JudikaturJustizRS0118680

RS0118680 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2022

Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung ist eine hinreichende Bestimmtheit des Titels. An die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel dürfen aber nicht dieselben Anforderungen wie an inländische Titel gestellt werden. Besonders an europäischen Titeln darf keine strenge Bestimmtheitsprüfung vorgenommen werden, wenn sie im Heimatstaat vollstreckbar sind. "Offene Titel" muss das Vollstreckungsgericht konkretisieren, wobei die zu vollstreckende Forderung ohne weitere Wertungsentscheidung zu berechnen sein muss. Auch bei dem in einem deutschen Urteil nach der deutschen RegelbetragVO in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Unterhalt handelt es sich um einen geschuldeten Betrag, dessen Höhe ohne Durchführung eines Zwischenverfahrens ermittelt werden kann. Die gebotene Konkretisierung steht daher der Vollstreckbarerklärung des Urteils nicht entgegen.

Entscheidungen
8