§ 258 Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter
§ 258 Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter — EO
§ 258 Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
Inkrafttretungsdatum
27. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40237116
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(1) Der Pfändung kann ein Dritter, der sich nicht im Besitze der Sache befindet, wegen eines ihm zustehenden Pfand- oder Vorzugsrechtes nicht widersprechen. Er kann jedoch schon vor Fälligkeit der Forderung, für die das Pfand- oder Vorzugsrecht besteht, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der fraglichen Sache mittels Klage geltend machen. Zur Entscheidung über diese Klage ist das Exekutionsgericht zuständig. Im Falle der Erhebung der Klage wider den betreibenden Gläubiger und den Verpflichteten sind diese als Streitgenossen zu behandeln.
(2) Wenn die Sache vor rechtskräftiger Entscheidung über die Klage im Exekutionszug verkauft wird und der klägerische Anspruch genügend bescheinigt ist, kann auf Antrag vom Gericht die einstweilige Hinterlegung des Erlöses angeordnet werden.