JudikaturJustiz3Ob550/94

3Ob550/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Juli 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank *****Aktiengesellschaft (vormals Bankhaus F*****Aktiengesellschaft), Wipplingerstraße 1, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Hanns Hügel ua Rechtsanwälte in Mödling, und des der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten Horst R*****, vertreten durch Dr.Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Anneliese R*****, vertreten durch Dr.Gernot Starha, Rechtsanwalt in Villach, wegen S 212.516,90 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20.Oktober 1992, GZ 1 R 111/92-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23.Dezember 1991, GZ 27 Cg 191/91-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Nach der durch Firmenbuchabschriften des Handelsgerichtes Wien zu HRB

21.132 vom 3.12.1992 belegten Verschmelzung der Bankhaus F***** Aktiengesellschaft (in der Folge: F***** AG) mit der aufnehmenden Bank ***** Aktiengesellschaft wurde diese gemäß § 226 Abs 3 AktG Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgenommenen Aktiengesellschaft. Dies hat zur Folge, daß die Parteienbezeichnung der klagenden Partei gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen ist.

Die aufgenommene Aktiengesellschaft bot die Eröffnung anonymer Wertpapierkonten gemäß § 12 Depotgesetz an (siehe nunmehr auch § 40 Abs 1 Z 1 lit b BWG). Solche Wertpapierkonten wurden wie auch in anderen Fällen vom Geschäftsführer der C*****gesellschaft mbH dem Nebenintervenienten Horst R***** eröffnet. Über Vermittlung des Horst R***** wurde die Beklagte von der ***** Sch***** GmbH das bei der F***** AG eröffnete anonyme Wertpapierkonto 56321 004 zugewiesen. In einem mit ihrem Codewort versehenen undatierten "Konto-Eröffnungsformular" über das oben genannte Konto kündigte die Beklagte an, daß sie ihre Aufträge über die Geschäftsstelle Villach erteilen werde. Unter Eintragung dieses Losungswortes folgte Horst R***** die mit 29.6.1990 datierte von der F***** AG unterfertigte Hinterlegungsbestätigung aus, die folgenden Inhalt hat:

"Der EKG-Bon zu Effektenkassageschäft Nr 6321 wurde am 29.6.1990 hinterlegt.

Es gelten sinngemäß die Bedingungen für Effektenkassageschäfte mit folgenden Abweichungen:

1. Dispositionen (schriftlich, telefonisch, per Telefax) können bis auf Widerruf im Rahmen der vorhandenen Kontoguthaben und Depotbestände durch das

S***** GesmbH.........

gegen Nennung des Losungswortes vorgenommen werden.

2. Ausfolgungen, Barabhebungen sowie Überträge auf andere Konten und Depots sind nur gegen Vorlage des Original-EKG-Bons möglich.

3. Ich wünsche die Möglichkeit zur telefonischen Disposition gegen Nennung des Losungswortes und halte die Bankhaus F***** AG für alle möglicherweise aus derartigen Dispositionen auftretenden Schäden schad- und klaglos.

Im Falle der Beendigung der Hinterlegung wird der EKG-Bon an den Überbringer dieser Hinterlegungsbestätigung im Original gegen Nennung des Losungswortes ausgefolgt."

Die F***** AG führte zu den anonymen Wertpapierkonten nach ihrem eigenen Vorbringen dazugehörende Verrechnungskonten. Belastungen dieses "Verrechnungskontos" wurden nach den von der klagenden Partei vorgelegten Buchungsbelegen bereits für Effektenumsätze Nominale 250 Ungarn Basket und Nominale 100 Ibusz AG von S 209.160 und S 229.824 am 25.6. und 27.6.1990 vorgenommen. Die Beklagte hat in weiterer Folge auf das ihr zugeteilte Konto den Betrag von S 20.000 eingezahlt. Die Buchung am Verrechnungskonto erfolgte am 23.7.1990. Weitere Umsätze auf dem Verrechnungskonto erfolgten durch die mit Wissen und über Auftrag der Beklagten erfolgte Auflösung des Gemeinschaftskontos Nr 6323 per 25.7.1990, wodurch sich durch Verkauf von Nominale 1.000 Ungarn Basket zum Kurs von S 250 und Ankauf derselben zum Kurs von S 193 unter Abzug der Spesen ein Gewinn von S

53.456 ergab.

Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Betrages von S 212.516,90 samt 15 % Zinsen und Überziehungsprovision seit 1.4.1991. Sie brachte vor, die Beklagte habe durch die Sch***** GesmbH als Makler Wertpapierankäufe vorgenommen. Aufgrund von Dispositionen die nicht durch Guthaben auf dem zum Effektendepot gehörenden Verrechnungskonto abgedeckt gewesen seien, hafte an Kaufpreisen samt Zinsen und Überziehungsprovision der Klagsbetrag aus. Zwischen den Streitteilen sei kein Kreditvertrag abgeschlossen worden. Die Aufträge zum Wertpapierankauf seien ohne Deckung durchgeführt worden. Die Beklagte habe über die Sch***** GmbH bzw Horst R***** die ausgewiesenen Wertpapierankäufe getätigt. Die Beklagte habe daher der klagenden Partei die aufgewendeten Kaufpreisbeträge abzüglich der ausgewiesenen Einzahlungen und abzüglich der ausgewiesenen Verkaufserlöse zuzüglich Verzugszinsen und Überziehungsprovision zu bezahlen.

Die Beklagte wendete ein, sie sei mit der klagenden Partei in keinerlei Geschäftsbeziehungen gestanden. Ihr Geschäftspartner sei Horst R***** als Geschäftsführer der Firma C***** GesmbH gewesen. Mit Horst R***** habe sie vereinbart, daß Zukäufe nur im Rahmen eines allenfalls vorhandenen Guthabens vorgenommen werden dürfen. Eine Zinsenvereinbarung sei nicht getroffen worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den eingangs dargelegten Sachverhalt hinaus fest, daß die Beklagte auf das Konto 6321 zwar S 20.000 eingezahlt und Horst R***** den Auftrag erteilt habe, daß er für Wertpapiergeschäfte mit diesem Geld machen könne, was er für richtig empfinde. Die Beklagte habe jedoch mit Ausnahme der Disposition über das Gemeinschaftskonto in weiterer Folge Horst R***** keine konkreten Aufträge für Wertpapierankäufe bzw Verkäufe erteilt. Diese Dispositionen seien ohne ihr Wissen getätigt worden. Rechtlich führte das Erstgericht aus, die klagende Partei nehme die Beklagte aus einer Kreditierung gerichtlich in Anspruch. Die Beklagte habe jedoch von der klagenden Partei niemals einen Kredit beansprucht und auch niemals einen Kredit eingeräumt erhalten. Zwischen den Streitteilen sei lediglich ein Verwahrungsvertrag im Sinn des Depotgesetzes abgeschlossen, jedoch kein Kreditverhältnis begründet worden, weshalb die klagende Partei mangels entsprechender vertraglicher Beziehung auch nicht berechtigt sei, die Beklagte aus einer Kreditbeziehung zu belangen. Diesbezüglich liege mangelnde passive Klagslegitimation vor. Die Forderung der klagenden Partei sei aber auch deshalb abzuweisen, da die klagende Partei den Beweis nicht habe erbringen können, daß die Beklagte Dispositionen über den Rahmen der Hinterlegungsbestätigung, also nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kontoguthaben und Depotbestände durch Kontoüberziehungen getroffen hätte. Wohl sei für die Beklagte die Firma Sch***** GesmbH als Makler bzw Horst R***** als Subunternehmer der Sch***** GesmbH tätig geworden, jedoch könnten solche Makler nur über Depotbestände disponieren, wie dies der eindeutige Vertragsinhalt der Hinterlegungsbestätigung aufzeige. Keineswegs dürften jedoch die Makler für die Kunden Kredite in Anspruch nehmen, da in der von der klagenden Partei ausgestellten Hinterlegungsbestätigung ausdrücklich vereinbart sei, daß Dispositionen nur im Rahmen der vorhandenen Kontoguthaben und Depotbestände gegen Nennung des Losungswortes vorgenommen werden können. Dafür, daß von der Beklagten andere Dispositionen getätigt oder veranlaßt worden wären, wäre die klagende Partei beweispflichtig gewesen. Die klagende Partei habe diesen Beweis nicht erbracht. Wenn die klagende Partei Dispositionen eines Maklers durchführe, die über die vorhandenen und vertraglich ausbedungenen Kontoguthaben und Depotbestände hinausgegangen seien, so habe die klagende Partei damit vertragswidrig gehandelt und auch gegen jegliche Bankusancen sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.

In der Berufung der klagenden Partei wurden unter anderem die oben wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es liege ein Effektenkommissionsgeschäft vor, bei dem der Nebenintervenient als Organ der Firma C*****gesmbH und diese als Repräsentant der Sch***** GesmbH im eigenen Namen mit der klagenden Partei Wertpapiergeschäfte auf Rechnung der Beklagten abgeschlossen habe. In diesem Fall der indirekten Stellvertretung träten Rechtsbeziehungen im Außenverhältnis ausschließlich zwischen dem Kommissionär und dem Dritten, der Bank, die ihrerseits wieder Kommissionär sei, ein. Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen der Bank und der Beklagten als Kommittentin entstünden aber nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Bank von vornherein wisse, daß es sich um ein Kommissionsgeschäft handle. Die Bank könne daher als in diesem Geschäft Dritte die Beklagte als Kommittentin nicht in Anspruch nehmen. Daran ändere auch deren wirtschaftliches Interesse an dem Geschäft nichts. Wirtschaftlich sei die Situation der des Treuhänders ähnlich, bei der ein Direktanspruch gegen den Treugeber nicht bestehe, dies auch dann nicht, wenn der Treugeber offengelegt werde. Im vorliegenden Fall sei dies insbesondere auch durch das anonyme, vom indirekten Stellvertreter zugeteilte Konto zum Ausdruck gekommen. Eine Direkthaftung der Beklagten aus dem Auftrag an die Klägerin könne nicht in Frage kommen, wenn auch grundsätzlich ungeachtet der Formulierung der Hinterlegungsbestätigung schon aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verpflichtung (des Auftraggebers der Bank) zur Abdeckung eines entstandenen Debets zu bejahen sei. Daß die Bank vertragliche Ansprüche des Kommissionärs der Beklagten, der Firmen Sch***** bzw C***** oder Schadenersatzansprüche aus Schutzpflichtverletzungen geltend mache, sei nicht behauptet worden. Wenn aber eine direkte Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen durch die Aufträge nicht entstanden sei, sei für die Entscheidung der Rechtssache auch nicht wesentlich, ob die Kontenüberziehungen mit Zustimmung oder gar auftrags der Beklagten erfolgt seien oder nicht, da dies nur das Innenverhältnis zwischen der Kommittentin und dem Kommissionär betreffe. Die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen Horst R***** und der Inhalt des ihm erteilten Auftrages habe demnach keinen Einfluß auf den Verfahrensausgang haben können. Die Beklagte würde überdies auch für eine Überschreitung der Vollmacht im Falle der direkten Stellvertretung haften (Strasser in Rummel2 Rz 23 zu § 1016 ABGB).

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.

Die klagende Partei schließt den Rechtsgrund eines Kreditvertrages (der noch dazu mit einem anonymen Kreditnehmer und damit ohne Prüfung dessen Bonität abgeschlossen worden wäre) ungeachtet der Führung eines "Verrechnungskontos" und der darin enthaltenen und geforderten "Überziehungsprovision" (siehe dazu aber Koziol in Avancini-Iro-Koziol Österreichisches Bankvertragsrecht II Rz 1/92 mwN in FN 366 - Annahme des Antrages gemäß § 864 ABGB) aus. Damit erweist sich das Begehren um Bezahlung einer Überziehungsprovision bereits als nicht schlüssig.

Es wurde von der klagenden Partei auch nicht behauptet, daß sie mit der Beklagten einen Konteneröffnungsvertrag, der nach ihren eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen nur mit individuell bestimmten ihre Identität nachweisenden Personen eingegangen werden könnte (Iro aaO I Rz 4/4) abgeschlossen hätte. Bei dem "Verrechnungskonto" kann es sich daher nur um eine interne buchungsmäßige Erfassung von Beträgen handeln, aus dem allein Rechtsansprüche aber nicht abgeleitet werden können (Konto pro Diverse; Iro aaO Rz 4/218). Ebensowenig wurde ungeachtet der sich ursprünglich bloß auf den Saldo des Verrechnungskontos gestützten Klagserzählung von der klagenden Partei vorgebracht und unter Beweis gestellt, daß ein Kontokorrentvertrag mit der Beklagten abgeschlossen worden wäre. Geltend gemacht wurden daher von der klagenden Partei Einzelforderungen aus den von ihr behaupteten Vertragsbeziehungen mit der Beklagten (vgl Schinnerer, Das Depotgesetz 1970, 42). Berücksichtigte die klagende Partei dabei die der Beklagten aus Wertpapierverkäufen zustehenden Forderungen, so hat sie dadurch konkludent eine Aufrechnungserklärung abgegeben (MietSlg 42.157; SZ 59/137; JBl 1974, 624; Rummel in Rummel2 Rz 12 zu § 1438 ABGB).

Rechtsgrundlage vertraglicher Beziehungen zwischen den Streitteilen können daher einerseits ein Depotvertrag, andererseits einzelne Wertpapierkommissionsgeschäfte sein. Die Eröffnung des für die Beklagte errichteten anonymen Wertpapierkontos erfolgte zum Zweck der Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren zu Spekulationszwecken, also zur Vornahme von Effektengeschäften (§ 1 Abs 2 Z 5 KWG - nunmehr § 1 Abs 1 Z 7 lit e BWG; vgl dazu Iro aaO II Rz 7/1; ÖBA 1994, 484; ÖBA 1993, 987 ua; zuletzt 4 Ob 532/94). Auf die im Wege von Einkaufs- und Verkaufskommissionen angeschafften und veräußerten Wertpapiere findet demnach § 12 DepG Anwendung, weil die Wertpapiere der Bank im Rahmen solcher Kassageschäfte "zu anderen Zwecken als zur Verwahrung anvertraut sind". Der Hinterleger muß daher auch nicht im Verwahrungsbuch eingetragen werden, weil § 11 DepG im Fall des Anvertrauens von Wertpapieren "zu anderen Zwecken" nicht einmal sinngemäß anzuwenden ist, sondern die eingelieferten Wertpapiere gemäß § 12 Satz 2 DepG nur buchmäßig aufzuzeichnen sind. Daraus folgt, daß zum Zweck der Durchführung von Geschäften gemäß § 12 DepG auch anonyme Wertpapierkonten eröffnet werden können (4 Ob 532/94; vgl Iro aaO Rz 10/39). Daß die Beklagte als anonym gebliebene Kundin einen Depotvertrag gemäß § 12 DepG abgeschlossen hat, kann nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht zweifelhaft sein und wird von ihr auch nicht bestritten. Forderungen aus diesem Depotvertrag (Depotgebühren) bestehen daher jedenfalls zu Recht.

Anders ist die Rechtslage bei den einzelnen Wertpapierkommissionsgeschäften. Unstrittig ist, daß diese Geschäfte durch einen Handelsmäkler abgeschlossen wurden. Nun sind Handelsmäkler gemäß ihrem gesetzlichen Berufsbild grundsätzlich vermittelnd tätig (Hämmerle-Wünsch Handelsrecht4 I 314). Dessenungeachtet können ihnen im Einzelfall von ihrem Vertragspartner auch Auftrag und Vollmacht zum Abschluß der sonst nur zu vermittelnden Geschäfte erteilt werden (Brüggemann in Staub HGB4 Rz 6 zu § 93 HGB). Im Gegensatz zum Kommissionär, der im eigenen Namen auftritt, schließt der ausnahmsweise zum Abschluß beauftragte und bevollmächtigte Handelsmäkler das einzelne Geschäft dann aber im fremden Namen ab (Griß-Reiterer in Straube HGB Rz 4 zu § 93 HGB; Brüggemann aaO Rz 19 vor § 93 HGB). Es wird zwar das Stellvertretungsrecht vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht (MietSlg 42.065; EvBl 1987/202 mwN). Einer Offenlegung, nicht im eigenen, sondern im fremden Namen handeln zu wollen, bedarf es jedoch nicht, wenn dem anderen Teil das Handeln im fremden Namen zumindest aus den Umständen erkennbar ist. Das Auftreten des Horst R***** der klagenden Partei gegenüber war dadurch gekennzeichnet, daß er als Handelsmäkler ausnahmsweise mit dem Abschluß beauftragt zu sein behauptete, daß er aber den Namen seines Auftraggebers nicht nennen konnte oder wollte und die klagende Partei damit einverstanden war, mit anonym bleibenden Kunden, noch dazu ohne entsprechende Deckung Kommissionsgeschäfte einzugehen. Es entspricht der Rechtsprechung und Lehre, daß es im Fall zulässigen vertretungsweisen Handelns für den, den es angeht, einer weiteren Offenlegung nicht bedarf (Strasser in Rummel2 Rz 50 zu § 1002 mwN; vgl SZ 57/198 mwN).

Dem Berufungsgericht kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, daß bei vollmachtlosen Handeln des Horst R***** dennoch die Rechtswirkungen der abgeschlossenen Kommissionsgeschäfte bei der Beklagten eingetreten wären. Die von ihm zitierte Kommentarstelle betrifft ersichtlich nur die Außenvollmacht als eine Vollmacht, die dem Dritten durch den Vollmachtgeber bekanntgegeben wurde. Ein solcher Fall liegt bei einem anonym gebliebenen Auftraggeber der klagenden Partei nicht vor. Die Befugnis, für die Beklagte handeln zu können und zu sollen, wurde, wenn überhaupt, von der Beklagten nur dem angeblich bevollmächtigten Horst R***** erteilt (Innenvollmacht; Koziol-Welser9 I 128). Bei Vorliegen bloß einer Innenvollmacht ist aber der auf die Angaben des angeblich Bevollmächtigten vertrauende Dritte grundsätzlich nicht geschützt und auch nicht schutzwürdig. Es reicht daher die Vertretungsmacht nicht weiter, als sie dem Grundverhältnis entsprach (Apathy in Schwimann Rz 3 zu § 1002; Wilhelm Die Vertretung der Gebietskörperschaften im Privatrecht 61 ff; Koziol-Welser aaO). Die Innenvollmacht ist auf pflichtgemäße Geschäfte des Bevollmächtigten beschränkt (Wilhelm in JBl 1985, 454). Hat der Handelsmäkler, der ausnahmsweise nicht nur Geschäfte vermittelte, sondern behauptete, kraft Bevollmächtigung zum Abschluß des Kommissionsgeschäftes im Namen eines anonym bleibenden Auftraggebers ermächtigt zu sein, ohne eine solche Vollmacht im Namen seines anonymen Auftraggebers Kommissionsgeschäfte abgeschlossen, treten bei seinem Auftraggeber keine Rechtswirkungen ein (Schlegelberger-Schröder HGB5 Rz 9 zu § 93 HGB).

Das Urteil des Berufungsgerichtes kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird die Beweisrüge der klagenden Partei zu erledigen haben. Ansprüche der klagenden Partei (neben den unstrittigen Depotgebühren) können aus den abgeschlossenen Kommissionsgeschäften daher nur insoweit zu Recht bestehen, als die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Horst R***** durch die Vollmacht der Beklagten gedeckt waren. Dies wird für jedes einzelne Geschäft insbesondere für die Geschäfte vor Erlag des Betrages von S 20.000 gesondert zu prüfen sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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