JudikaturJustiz3Ob233/08y

3Ob233/08y – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. November 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dipl. psych. Ursula O*****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner Partner Anwaltssocietät in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Eric O*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, wegen 8.648,44 EUR Unterhaltsrückstand und 309,94 EUR laufenden Unterhalts, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 12. August 2008, GZ 21 R 263/08m 18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Stockerau vom 24. April 2008, GZ 2 E 914/08x 4, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Rekursentscheidung wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Der betreibenden Partei werden 836,28 EUR (darin 139,38 EUR USt) an Revisionsrekurskosten als weitere Kosten des Exekutionsverfahrens bestimmt.

Text

Begründung:

Die damals noch verheirateten Parteien schlossen am 9. Juli 1992 vor dem Amtsgericht in Freiburg i. Br. folgenden Unterhaltsvergleich:

„1. Herr ... [Verpflichteter] zahlt ab 01.07.1992 monatlich 1.650, DM Unterhalt (einschließlich Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt) an Frau ... [Betreibende]. Dieser Unterhalt ist erst bei Eintritt des Ruhestandes von Herrn ... [Verpflichteter] abänderbar. Vorher führt keine Veränderung der Verhältnisse (z.B. erhöhtes Einkommen von Herrn ... [Verpflichteter], eigenes Einkommen von Frau ... [Betreibende], Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit der Kinder) zu einer Veränderung des Unterhalts.

2. Nach Eintritt des Ruhestandes von Herrn ... [Verpflichteter] wird der Unterhalt nach den dann gegebenen beiderseitigen Einkommenverhältnisse neu festgesetzt. Herr ... [Verpflichteter] zahlt aber mindestens monatlich einen Betrag, der einer Altersrente in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung von 452,93 DM, bezogen auf den 30.09.1989 (= 11,7981 Entgeltpunkte) entspricht.

3. Herr ... [Verpflichteter] kommt für den Unterhalt der Söhne Boris und Patrick alleine auf und stellt Frau ... [Betreibende] im Innenverhältnis frei. Er zahlt ab 01.07.1992 monatlich 720, - DM als Unterhalt für Patrick an Frau ... [Betreibende].

4. Herr ... [Verpflichteter] bestimmt hiermit die Kinder Nadja, Boris und Patrick als unwiderruflich Bezugsberechtigte der Lebensversicherung Nr. ... bei der Generali Allgemeine Lebensversicherungs AG in Wien.

5. Die Parteien vereinbaren den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich."

Mit ihrem am 10. April 2008 beim Erstgericht eingelangten Exekutionsantrag beantragt die unterhaltsberechtigte Betreibende die Vollstreckbarerklärung des Punkts 2. des Vergleichs und die Bewilligung der Forderungsexekution gemäß § 294a EO zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 8.648,48 EUR für die Zeit von Jänner 2006 bis April 2008 und des laufenden Unterhalts von 309,94 EUR monatlich ab Mai 2008 sowie weiters zur Hereinbringung des angeführten Unterhaltsrückstands auch die Fahrnisexekution. Der Unterhaltsrückstand mache für 18 Monate á 308,28 EUR („11,7981 Entgeltpunkte mal Rentenwert EUR 26,13") 5.549,04 EUR sowie für zehn Monate á 309,94 EUR („11,7981 Entgeltpunkte mal Rentenwert EUR 26,27") = 3.099,40 EUR, zusammen also 8.648,48 EUR, aus. Die Rentenwerte würden sich aus der deutschen Rentenanpassungsverordnung 2003, RAV 2003, ergeben.

Das Erstgericht erteilte der Betreibenden einen Verbesserungsauftrag zur Bekanntgabe und Bescheinigung des Ruhestandsantritts des Verpflichteten sowie des Umstands, dass die Berechnung der Rente durch Multiplikation von Entgeltpunkten mit dem Rentenwert zu erfolgen habe. Daraufhin legte die Betreibende die Kopie eines Bescheids der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt vom 10. November 2005 über eine vorläufige Pensionsleistung von 2.118,76 EUR monatlich ab 1. November 2005 vor und verwies darauf, dass der Verpflichtete im Jahr 2003 das 65. Lebensjahr vollendet habe (ON 3).

Das Erstgericht erklärte antragsgemäß den Vergleichspunkt 2. für in Österreich vollstreckbar und bewilligte die beantragten Exekutionen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten Folge und wies sämtliche Anträge der Betreibenden ab. Auf den am 9. Juli 1992 geschaffenen Unterhaltstitel seien nicht die Bestimmungen des EuGVÜ, sondern die des zwischen der Bundesrepublik und der Republik Österreich geschlossenen Vertrags über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1960/105) anwendbar. Gemäß Art 11 Abs 1 dieses Vertrags seien gerichtliche Vergleiche rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen gleichzuhalten. Die nach Abs 2 leg cit erforderliche Vollstreckungsklausel liege zwar vor, der Exekutionstitel sei aber nicht ausreichend bestimmt. Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung müsse sich der geschuldete Geldbetrag ohne Notwendigkeit eines Zwischenverfahrens eindeutig aus dem Gesetz ergeben. Unterhaltsvereinbarungen nach § 1585c BGB könnten zwar eine Wertsicherungsklausel enthalten. Es komme aber nur auf den Wortlaut des Titels und nicht darauf an, was die Parteien beim Abschluss des Vergleichs gemeint haben. Obwohl sich nach der deutschen Rentenanpassungsverordnung 2003 die aktuellen Rentenwerte zum 1. Juli 2003 mit 26,13 EUR und zum 1. Juli 2007 mit 26,27 EUR ableiten ließen, sei trotzdem nicht mit der für das Exekutionsverfahren erforderlichen Bestimmtheit aus dem Titel ableitbar, welcher Unterhaltsbeitrag durch den Verpflichteten tatsächlich geschuldet werden solle.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Auslegung eines sich an den deutschen Rentenanpassungsverordnungen orientierenden Unterhaltstitels oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die Betreibende die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Punkt 2. des Vergleichs sei zumindest in Ansehung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 452,93 DM = 231,58 EUR bestimmt. Es sei aber auch die Wertsicherung zufolge § 8 EO ausreichend nach der deutschen Verordnung bestimmbar.

Der Verpflichtete steht in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf dem Standpunkt, dass mit dem Punkt 2. des Vergleichs keine Wertsicherung vereinbart worden sei. Der Revisionsrekurs sei unzulässig, weil die Ansicht des Rekursgerichts, dass weder der Vergleich noch die behauptete Wertsicherung ausreichend bestimmt seien, jedenfalls vertretbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

I. Vorauszuschicken sind folgende, für die Auslegung ausländischer Exekutionstitel in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze:

1. An die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel dürfen nicht dieselben Anforderungen wie an diejenigen inländischer Titel gestellt werden. Diese grundsätzliche Großzügigkeit bei der Vollstreckung ausländischer Titel geht aber nicht soweit, einem ausländischen Exekutionstitel im Inland mehr an Wirkung zuzuerkennen als im Herkunftsland. Ein wegen Unbestimmtheit im Herkunftsstaat nicht vollstreckbarer Exekutionstitel darf demnach nach § 84b zweiter Satz EO in Österreich zu keiner Exekutionsbewilligung führen (RIS Justiz RS0117940). Insbesondere an europäischen Titeln darf keine strenge Bestimmtheitsprüfung vorgenommen werden. „Offene Titel" muss das Vollstreckungsgericht konkretisieren, wobei die zu vollstreckende Forderung ohne weitere Wertungsentscheidung zu berechnen sein muss. Beispielsweise handelt es sich bei dem in einem deutschen Urteil nach der deutschen RegelbetragVO in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Unterhalt um einen geschuldeten Betrag, dessen Höhe ohne Durchführung eines Zwischenverfahrens ermittelt werden kann. Die gebotene Konkretisierung (unter Heranziehung der deutschen Gesetze und Verordnungen) steht daher der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen (RIS Justiz RS0118680).

2. Auch der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) vertritt bei der Beurteilung ausländischer Exekutionstitel eine großzügige Linie. Wenn im Titel auf ausländische Gesetze oder statistische Unterlagen verwiesen wird, hat der um Vollstreckbarerklärung ersuchte deutsche Richter die zur Konkretisierung erforderlichen Feststellungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu treffen, soweit dies aufgrund allgemein zugänglicher Urkunden, auf die der Titel verweist, möglich ist (BGH 4. März 1993, IX ZB 55/92 = IPRAX 1994, 367 unter Hinweis auf BGH 6. November 1985, IVb ZR 73/84; vgl weiters zur vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheit nach deutschem Recht einer an die Bezüge eines Universitätsprofessors geknüpften Wertsicherung: BGH 4. Oktober 2005, VII ZB 46/05).

3. Im österreichischen Exekutionsverfahren ist ein Zwischenverfahren zur allfälligen Erforschung der Parteienabsicht nicht vorgesehen. Es kommt bei der Exekutionsführung aufgrund eines Vergleichs nicht darauf an, was die Parteien gemeint haben, sondern bloß auf den (auszulegenden) Wortlaut des Titels (RIS Justiz RS0000892). Unklarheiten gehen zu Lasten der betreibenden Partei (RIS Justiz RS0000288).

II. Die Anträge der Betreibenden sind nicht schon aus dem Grund abzuweisen, dass der für die Zahlungspflicht relevante Umstand (Bedingung) des Eintritts des Verpflichteten in den Ruhestand nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wurde:

Das Fehlen des gemäß § 7 Abs 2 EO für die Exekutionsbewilligung erforderlichen Nachweises des Bedingungseintritts ist von Amts wegen zu beachten (RIS Justiz RS0001370). Die Nachweispflicht gilt nur für aufschiebende Bedingungen (3 Ob 113/01s; Jakusch in Angst , EO2, § 7 Rz 78), dies aber nur, wenn die betreibende Partei beweispflichtig ist ( Jakusch aaO Rz 76), sei es nach dem Inhalt des Exekutionstitels oder nach bürgerlichem Recht oder den Prozessgesetzen (RIS Justiz RS0001133).

Eine solche Beweispflicht der Betreibenden liegt hier wegen des Umstands nicht vor, dass der Verpflichtete ja bis zum Eintritt in den Ruhestand titelmäßig zu einer wesentlich höheren Unterhaltsleistung verpflichtet ist und ihn bei einer Exekutionsführung nach Punkt 1. des Vergleichs die Beweislast träfe, den Eintritt in den Ruhestand nachzuweisen. Aufgrund dieses Sachverhalts ist von der einer auflösenden Bedingung entsprechenden Rechtslage auszugehen. Mangels Beweislast der Betreibenden kann daher die Exekution ohne Nachweis der Tatsache des Eintritts des Verpflichteten in den Ruhestand (dieser Umstand ist im Übrigen ohnehin unstrittig) bewilligt werden. Die Notwendigkeit eines weiteren Verbesserungsverfahrens zur Vorlage des Originalbescheids der Pensionsversicherungsanstalt über die vorläufige Leistungsgewährung (vorläufige Pensionszahlung) braucht daher nicht weiter erörtert werden.

Auch das Fehlen einer Leistungsfrist im Vergleich schadet nicht. Auch hier ist kein Nachweis iSd § 7 Abs 2 EO erforderlich (RIS Justiz RS0001176; Jakusch aaO Rz 66 und 69).

III. Der Vergleichspunkt 2. ist zumindest in Ansehung einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 452,93 DM (ds nach dem Umrechnungskurs der VO [EG] Nr 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 231,58 EUR) ein ausreichend bestimmter Exekutionstitel:

Nach dem ersten Satz dieses Vergleichspunkts wird der Unterhalt ab Eintritt des Ruhestands neu festgesetzt, wie dies auch aus Punkt 1. des Vergleichs hervorgeht. Im folgenden zweiten Satz verpflichtet sich der Unterhaltsschuldner aber „mindestens" zur Zahlung einer monatlichen Altersrente von 452,93 DM. Dieser Wortlaut spricht für eine schon vorliegende, titulierte, ziffernmäßig bestimmte Unterhaltsschuld, woran auch die im ersten Satz angekündigte Neufestsetzung des Unterhalts nichts ändert, weil bei einer Neufestsetzung die beiderseitigen Einkommensverhältnisse in Ansehung eines monatlichen Betrags von 452,93 DM wegen der vom Verpflichteten ohnehin schon übernommenen Verpflichtung für die Sachentscheidung völlig irrelevant wären und die Forderung nach einer neuerlichen, klageweise geltend zu machenden Neufestsetzung daher nur einen reinen Formalismus darstellte, der weder den Parteien noch dem den Vergleich aufnehmenden Amtsgericht als gewollt unterstellt werden kann. Von einer mangelnden Bestimmtheit des Titels im angeführten Umfang kann daher nicht ausgegangen werden.

IV. Auch die betriebene Aufwertung nach der auf den Stichtag 30. September 1989 bezogenen gesetzlichen Altersrente ist durch den Exekutionstitel gedeckt. Die Aufwertung ist bestimmbar:

1. Nach dem reinen Vergleichswortlaut hat der Verpflichtete der Betreibenden Unterhalt in der Höhe der deutschen gesetzlichen Rente zu einem bestimmten Stichtag zu bezahlen. Eine Wertsicherung ist schon aus dem Hinweis auf die gesetzliche Rentenversicherung im Zusammenhang mit dem genannten Stichtag und aus der Anführung von „Entgeltpunkten" zu erschließen. Die von den Parteien gewollte Aufwertung der an die deutsche gesetzliche Altersrente geknüpften Unterhaltsverpflichtung ist weiters durch den Umstand indiziert, dass der Vergleich relativ lange vor dem zu erwartenden Eintritt des Verpflichteten in den Ruhestand abgeschlossen wurde. Das Ausmaß muss nach den im Folgenden zu erläuternden deutschen Gesetzen bestimmbar sein. Auslegungsgrundlage sind die §§ 63 ff im deutschen Sozialgesetzbuch, SGB VI, über die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Verordnungen zur Rentenanpassung:

a) Nach § 63 Abs 2 und 3 SGB VI werden für versicherte Arbeitseinkommen und beitragsfreie Zeiten Entgeltpunkte errechnet, also nach den individuellen Daten des Versicherten. Der in § 63 Abs 4 leg cit angeführte Rentenartfaktor spielt bei der Bestimmung der gesetzlichen Altersrente keine Rolle, weil die Altersrente den Grundwert für die anderen Rentenarten darstellt, der Rentenartfaktor also 1 ausmacht (§ 67 Z 1 leg cit; Ruland in Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch, GK SGB VI, § 63 Rz 42). Für die Berechnung der Höhe der Regelaltersrente sind die §§ 64 bis 66 von Bedeutung. Diese lauten:

§ 64

Rentenformel für Monatsbetrag der Rente

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,

2. der Rentenartfaktor und

3. der aktuelle Rentenwert

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

§ 65

Anpassung der Renten

Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.

§ 66

Persönliche Entgeltpunkte

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1. Beitragszeiten,

2. beitragsfreie Zeiten,

3. Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten ...

§ 67

Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei:

1. Rente wegen Alters 1,0

2. ...

Die Höhe der Altersrente ergibt sich nach den zitierten Gesetzesvorschriften aufgrund einer einfachen Multiplikation der Faktoren Entgeltpunkte und aktueller Rentenwert ( Ruland aaO Rz 43 und § 64 Rz 3). Für die Ermittlung der Renten in den neuen Bundesländern werden der Berechnung des Gesetzgebers andere persönliche Entgeltpunkte und andere aktuelle Rentenwerte (Ost) zugrunde gelegt (§ 254b SGB VI).

Die Anpassung der Renten (§ 65 leg cit) erfolgt im Verordnungsweg.

Das österreichische Exekutionsgericht kann sich Kenntnis über die aktuellen Rentenwerte verschaffen. Im vorliegenden Fall entspricht der betriebene Betrag von 452,93 DM der Multiplikation der vereinbarten Entgeltpunkte (11,7981) mal dem am 30. September 1989 laut vorgelegter Tabelle gültigen Rentenwert von 38,39 DM. Beispielsweise sind auch der im Exekutionsantrag für die Zeit Jänner 2006 bis Juni 2007 angeführte Rentenwert (26,13 EUR) und der monatliche Betrag von 308,28 EUR als Ergebnis der angeführten Multiplikation korrekt angeführt (siehe VO zur Anpassung der Renten im Jahr 2003, Rentenanpassungsverordnung 2003 - RAV 2003, dBGBl I S 784). Der ab 1. Juli 2003 in der Verordnung normierte Rentenwert (Ost) betrug allerdings nur 22,97 EUR.

b) Die Betreibende steht offenkundig auf dem Standpunkt, mit dem Vergleichspunkt 2. sei ab Pensionsantritt die Zahlungsverpflichtung einer Vollrente auf der Basis der für die alten Bundesländer geltenden Rentenanpassungen vereinbart worden. Auch darin kann ihr gefolgt werden. Bei Vergleichsabschluss waren die Parteien auf dem Gebiet der alten Bundesländer wohnhaft und haben dort vor dem deutschen Amtsgericht den Unterhaltsvergleich geschlossen. Dafür, dass der „Rentenwert (Ost)" maßgeblich sein sollte, fehlt jeder Anhaltspunkt.

Im grundsätzlich einseitigen Exekutionsverfahren (RIS Justiz RS0118686) hat die Betreibende Anspruch auf Kostenersatz (§§ 41 und 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO) auf der Basis der betriebenen Forderung, für die die Exekutionsbewilligung erteilt wurde.

Rechtssätze
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