JudikaturJustizRS0016486

RS0016486 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 1996

Diese Bestimmung kann nur auf solche Gesamtsachen angewendet werden, bei denen eine körperliche Übergabe der Einzelstücke nach der objektiven Beschaffenheit der Gesamtsache untunlich ist.

Entscheidungen
2