JudikaturJustiz3Ob69/05a

3Ob69/05a – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Juli 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Erich Münzker und Mag. Peter Riehs, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Heide D*****, und 2.) Hermann D*****, beide vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner, Rechtsanwalt in Grieskirchen, wegen 4.900 EUR s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2004, GZ 21 R 298/04d-16, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Februar 2005, GZ 21 R 298/04d-19, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 11. Juni 2004, GZ 2 C 1223/02s-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 10. Mai 1941 geborene Erstbeklagte und der am 3. Juni 1940 geborene Zweitbeklagte lasen Ende 2001 in einer Zeitung ein Inserat der klagenden Partei, in dem „Kredite für Arbeiter, Angestellte, Pensionisten, Staatsbedienstete" angeboten wurden. Dem weiteren Text „JPY-Kredite ab 1,25 % eff. bei Hyp. Kredite (max. 360 Mte.). Beispiele nur mit Zinsen, den Tilgungsträger bestimmen Sie." folgten Beispiele für monatliche Rückzahlungsraten, weiters hieß es „Sofort-Kredite ab 4,75 % bis EUR 50.000,-- in 1 Stunde...", schließlich großgedruckt: „Fragen kost´ nix".

Die beiden Beklagten suchten daraufhin die Filiale Linz der klagenden Partei auf, wo sie mit einem näher genannten Angestellten (Dieter L*****, im Folgenden nur Angestellter) sprachen. Sie wollten ihre Kredite zusammenlegen, weil sie der Meinung waren, bei den Banken relativ hohe Zinsen zu bezahlen. Der Angestellte sprach vor allem über Fremdwährungskredite und gab den Beklagten ein Schreiben mit, in dem aufgelistet war, was sie zur nächsten Besprechung mitnehmen müssten. Nach einem Anruf des Angestellten suchten die Beklagten am 12. März 2002 wiederum die Filiale der klagenden Partei in Linz auf, wo sie wieder mit dem Angestellten sprachen. Dieser teilte ihnen mit, ein Fremdwährungskredit gehe bei ihnen wegen ihres Alters nicht; er werde schauen, dass eine andere Bank die Umschuldung mache und füllte einen Kreditvermittlungsauftrag aus. In diesem wurden als Betrag 98.000 EUR, als Laufzeit 156 (Monate) und als Verwendungszweck „Hyp. Umschuldung" ebenso eingetragen wie die persönlichen Daten der Beklagten und ihre Schulden bei insgesamt sechs Gläubigern. Die Soll-Salden der Beklagten betrugen damals insgesamt 89.300 EUR. Die Beklagten unterschrieben diesen Kreditvermittlungsauftrag, wobei unmittelbar oberhalb ihrer Unterschrift „eher kleingedruckt" steht:

„Durch meine (unsere) Unterschrift erkläre(n) ich(wir), mit sämtlichen Bedingungen (umseitig) einverstanden zu sein und den Vertrag gelesen und verstanden zu haben. Ich(Wir) bestätige(n) gleichzeitig die Richtigkeit meiner(unserer) Angaben und den Empfang aller Auftragsgleichschriften."

In der Folge unterfertigten die Beklagten (auf der 2.Seite dieses Formulars) einen Kredit-Alleinvermittlungsauftrag, mit dem sie der klagenden Partei den unwiderruflichen Auftrag erteilten, ihnen einen Kredit von netto 98.000 EUR, mindestens jedoch 90.000 EUR zu vermitteln, und zwar bei einem Kreditinstitut zu den dort üblichen Vertragsbedingungen (beinhaltend u.a. Zinsklausel, Gehalts-, Lohnund/oder Pensionsverpfändung, Unterfertigung eines Blankowechsels, Abschluss einer Kreditversicherung, Vereinbarungen bei Zahlungsverzug gem. § 13 KSchG) mit einem Verzugszinssatz von höchstens +5 % bzw. bei einem sonstigen Geldgeber zu einem derzeit gültigen kontokorrentmäßigen Jahreszinssatz von 7 % bis max 8,5 % in 156 Monatsraten zu höchstens je 1.030 EUR, woraus sich ein effektiver Jahreszinssatz (gem. § 33 Abs 4 BWG) von 7,5 % bis max 9,5 % errechnet. Die Kreditvermittlungsprovision beträgt 4.900 EUR, dies ergibt eine Gesamtbelastung inkl. Zinsen, Versicherungsprämie, Vermittlungsprovision sowie öffentliche Abgaben von 196.980 EUR. Der Zeitpunkt der Rückzahlung wird mit dem jeweiligen Geldinstitut

vereinbart. ... Dieser Vermittlungsauftrag ist unwiderruflich gültig

für die Dauer von 28 Tagen ... ab Einlangen aller zur Kreditbearbeitung erforderlichen Unterlagen bei der klagenden Partei. Der Vermittlungsauftrag gilt als fristgerecht ausgeführt, wenn Sie mir(uns) die Kreditzusage innerhalb dieser Frist entweder schriftlich oder mündlich bekanntgeben. Bei Ablehnung meines(unseres) Kreditantrages oder bei Fristablauf ohne Erfolg entstehen mir(uns) keinerlei Kosten. Gemäß § 11 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (BGBl Nr. 505/1996 - Ausübung für das Gewerbe der Personalkreditvermittler) verpflichte(n) ich(wir) mich(uns), nur für den Fall der erfolgreichen Kreditvermittlung eine Vermittlungsprovision von 5 % der bewilligten Bruttokreditsumme an Sie zu bezahlen. Gleicher Provisionssatz gilt (lt. § 17 IMV 1996) auch bei Hypothekarkrediten. Dieser Betrag ist auch dann fällig, wenn der Kredit wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil ich(wir) entgegen dem jeweiligen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Kredites erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlasse(n) (§ 15 Abs. 1 Z. 1 Maklergesetz) oder wenn der Alleinvermittlungsauftrag von mir(uns) vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird (§ 15 Abs. 2 Z. 1 Maklergesetz). ...

Nicht feststellbar ist, 1) inwieweit die handschriftlichen Eintragungen betreffend Eurobeträge, Höhe der Zinsen und Gültigkeit des Kredit-Alleinvermittlungsauftrags Beilage A schon vorhanden waren, als die Beklagten diesen unterschrieben, 2) dass der Angestellte der klagenden Partei beim Gespräch mit den Beklagten über einen genauen zu erwartenden Zinssatz gesprochen hätte (er sprach nur von einem „günstigen" Zinssatz) und 3) dass er dezidiert auf die mit einer allfälligen Kreditaufnahme verbundenen Kosten hingewiesen hätte.

Der Angestellte der klagenden Partei teilte den Beklagten mit, er benötige diesen Auftrag für einen Kreditantrag bei der Bank; die Beklagten müssten eine (Ab )Lebensversicherung abschließen; ansonsten werde die Bank den Kredit nicht bewilligen. Der Zweitbeklagte wies den Angestellten darauf hin, dass er bereits eine Lebensversicherung habe, die im Jahr 2010 auslaufe und bei der sich die Auszahlungssumme auf etwa 900.000 S belaufe. Der Angestellte riet dem Zweitbeklagten, diese Lebensversicherung zu kündigen, der Rückkaufswert belaufe sich auf etwa 400.000 S.

Nachdem ein bei einer näher genannten Bank eingereichter Kreditantrag abgelehnt worden und ein Kreditantrag bei einer anderen, näher genannten Bank wegen des Alters der Beklagten nicht möglich war, übernahm der Geschäftsführer der klagenden Partei Martin L***** den Akt und nahm Kontakt mit einer dritten Bank (im Folgenden nur Kreditgeberin) auf. Nach Besichtigung und Schätzung der Eigentumswohnung der Beklagten am 22. März 2002 schlug diese Kreditgeberin ein Splitting des Kredits vor, und zwar 89.000 EUR mit grundbücherlicher Sicherstellung und 9.000 EUR als Barkredit ohne Grundbuch. Die Kreditgeberin bewilligte diesen Kredit und erklärte sich bereit, die Grundbuchsspesen zu übernehmen.

Auf Ersuchen des Angestellten kamen die Beklagten am 3. April 2002 in die Filiale der klagenden Partei in Linz. Die Beklagten stellten an die UNIQA Personenversicherung AG einen Antrag auf Abschluss einer Ablebensrisikoversicherung für zwei Personen mit Versicherungsbeginn 1. April 2002, Versicherungsdauer von 13 Jahren, einer Versicherungssumme von 98.000 EUR und einer Monatsprämie von 149,42 EUR; die Beklagten füllten Gesundheitsfragebögen aus. Den Beklagten wurde mitgeteilt, dass eine solche Versicherung auch bei anderen Versicherern geschlossen werden könnte. Die Beklagten wurden mit dem unterschriebenen Versicherungsantrag zur Kreditgeberin in Linz zum Unterschreiben der Kreditverträge geschickt. Dort wurden die Kreditverträge und die dazugehörigen Formulare besprochen. Eine näher genannte Angestellte der Bank teilte den Beklagten die mit der Kreditaufnahme anfallenden Kosten mit (5 % Vermittlungsprovision der klagenden Partei, Löschungsgebühren, Kreditsteuer etc.), sodass die erste Rate, mit der alle Kosten abgedeckt seien, etwa 11.000 EUR betrage. Weiters wurden den Beklagten als (Effektiv )Zinssatz 6 oder 6,7 % p.a. angegeben.

Die Beklagten erklärten, sie seien unter Zeitdruck, und ersuchten um Verlegung des Unterschriftstermins auf den nächsten Tag. Sie wollten sich nämlich diese Kreditaufnahme noch einmal überlegen, weil ihnen die erste Rate sehr hoch und der Zinssatz nicht allzu günstig vorkam. Am 4. April 2002 teilte der Erstbeklagte dem Mitarbeiter der klagenden Partei telefonisch mit, er habe zum Unterschreiben bei der Bank keine Zeit; er werde nächste Woche kommen. In der Folge rührten sich die Beklagten nicht mehr, um am 16. September 2002 dem Angestellten der klagenden Partei telefonisch mitzuteilen, dass sie den Kredit wegen Prämien und Kosten nicht mehr wollten. Die klagende Partei begehrte von den Beklagten für ihre Kreditvermittlung die Zahlung von 4.900 EUR s.A. Die Beklagten seien am 12. März 2002 in die Geschäftsräumlichkeiten der klagenden Partei in Linz gekommen und hätten die Aufnahme eines Kredits von 98.000 EUR zur Umschuldung bereits laufender Kredite beabsichtigt. Nach eingehender Information und dem ausdrücklichen Hinweis, dass der vereinbarte Provisionsbetrag gemäß § 15 MaklerG auch dann zu bezahlen sei, wenn entgegen dem jeweiligen Verhandlungsverlauf ein für das Zustandekommen des Kredits erforderlicher Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund von den Beklagten unterlassen oder vertragswidrig vorzeitig ohne wichtigen Grund aufgelöst werde, sei der Kreditalleinvermittlungsauftrag am 12. März 2002 von den Beklagten unterfertigt und von der klagenden Partei angenommen worden. Der von den Beklagten gewünschte Kredit sei bereits am 28. März 2002 von einer Bank bewilligt worden. Nach einer Besprechung in der Bank am 3. April 2002 habe es keine offenen Diskussionspunkte und Fragen gegeben. Die Klagevertreter hätten die Beklagten mit Schreiben vom 7. November 2002 zur Zahlung des Klagsbetrags aufgefordert; sie hätten die Beklagten darauf hingewiesen, dass der Kreditvertrag wegen der unterbliebenen Unterschriftsleistung der Beklagten nicht zustande gekommen sei, sodass auf Grund der iSd § 15 MaklerG getroffenen Vereinbarung der für eine erfolgreiche Kreditvermittlung vereinbarte Betrag zu zahlen sei.

Die Beklagten wendeten ein, die vom Angestellten der klagenden Partei ursprünglich zugesagten Konditionen seien nicht eingehalten worden, sodass der in Aussicht gestellte Kredit letztlich erheblich teurer geworden wäre.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; es stellte den im Wesentlichen bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Beklagten hätten nicht nachweisen können, dass der von der klagenden Partei vermittelte Kredit und auch die damit verbundenen Provisionen und Kosten nicht den vorhergehenden Verhandlungen entsprochen hätten; sie wären zur Unterfertigung des Kreditantrags verpflichtet gewesen. Da sie dies unterlassen hätten, bestehe der auf § 15 Abs 1 MaklerG gestützte Klagsanspruch zu Recht.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im klagsabweisenden Sinn ab; es führte in rechtlicher Hinsicht aus, die hier zu beurteilende Vermittlung von Hypothekarkrediten stelle eine Maklertätigkeit betreffend unbewegliche Sachen dar; es kämen die für den Immobilienmakler geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Der Immobilienmakler habe bei der Vermittlung von Hypothekardarlehen als Ausfluss einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht noch vor Abschluss des Maklervertrags eine schriftliche Übersicht auszuhändigen, aus der die Kosten des Darlehens bzw. Kredits hervorgehen. Dabei sei insbesondere auch die laufende Ratenbelastung einschließlich der Kapitalrückzahlung anzugeben, die finanzielle Gesamtbelastung bekannt zu geben (Höhe der Anzahlung und der Rückzahlungsraten), weiters die Kosten der Vergebührung des Darlehensvertrags, die Eintragungsgebühr, die Kosten der Rangordnung, der Errichtung der Pfandbestellungs- und Darlehensurkunde, einer allfälligen Schätzung. Der Immobilienmakler sei auch verpflichtet, den Auftraggeber über die Gesamtbelastung, den effektiven Jahreszinssatz sowie über Anzahl, Höhe und Fälligkeitszeitpunkte der rückzuzahlende Teilbeträge der Gesamtbelastung aufzuklären. Diese Bestimmung sei von wesentlicher Bedeutung für die Frage, ob die klagende Partei das Klagebegehren auf § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG stützen könne, insbesondere, weil die Beklagten den vermittelten Geschäftsabschluss wider Treu und Glauben, vor allem gegen den bisherigen Verhandlungsverlauf, unterlassen hätten. Das Vorliegen der dargestellten und im § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG umschriebenen Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch bei fehlendem Vermittlungserfolg sei Anspruchsvoraussetzung für das Entstehen einer Provisionspflicht. Es müsse daher der Makler alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen, somit die im § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG beschriebene Vertragsverletzung, nicht nur behaupten, sondern auch beweisen. Die erstgerichtlichen Negativfeststellungen müssten zu Lasten der klagenden Partei gehen, weil sie insbesondere nicht nachgewiesen habe, dass die Beklagten den Geschäftsabschluss entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf ohne beachtenswerten Grund unterlassen hätten bzw. die überraschende Weigerung für den Geschäftsabschluss nur darin liege, den Maklervertrag nicht erfüllen zu wollen.

Sei aber zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass sie sich durch Unterfertigung des Kredit-Alleinvermittlungsauftrags von vornherein nicht mit einer Monatsrate von je 1.030 EUR, einem effektiven Jahreszinssatz von bis zu 9,5 % p.a. und einer Gesamtbelastung von 196.980 EUR einverstanden erklärt hätten (vgl. die handschriftlichen Eintragungen im Kredit-Alleinvermittlungsauftrag Beilage A), mit ihnen vom Angestellten der klagenden Partei auch noch nicht über einen genau zu erwartenden Zinssatz gesprochen und auch noch nicht dezidiert auf die mit einer allfälligen Kreditaufnahme verbundenen Kosten hingewiesen worden sei, somit im Grunde alle nach § 30b KSchG schon vor Abschluss des Maklervertrags erforderlichen Mitteilungen unterlassen worden, denen nach dem Willen des Gesetzgebers aber herausragende Bedeutung zukomme, könne nicht davon ausgegangen werden, sie hätten entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf ohne beachtenswerten Grund den Abschluss des Kreditvertrags objektiv überraschend verweigert. Bei dieser Sachlage müsse zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass sie erst anlässlich des Gesprächs bei der Bank über die Details der Kreditgewährung, insbesondere über die Höhe der Provision einschließlich sämtlicher sonstiger Kosten der Kreditaufnahme (von 11.000 EUR) aufgeklärt worden seien und ihnen dort erstmals auch der Zinssatz bekannt gegeben worden sei. Wenn die Beklagten nach erstmaliger Bekanntgabe der mit der Kreditaufnahme verbundenen (sonstigen) Kosten (der Höhe nach) den Abschluss des Kreditvertrags verweigerten, sei der klagenden Partei der Nachweis nicht gelungen, dass der vermittelte Kredit und auch die damit verbundenen Provisionen und Kosten den vorhergehenden Verhandlungen entsprochen hätten, somit die Beklagten trotz Einigung in allen Punkten (objektiv) überraschend den Kreditvertrag dennoch nicht unterfertigt hätten.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nachträglich zu, weil auch die Ansicht vertretbar sei, dass die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen hier zu Lasten der Beklagten gingen. Diese hätten vor dem Erstgericht nämlich die Echtheit des Kreditvermittlungsauftrags vom 12. März 2002 anerkannt und die Richtigkeit nur dahin eingeschränkt, dass auf der Beilage A nur die persönlichen Daten der beklagten Parteien vorhanden gewesen seien, als sie diesen Kreditvermittlungsauftrag unterschrieben hätten. Damit könnte eine im Rahmen des § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG zu treffende Beweislastentscheidung auch zu Lasten der Beklagten gehen, weil dann, wenn der Gegner des Beweisführers die Unterschrift einer Privaturkunde nicht bestreite, sondern nur behaupte, die Urkunde sei nach erfolgter Unterschrift verfälscht worden, also die nunmehr in der Urkunde enthaltene Erklärung in dieser Form nicht vom Aussteller stamme, sondern nachträglich verändert worden sei, ihn für diese Behauptung die Beweislast treffe.

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

a) Allgemeines: Die klagende Partei begehrte von den Beklagten, gestützt auf § 15 MaklerG die vereinbarte Maklerprovision unabhängig davon, dass das vermittelte Geschäft nicht zustande kam. Da nach dem festgestellten Sachverhalt die Beklagten die Dienste der klagenden Partei als Maklerin in Anspruch nahmen und mit dieser eine Provisionsvereinbarung trafen, schlossen die Parteien mit dem Kredit-Alleinvermittlungsauftrag Beilage A einen Maklervertrag (4 Ob 135/01h = MietSlg 53/23), auf den das MaklerG BGBl 1996/262 anzuwenden ist. Beilage A enthält eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG. Die Vermittlung einer kreditgewährenden Bank ist unbestritten. Der Personalkreditvermittler (§§ 30 ff MaklerG) vermittelt grundsätzlich grundbücherlich nicht sichergestellte Kredite. Die Vermittlung von Hypothekarkrediten, also grundbücherlich sichergestellten Krediten, ist als die Vermittlung eines Geschäfts über unbewegliche Sachen zu beurteilen und fällt in den Regelungsbereich der Immobilienmakler (§§ 16 ff MaklerG; Noss, Maklerrecht Rz 262; Fromherz, Kommentar zum Maklergesetz, § 33 Rz 3 f; S. Bydlinski, Maklergesetz, § 33 Anm 3 u.a.). Im vorliegenden Fall vermittelte die klagende Partei einen grundbücherlich sicherzustellenden Kredit. Nach § 31 Abs 1 Z 3 KSchG sind besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG) nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen, gleiches gilt zufolge § 31 Abs 2 Z 2 KSchG für den Abschluss und die Verlängerung eines Alleinvermittlungsauftrags (§ 14 MaklerG).

b) Da die Beklagten unbestritten Verbraucher sind, stellt sich die Frage nach der Reichweite des § 30b Abs 1 KSchG, der besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers vorsieht. Nach dieser Bestimmung hat der Immobilenmakler vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers (Maßstab ist § 1299 ABGB; 5 Ob 43/02p mwN; Apathy in Schwimann3 § 30b KSchG Rz 2) eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision (Nebenkosten-Übersicht), ausweist. Diese besondere Aufklärungspflicht ist im Hinblick auf die große - oft existenzielle - wirtschaftliche Bedeutung von Immobiliengeschäften gerechtfertigt (RV, 2 BlgNR 20.GP, 39). Dem Verbraucher sollen die finanziellen Belastungen bewusst gemacht werden. Dazu gehören neben den Kosten der Vertragserrichtung etwa die Grunderwerbssteuer, Eintragungsgebühr, Dauerbelastung durch Kredite, Hypothekendarlehen (Apathy aaO § 30b KSchG Rz 2), aber auch neben der Gesamtbelastung der effektive Jahreszinssatz, Anzahl, Höhe und Fälligkeiten der rückzuzahlenden Teilbeträge (S. Bydlinski aaO § 30b KSchG Anm 2; Krejci in Rummel3, § 30b KSchG Rz 6, Lehofer in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, KSchG2, § 30b Rz 2). Obwohl § 30b KSchG nicht unmittelbar anwendbar ist, weil es im vorliegenden Fall nicht um eine allfällige Provisionsminderung (vgl. dazu Lehofer aaO § 30b Rz 27 f mwN) der hier klagenden Maklerin wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach wirksamem Zustandekommen des vermittelten Geschäfts geht, kann eine Verletzung des § 30b Abs 1

KSchG bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG - worauf hier das Klagebegehren gestützt ist -

relevant sein. Dies hat die zweite Instanz zutreffend erkannt.

c) Nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG ist eine Vereinbarung, nach der der Auftraggeber auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, u.a. nur für den Fall zulässig, dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt. Diese Bestimmung soll dem Makler eine leicht geltend zu machende Entschädigung für vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers oder einen Ersatz für seine Aufwendungen und Mühewaltung ermöglichen. Der Auftraggeber muss somit entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf wider Treu und Glauben einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt unterlassen haben. Beachtenswert ist - neben allen nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen (Fromherz aaO § 15 Rz 29) - ein Grund auch dann, wenn er in der Privatsphäre des Auftraggebers liegt und von subjektiven Erwägungen getragen ist (so ausdrücklich die RV aaO 24; 1 Ob 142/03v = ecolex 2004, 105 = MietSlg 55.583; Fromherz aaO § 15 Rz 23, 26, 28; S. Bydlinski aaO § 15 MaklerG Anm 4). Z 1 leg.cit. enthält in modifizierter Form den Regelungsinhalt des § 9 Abs 1 Z 2 IMV 1978. Die dort genannte Vereitelung des Rechtsgeschäfts wird nun aber konkreter formuliert: der Auftraggeber muss entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf wider Treu und Glauben einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt unterlassen haben. Aus dem Tatbestandselement „entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf" ist zu schließen, dass diese überraschende Weigerung, das vermittelte Geschäft abzuschließen, ohne beachtenswerten Grund erfolgt. Ein solcher Grund für die überraschende Weigerung darf nicht darin liegen, nur den Maklervertrag nicht erfüllen zu wollen. Als solche beachtenswerte Gründe dafür, den vermittelten Vertrag nicht abzuschließen, kommen etwa eine vorerst nicht geplante Änderung des Wohnorts infolge Berufswechsels, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Kündigung), Scheidung des Antragstellers, Tod eines Angehörigen etc. in Betracht (Fromherz aaO § 15 Rz 30 unter Hinweis auf Ostermayer/Schuster, Maklerrecht, § 15 Anm 4). Ein beachtenswerter Grund kann aber nach Auffassung des erkennenden Senats auch in der Verletzung des § 30b Abs 1 KSchG liegen. Wenn der Auftraggeber vom Immobilienmakler vor Abschluss des Maklervertrags nicht über alle ihn treffenden Nebenkosten im vermittelten Kreditvertrag informiert wurde, ist im Regelfall die Weigerung des Auftraggebers, den vermittelten Vertrag abzuschließen, keine überraschende Weigerung iSd § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG, sondern durch beachtenswerte Gründe gedeckt.

d) Auf die von der zweiten Instanz als Grund für die nachträgliche Zulassung der Revision genannte Beweislastverteilung bei einer Anwendung des § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG kommt es hier aus folgenden Erwägungen nicht an, wenngleich festzuhalten ist, dass das Vorliegen beachtenswerter Gründe grundsätzlich der Auftraggeber des Maklers zu beweisen hat (Fromherz aaO § 15 Rz 30). Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz wäre es wohl für den Makler unmöglich, auf der Seite seines Vertragspartners liegende subjektive Gründe, von denen er schwerlich Kenntnis haben kann, zu behaupten, geschweige denn das Gegenteil zu beweisen.

Für die Vorinstanzen war nun nicht feststellbar, inwieweit die handschriftlichen Eintragungen im Kredit-Alleinvermittlungsauftrag Beilage A bei dessen Unterfertigung durch die Beklagten schon vorhanden waren. Da die Beklagten die Echtheit dieser Urkunde anerkannt, aber vorgebracht haben, dass auf dieser im Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung nur ihre persönlichen Daten vorhanden waren, trifft die Beklagten gemäß §§ 294, 312 ZPO insofern die Beweislast:

Wird nur die Echtheit des Textes einer unterfertigten Privaturkunde, nicht aber die Echtheit der Namensunterschrift bestritten, hat der Bestreitende zu beweisen, dass der Text - etwa wegen späterer Verfälschung, Unterschiebung zur Unterschrift oder blankettwidriger Ausfüllung - nicht echt ist (1 Ob 605/91 = EvBl 1992/69; RIS-Justiz RS0040343; G. Kodek in Fasching/Konecny2 § 312 ZPO Rz 8 mwN). Diesen Beweis haben die Beklagten nicht erbracht, weshalb die erstrichterlichen Negativfeststellung die Beklagten dahin belastet, dass die Urkunde Beilage A bei ihrer Fertigung durch die Beklagten komplett ausgefüllt war.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei Abschluss des Maklervertrags am 12. März 2002 noch nicht alle für den Abschluss des vermittelten Vertrags wesentlichen Umstände „auf dem Tisch lagen". Nicht feststellbar war nämlich für den Erstrichter auch (S 9 oben des Ersturteils) auch, dass der Angestellte der klagenden Partei - den diese im Verfahren nicht stellig machen konnte - beim Beratungsgespräch mit den Beklagten auf die mit der Umschuldung verbundenen weiteren Kosten ausdrücklich hingewiesen hätte. Diese Negativfeststellung trifft aber nicht die beklagten Auftraggeber, sondern die klagende Maklerin, weil sie zufolge § 30b Abs 1 KSchG eine entsprechende Vollständigkeitspflicht in Ansehung der Nebenkosten traf und auch der schriftliche Auftrag Beilage A dazu nichts enthält. Die Beklagten wollten aber umschulden, dies war auch Gegenstand der Besprechung mit dem Angestellten der klagenden Partei. Erst am 3. April 2002 wurden bei der Bank mit den Beklagten die Kreditverträge und die dazugehörigen Formulare besprochen; den Beklagten wurde mitgeteilt, welche Kosten mit der Kreditaufnahme anfielen (5 % Vermittlungsprovision der klagenden Partei, Löschungsgebühr, Kreditsteuer etc.), sodass die erste Rate etwa 11.000 EUR betrage und damit sämtliche Kosten abgedeckt seien. Weiters wurde den Beklagten der Effektivzinssatz genannt. Bereits der Erstrichter hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung (S 9 Mitte des Ersturteils) ausgeführt, bei der Bank seien die Beklagten über die Details der Kreditgewährung aufgeklärt worden. Bei der Vermittlung von Hypothekardarlehen zählen, wie bereits dargestellt, zu den nach § 30b Abs 1 KSchG anzugebenden Kosten aber auch die Gesamtbelastung des Auftraggebers, der effektive Jahreszins sowie die Anzahl, Höhe und Fälligkeitszeitpunkte der Rückzahlungsraten (vgl. dazu Lehofer aaO § 30b Rz 17). Wenn der Kredit zur Umschuldung aufgenommen wird, müssen auch die dabei entstehenden Nebenkosten genannt werden. Damit kann hier aber nicht davon ausgegangen werden, dass von der klagenden Partei bei Abschluss des Allein-Kreditvermittlungsauftrags am 12. März 2002 der Vorschrift des § 30b Abs 1 KSchG entsprochen worden wäre. Wenn bei dieser Sachlage die Beklagten nach Verhandlungen mit der Bank den vermittelten Vertrag nicht abschlossen, kann ihnen eine „überraschende Weigerung" iSd § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG nicht vorgeworfen werden.

e) Soweit sich die klagende Partei nunmehr auf einen nach § 6 Abs 2 MaklerG anwendbaren Gebrauch für den Geschäftszweig der Realitätenvermittlung stützt, dass der Provisionsanspruch schon durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erworben worden sei, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung. Da derartiges Tatsachenvorbringen in erster Instanz nicht erstattet wurde, ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen darauf verwehrt. In erster Instanz war der Klageanspruch auf § 15 MaklerG gestützt. Der Revision ist nicht Folge zu geben.

f) Die Revisionsbeantwortung der Beklagten ist verspätet; sie wurde entgegen § 507a Abs 3 Z 1 ZPO nicht beim Berufungsgericht, das die Revisionsbeantwortung mit dem am 15. Februar 2005 dem Beklagtenvertreter zugestellten Beschluss nach § 508 Abs 5 ZPO freigestellt hatte, sondern beim Erstgericht eingebracht. In diesem Fall ist die Frist nur dann gewahrt, wenn die Revisionsbeantwortung rechtzeitig beim Berufungsgericht eingelangt ist. Dies ist hier nicht der Fall (Einlangen der Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht erst am 18. März 2005).

Rechtssätze
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