereigenschaft verbundenen Schutz für sich in Anspruch nehmen will, die für ihn günstigen tatsächlichen Voraussetzungen beweisen muss. Er muss insbesondere dartun, dass er Verbraucher und sein Gegenüber Unternehmer ist und dass das Geschäft zu dessen Unternehmensbetrieb gehört (vgl RIS Justiz RS0065264; allgemein RS0065220). Auch in Bezug auf die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag nach § 3 Abs 1 und 2 KSchG trifft den Verbraucher die Behauptungs und Beweislast (5 Ob 509/92 = SZ 65/37).

Gerade im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. Jede Unklarheit geht daher zu Lasten des Klägers (RIS Justiz RS0048064).

2.2. § 3 Abs 1 KSchG ermöglicht den Rücktritt von Vertragserklärungen, die ein Verbraucher außerhalb der vom Unternehmer für dessen geschäftliche Zwecke ständig benützten Geschäftsräume abgegeben hat. § 3 Abs 2 KSchG lässt zugunsten des Verbrauchers den Rücktritt von Vertragserklärungen zu, die er in vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räumen abgegeben hat, sofern er dorthin befördert worden ist.

3.1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger seine Verbrauchereigenschaft unterstellt in seiner Oppositionsklage keine Behauptungen zum Vorliegen der situativen Anwendungsvoraussetzungen des § 3 Abs 1 oder Abs 2 KSchG aufgestellt, weshalb es die Klage als unschlüssig qualifizierte.

3.2. Die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (RIS Justiz RS0044273 [T49]). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der behauptungspflichtige Kläger hat in seiner Oppositionsklage weder vorgebracht, dass der Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der beklagten Partei erfolgt sei, noch, dass er in vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützte Räume befördert worden sei und dort seine Vertragserklärung abgegeben habe. Erst in der Streitverhandlung vom 21. Oktober 2013 hat er neu und nicht ein Klagevorbringen erläuternd oder präzisierend (erkennbar) vorgebracht, dass die Vertragsunterfertigung weder am Sitz noch in einem Geschäftsraum der beklagten Partei erfolgt sei. Abgesehen von der nicht ausreichenden Bezugnahme auf die situativen Voraussetzungen des § 3 Abs 1 und 2 KSchG verstößt dieses Vorbringen gegen die Eventualmaxime.

4. Daher kommt es auf die vom Berufungsgericht in der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs angesprochene Rechtsfrage nicht an. Die Revision des Klägers, die auf die Frage der Schlüssigkeit der Oppositionsklage nicht eingeht, ist mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zurückzuweisen.

Der Kläger hat der beklagten Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen, weil diese auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat (§§ 41, 50 ZPO; RIS Justiz RS0035979 [T16]).

Rechtssätze
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