JudikaturJustizRS0040343

RS0040343 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. April 2008

Wird nur die Echtheit des Textes einer unterfertigten Privaturkunde nicht aber die Echtheit der Namensunterschrift bestritten, hat der Bestreitende zu beweisen, daß der Text - etwa wegen späterer Verfälschung, Unterschiebung zur Unterschrift oder blankettwidriger Ausfüllung - nicht echt ist.

Entscheidungen
5