JudikaturJustizRS0033835

RS0033835 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2019

Schuldtilgung durch Aufrechnung tritt erst zufolge Geltendmachung des Rechts auf Aufrechnung durch einen der Beteiligten, sei es außergerichtlich oder gerichtlich, ein; Zustimmung des Gegners ist nicht erforderlich.

Entscheidungen
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